Begründung:
Der am 8. 2. 1999 geborene Minderjährige ist wie seine Mutter Silvia D***** und sein Vater Dragan D***** deutscher Staatsangehöriger. Er wohnt mit seiner Mutter in Österreich, während der Vater seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 22. 11. 2005 wurden dem Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von 177 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. 8. 2005 bis 31. 7. 2008 gewährt.Mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 22. 11. 2005 wurden dem Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in Höhe von 177 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. 8. 2005 bis 31. 7. 2008 gewährt.
Am 24. 7. 2008 beantragte der Jugendwohlfahrtsträger in Vertretung des Minderjährigen die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse in Höhe von 177 EUR monatlich (= Titelhöhe).
Mit Beschluss vom 25. 7. 2008 hat das Erstgericht dem Minderjährigen für den Zeitraum vom 1. 8. 2008 bis 31. 7. 2011 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in einer monatlichen Höhe von 177 EUR weitergewährt.Mit Beschluss vom 25. 7. 2008 hat das Erstgericht dem Minderjährigen für den Zeitraum vom 1. 8. 2008 bis 31. 7. 2011 Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in einer monatlichen Höhe von 177 EUR weitergewährt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, keine Folge. Durch die mit Beschluss vom 22. 11. 2005 erfolgte Vorschussgewährung sei über den Grund des Vorschussanspruchs rechtskräftig entschieden worden. Eine Änderung der Rechtslage ohne Änderung des Sachverhalts könnte nur dann eine Auswirkung auf die Weitergewährung haben, wenn sich dadurch die dafür in § 18 UVG erfassten Umstände geändert hätten. Die Rechtskraft des ersten Gewährungsbeschlusses binde daher das Gericht bei der Entscheidung über die Weitergewährung, sodass nicht geprüft werden dürfe, ob die seinerzeitige Gewährung der Unterhaltsvorschüsse im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stehe. Weiters sprach das Rekursgericht aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf die im vorliegenden Fall zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zulässig sei. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Abweisung des Antrags auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, keine Folge. Durch die mit Beschluss vom 22. 11. 2005 erfolgte Vorschussgewährung sei über den Grund des Vorschussanspruchs rechtskräftig entschieden worden. Eine Änderung der Rechtslage ohne Änderung des Sachverhalts könnte nur dann eine Auswirkung auf die Weitergewährung haben, wenn sich dadurch die dafür in Paragraph 18, UVG erfassten Umstände geändert hätten. Die Rechtskraft des ersten Gewährungsbeschlusses binde daher das Gericht bei der Entscheidung über die Weitergewährung, sodass nicht geprüft werden dürfe, ob die seinerzeitige Gewährung der Unterhaltsvorschüsse im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stehe. Weiters sprach das Rekursgericht aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf die im vorliegenden Fall zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zulässig sei. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Abweisung des Antrags auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen.
Der Jugendwohlfahrtsträger beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Der Vater und - nach der mit Beschluss des erkennenden Senats vom 27. 1. 2009 erfolgten Rückleitung des Aktes an das Erstgericht - auch die Mutter haben keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.