Begründung:
Die Ehe der Eltern des inzwischen volljährig gewordenen Walter und des noch minderjährigen Alexander G***** wurde am 5. 5. 2004 gemäß § 55a EheG geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich, der am 11. 5. 2004 pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde, einigten sich die Eltern auf eine gemeinsame Obsorge für ihre Kinder und deren hauptsächlichen Aufenthalt bei der Mutter. Der Vater verpflichtete sich, ab 1. 5. 2004 monatliche Unterhaltsbeiträge von EUR 320,-- für Walter und von EUR 280,-- für Alexander zu bezahlen. Ausdrücklich ausgehend von monatlichen Einkünften des Vaters von EUR 2.473,-- brutto war eine entsprechende Unterhaltsregelung von den auch damals bereits getrennt lebenden Eltern schon in einem Vergleich vom 12. 6. 2003 getroffen worden.Die Ehe der Eltern des inzwischen volljährig gewordenen Walter und des noch minderjährigen Alexander G***** wurde am 5. 5. 2004 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich, der am 11. 5. 2004 pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde, einigten sich die Eltern auf eine gemeinsame Obsorge für ihre Kinder und deren hauptsächlichen Aufenthalt bei der Mutter. Der Vater verpflichtete sich, ab 1. 5. 2004 monatliche Unterhaltsbeiträge von EUR 320,-- für Walter und von EUR 280,-- für Alexander zu bezahlen. Ausdrücklich ausgehend von monatlichen Einkünften des Vaters von EUR 2.473,-- brutto war eine entsprechende Unterhaltsregelung von den auch damals bereits getrennt lebenden Eltern schon in einem Vergleich vom 12. 6. 2003 getroffen worden.
Am 14. 4. 2005 beantragte die Mutter namens der Kinder, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters hinsichtlich Walter für den Zeitraum von 1. 5. 2003 bis 31. 8. 2003 auf EUR 630,-- und ab 1. 9. 2003 auf EUR 735,-- und hinsichtlich Alexander für den Zeitraum von 1. 5. 2003 bis 30. 9. 2003 auf EUR 555,-- und ab 1. 10. 2003 auf EUR 630,-- zu erhöhen. Der Vater sei nicht bereit, nachvollziehbare Unterlagen über sein Einkommen auszuhändigen. Es werde davon ausgegangen, dass er aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der D***** GmbH und durch Einnahmen aus Vermietung über ein monatliches Einkommen von rund EUR 4.500,-- verfüge.
Der Vater beantragte, die Unterhaltserhöhung zurück- oder abzuweisen. Er habe 2003 als Geschäftsführer ein monatliches Einkommen von EUR 2.128,06 brutto, also weniger als im Vergleich vom 12. 6. 2003 angenommen, erzielt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von EUR 21.905,80 seien auf Grund einer Vereinbarung an die R***** reg. Genossenschaft abzuführen gewesen, deren Kreditnehmer er sei. Er erbringe den Kindern auch erhebliche Naturalleistungen und habe den Geldunterhalt bereits freiwillig auf monatlich insgesamt EUR 730,-- erhöht.
Das Erstgericht erhöhte die vom Vater ab 1. 5. 2005 zu leistenden Unterhaltsbeiträge für Walter auf EUR 450,-- und für Alexander auf EUR 405,-- und wies das Mehrbegehren ab. Der Vater habe in den Jahren 2002 bis 2004 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.519,-- zur Verfügung gehabt. Nach der Prozentmethode (20 % für Walter und 18 % für Alexander) und unter Anrechnung der von der Mutter bezogenen Familienbeihilfe errechneten sich die vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeträge mit EUR 450,-- für Walter und EUR 405,-- für Alexander. Im Hinblick auf die vom Vater freiwillig erbrachten „außertourlichen" Leistungen könne keinerlei Unterhaltsverletzung festgestellt werden. Ab 1. 5. 2005 seien jedoch keine zusätzlichen Leistungen mehr anzuerkennen, da der Vater ab diesem Zeitpunkt wissen habe müssen, dass die Mutter als Vertreterin der Kinder mit der Anrechnung solcher Leistungen auf den Unterhalt nicht einverstanden sei.
