Rechtssatz RS0106942
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106942
Entscheidungsdatum
28.01.1997
Rechtssatz
Wurde anläßlich eines Rekurses gegen einen Sachbeschluß imVerfahren nach § 37 MRG dieser und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben, dann war das Rekursgericht funktionell als Berufungsgericht tätig. Die Anfechtung eines solchen Beschlusses des Rekursgerichtes ist daher gemäß § 519 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig.Wurde anläßlich eines Rekurses gegen einen Sachbeschluß imVerfahren nach Paragraph 37, MRG dieser und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben, dann war das Rekursgericht funktionell als Berufungsgericht tätig. Die Anfechtung eines solchen Beschlusses des Rekursgerichtes ist daher gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106942
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_0050OB00004_97T0000_001