Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
Der Minderjährige verweist im Wesentlichen darauf, dass die Rechtskraft des Unterhaltsvorschussgewährungsbeschlusses nur dann durchbrochen werden könne, wenn sich die Entscheidungsgrundlage geändert habe. Im Anlassfall habe sich an der Sachlage nichts geändert. Bei der Gewährung sei bekannt gewesen, dass der unterhaltspflichtige Vater in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Damals sei auch schon die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 anwendbar gewesen. Der Judikaturwandel bedeute keine gesicherte und tiefgreifende, einer Änderung der Rechtslage gleichzuhaltende Änderung der Rechtsprechung, die die Rechtskraft des Gewährungsbeschlusses durchbreche.
Dazu wurde Folgendes erwogen:
1. Im Außerstreitverfahren ergangene Beschlüsse, wie etwa Unterhaltsbemessungs- und Unterhaltsvorschussgewährungsbeschlüsse, sind der materiellen Rechtskraft (nunmehr nach § 43 Abs 1 AußStrG „Verbindlichkeit der Feststellung": RV 224 BlgNR 22. GP 45) zugänglich (RIS-Justiz RS0107666, zuletzt etwa 7 Ob 293/06y und 3 Ob 43/07f) und können nur bei Änderung der Sachlage oder der Rechtslage abgeändert werden (RIS-Justiz RS0053297). Eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung wird einer Änderung der Rechtslage gleichgehalten (4 Ob 42/05p = ÖA 2005, 191/U 453 = RIS-Justiz RS0007171 [T26] mwN).1. Im Außerstreitverfahren ergangene Beschlüsse, wie etwa Unterhaltsbemessungs- und Unterhaltsvorschussgewährungsbeschlüsse, sind der materiellen Rechtskraft (nunmehr nach Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG „Verbindlichkeit der Feststellung": Regierungsvorlage 224 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 45) zugänglich (RIS-Justiz RS0107666, zuletzt etwa 7 Ob 293/06y und 3 Ob 43/07f) und können nur bei Änderung der Sachlage oder der Rechtslage abgeändert werden (RIS-Justiz RS0053297). Eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung wird einer Änderung der Rechtslage gleichgehalten (4 Ob 42/05p = ÖA 2005, 191/U 453 = RIS-Justiz RS0007171 [T26] mwN).
1.1. Zu einer solchen tiefgreifenden Änderung der Rechtsprechung ist es im Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen für österreichische Unterhaltsvorschüsse im Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 („Wanderarbeitnehmerverordnung", die im Verhältnis zur Schweiz aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit vom 21. 6. 1999, BGBl III 2002/133, gilt; 1 Ob 183/04z) nicht gekommen.
1.2. In der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 4/07b, 6 Ob 121/07y, 1 Ob 267/07g) wurde in Widerspruch zur früheren Judikatur in vergleichbaren Fällen (4 Ob 117/02p = SZ 2002/77; 9 Ob 157/02g ua) die Ansicht vertreten, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse als Familienleistungen im Sinn der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 an die Rechtsstellung des Unterhaltsschuldners anknüpfe, in dessen Haushalt das Kind nicht lebe und der den ihm auferlegten Geldunterhalt als Familienlast nicht tragen könne oder wolle. Es sei daher für das Bestehen eines solchen Anspruchs nach den Kollisionsregeln der Verordnung (nur) jenes System sozialer Sicherheit maßgebend, in das der Geldunterhaltsschuldner eingebunden sei.
1.3. Anders als bei der Berücksichtigung von Transferleistungen bei der Bemessung der Unterhaltshöhe (dazu 4 Ob 42/05p = ÖA 2005, 191/U 453 = RIS-Justiz RS0007171 [T26]) kann angesichts der in den letzten Jahren aufgetretenen Widersprüchlichkeit der Judikatur zur Leistungszuständigkeit für Unterhaltsvorschüsse nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 noch keineswegs von einer „tiefgreifenden Judikaturänderung" gesprochen werden.
1.4. Gemäß § 20 Abs 1 Z 4 UVG sind Unterhaltsvorschüsse auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn a) eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2 UVG, wegfällt oder b) nach § 7 Abs 1 UVG die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind. Nach dem Konzept dieser Bestimmung ist das Gericht nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Einstellung den Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Gewährung die Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Einstellungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen (Neumayr in Schwimann, ABGB³ I § 20 UVG Rz 9).1.4. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, UVG sind Unterhaltsvorschüsse auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn a) eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG, wegfällt oder b) nach Paragraph 7, Absatz eins, UVG die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind. Nach dem Konzept dieser Bestimmung ist das Gericht nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Einstellung den Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Gewährung die Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Einstellungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen (Neumayr in Schwimann, ABGB³ römisch eins Paragraph 20, UVG Rz 9).
Im Hinblick auf die Verneinung einer Änderung der Rechtslage (in Form einer tiefgreifenden Judikaturänderung) liegt kein Grund vor, die Vorschüsse einzustellen.
Dem Revisionsrekurs des Kindes ist daher statt zu geben.