Das sowohl vom Vater als auch von den Kindern angerufene Rekursgericht hob den Beschluss des Erstgerichtes im Umfang der Abweisung der begehrten Unterhaltserhöhung bis einschließlich Mai 2004 als nichtig auf und wies den Unterhaltserhöhungsantrag in diesem Umfang zurück (Punkt I. 1.) seines Spruches). Im Übrigen (Unterhaltserhöhungsbegehren ab 1. 6. 2004 auf EUR 735,-- bzw EUR 630,--) hob es den erstinstanzlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Berufungsgericht führte (soweit im Revisionsrekursverfahren wesentlich) aus, die Entscheidung des Erstgerichtes über den Unterhaltserhöhungsantrag bis einschließlich Mai 2004 sei nichtig, weil im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsbeschlüsse der materiellen Rechtskraft unterlägen, welche in jeder Lage des Verfahrens zu beachten sei. Gleiches müsse für Unterhaltsfestsetzungen in Form pflegschaftsbehördlich genehmigter Vergleiche gelten. Dem Unterhaltserhöhungsbegehren der Kinder für den Entscheidungszeitraum 1. 5. 2003 bis einschließlich 30. (soll wohl heißen 31.) 5. 2004 stehe daher die materielle Rechtskraft des Unterhaltsvergleiches vom 5. 5. 2004 entgegen. Im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens für den Zeitraum 1. 5. 2003 bis 31. 5. 2004 sei der angefochtene Beschluss daher als nichtig aufzuheben und der Unterhaltserhöhungsantrag zurückzuweisen.Das sowohl vom Vater als auch von den Kindern angerufene Rekursgericht hob den Beschluss des Erstgerichtes im Umfang der Abweisung der begehrten Unterhaltserhöhung bis einschließlich Mai 2004 als nichtig auf und wies den Unterhaltserhöhungsantrag in diesem Umfang zurück (Punkt römisch eins. 1.) seines Spruches). Im Übrigen (Unterhaltserhöhungsbegehren ab 1. 6. 2004 auf EUR 735,-- bzw EUR 630,--) hob es den erstinstanzlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Berufungsgericht führte (soweit im Revisionsrekursverfahren wesentlich) aus, die Entscheidung des Erstgerichtes über den Unterhaltserhöhungsantrag bis einschließlich Mai 2004 sei nichtig, weil im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsbeschlüsse der materiellen Rechtskraft unterlägen, welche in jeder Lage des Verfahrens zu beachten sei. Gleiches müsse für Unterhaltsfestsetzungen in Form pflegschaftsbehördlich genehmigter Vergleiche gelten. Dem Unterhaltserhöhungsbegehren der Kinder für den Entscheidungszeitraum 1. 5. 2003 bis einschließlich 30. (soll wohl heißen 31.) 5. 2004 stehe daher die materielle Rechtskraft des Unterhaltsvergleiches vom 5. 5. 2004 entgegen. Im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens für den Zeitraum 1. 5. 2003 bis 31. 5. 2004 sei der angefochtene Beschluss daher als nichtig aufzuheben und der Unterhaltserhöhungsantrag zurückzuweisen.
Soweit von den Kindern ab 1. 6. 2004 Unterhaltserhöhungen auf EUR 735,-- bzw EUR 630,-- begehrt würden, sei die Sache mangels ausreichender Tatsachengrundlagen hingegen noch nicht entscheidungsreif. Das Erstgericht werde durch Vernehmung des Vaters zu seinen Kreditverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt und Ergänzung des Sachverständigengutachtens die frei verfügbaren Einkünfte des Vaters in den Jahren 2003 bis 2005 festzustellen haben. Auch auf die Frage der Naturalleistungen zusätzlich zum geleisteten Geldunterhalt werde näher einzugehen sein. Zutreffend habe das Erstgericht aber bereits erkannt, dass für die Zeit ab Mai 2005 Naturalleistungen des Vaters nur noch insoweit zu berücksichtigen seien, als sie mit Zustimmung der Mutter erbracht worden seien. Das Erstgericht werde konkrete Feststellungen zu treffen haben, in welchem Umfang Naturalleistungen auch noch ab Mai 2005 mit Zustimmung der Mutter erbracht worden seien. Des weiteren werde zu klären sein, ob und seit wann der Vater tatsächlich EUR 730,-- insgesamt an Unterhalt für seine Kinder leiste und in welchem Verhältnis dieser Betrag auf die beiden entfalle. Erst dann werde endgültig entschieden werden können, ob der Vater die den Kindern für die jeweiligen Zeiträume zustehenden Unterhaltsbeträge insgesamt - in Geld oder Naturalien - geleistet habe oder nicht.
Das Rekursgericht sprach hinsichtlich Punkt I. 1) seiner Entscheidung zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Über Zulassungsvorstellung (§ 63 AußStrG) der Kinder erklärte es den ordentlichen Revisionsrekurs aber doch für zulässig: Im Hinblick darauf, dass der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 6 Ob 120/03w, 6 Ob 18/97h und 4 Ob 319/98k, abweichend von der Entscheidung SZ 65/54, eine Neufestsetzung von Unterhalt auch für einen vor der letzten Unterhaltsentscheidung liegenden Zeitraum zulasse, sei der Zulässigkeitsausspruch abzuändern gewesen. Der ausschließlich gegen Punkt I. 1) der Rekursentscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Unterhaltsberechtigten ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.Das Rekursgericht sprach hinsichtlich Punkt römisch eins. 1) seiner Entscheidung zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Über Zulassungsvorstellung (Paragraph 63, AußStrG) der Kinder erklärte es den ordentlichen Revisionsrekurs aber doch für zulässig: Im Hinblick darauf, dass der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 6 Ob 120/03w, 6 Ob 18/97h und 4 Ob 319/98k, abweichend von der Entscheidung SZ 65/54, eine Neufestsetzung von Unterhalt auch für einen vor der letzten Unterhaltsentscheidung liegenden Zeitraum zulasse, sei der Zulässigkeitsausspruch abzuändern gewesen. Der ausschließlich gegen Punkt römisch eins. 1) der Rekursentscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Unterhaltsberechtigten ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.