Begründung:
Der am 16. 12. 1994 geborene Minderjährige ist wie seine Mutter Vanina W***** und sein Vater Dominique J***** deutscher Staatsangehöriger. Er wohnt mit seiner Mutter in Österreich, während der Vater seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 1. 8. 2005 wurden dem Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von 249 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. 7. 2005 bis 30. 6. 2008 gewährt.Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 1. 8. 2005 wurden dem Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in Höhe von 249 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. 7. 2005 bis 30. 6. 2008 gewährt.
Am 21. 5. 2008 beantragte der Jugendwohlfahrtsträger in Vertretung des Minderjährigen die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse in Höhe von 249 EUR monatlich (= Titelhöhe).
Mit Beschluss vom 3. 6. 2008 hat das Erstgericht für den Zeitraum vom 1. 7. 2008 bis 30. 6. 2011 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in einer monatlichen Höhe von 249 EUR weitergewährt.Mit Beschluss vom 3. 6. 2008 hat das Erstgericht für den Zeitraum vom 1. 7. 2008 bis 30. 6. 2011 Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in einer monatlichen Höhe von 249 EUR weitergewährt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, keine Folge. Behaupte ein Kind in seinem Weitergewährungsantrag, dass die bei der Erstgewährung angenommenen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin gegeben seien, sei das Gericht nicht berechtigt, den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen; lediglich neue Versagungsgründe seien von Amts wegen zu beachten. Eine einer Änderung der Rechtslage gleichzuhaltende tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung durch die Entscheidungen 4 Ob 4/07b, 6 Ob 121/07y und 1 Ob 267/07g liege nicht vor. Die Anwendung dieser neuen Judikatur im vorliegenden Fall würde somit zu einer unzulässigen Durchbrechung der Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses führen.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Frage, ob in der neuen Judikatur des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 4/07b, 6 Ob 121/07y und 1 Ob 267/07g) eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung zu erblicken sei, auf welche im Zuge der Prüfung des Anspruchs auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen Bedacht genommen werden müsse, vom Höchstgericht bisher noch nicht entschieden worden sei.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Antrags auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen.
Der Jugendwohlfahrtsträger, der Vater und die Mutter haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.