Begründung:
Mit Beschluss vom 12. 5. 2009 hat der erkennende Senat zu 5 Ob 47/09m die Rückführung der im Kopf der Entscheidung genannten, unter 16 Jahre alten Kinder des Antragstellers und der Antragsgegnerin gemäß Art 12 Abs 1 HKÜ in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland angeordnet. Diese Entscheidung erging aufgrund eines Rückführungsantrags des Vaters gemäß Art 8 HKÜ vom 17. 8. 2007 beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Deutschland. Die Mutter hatte ohne Absprache und Zustimmung die vier gemeinsamen Kinder ohne Willen des Antragstellers der gemeinsamen elterlichen Obsorge (§ 1626 BGB) entzogen (Art 3 HKÜ). Das älteste Kind hat mittlerweile das 16. Lebensjahr erreicht, weshalb insoweit das Verfahren eingestellt wurde.Mit Beschluss vom 12. 5. 2009 hat der erkennende Senat zu 5 Ob 47/09m die Rückführung der im Kopf der Entscheidung genannten, unter 16 Jahre alten Kinder des Antragstellers und der Antragsgegnerin gemäß Artikel 12, Absatz eins, HKÜ in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland angeordnet. Diese Entscheidung erging aufgrund eines Rückführungsantrags des Vaters gemäß Artikel 8, HKÜ vom 17. 8. 2007 beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Deutschland. Die Mutter hatte ohne Absprache und Zustimmung die vier gemeinsamen Kinder ohne Willen des Antragstellers der gemeinsamen elterlichen Obsorge (Paragraph 1626, BGB) entzogen (Artikel 3, HKÜ). Das älteste Kind hat mittlerweile das 16. Lebensjahr erreicht, weshalb insoweit das Verfahren eingestellt wurde.
Der im Rückführungsverfahren erhobene Einwand der Antragsgegnerin, durch eine Rückführung der in Österreich gut integrierten Kinder werde deren Wohl gefährdet (Art 13 Abs 1 lit b HKÜ), war im Rückführungsverfahren geprüft worden, die Verfahrensergebnisse hielten allerdings einer strengen Prüfung der Voraussetzungen des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ nicht stand.Der im Rückführungsverfahren erhobene Einwand der Antragsgegnerin, durch eine Rückführung der in Österreich gut integrierten Kinder werde deren Wohl gefährdet (Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ), war im Rückführungsverfahren geprüft worden, die Verfahrensergebnisse hielten allerdings einer strengen Prüfung der Voraussetzungen des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ nicht stand.
Parallel zum Rückführungsverfahren nach dem HKÜ (3 P 139/07t) führte das Bezirksgericht Ferlach ein von der Mutter am 25. 9. 2007 eingeleitetes Obsorgeverfahren. Es bejahte mit Beschluss vom 5. 5. 2008, GZ 2 P 55/07d-S-25 seine sachliche und örtliche Zuständigkeit, womit es nach seiner Entscheidungsbegründung seine internationale Zuständigkeit feststellen wollte.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Über außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters änderte der erkennende Senat mit Entscheidung vom 13. 10. 2009, AZ 5 Ob 173/09s diese Entscheidung dahin ab, dass die internationale Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Ferlach für die Obsorgezuteilung an die Mutter betreffend die mj Kinder ausgesprochen wurde.
Mit Beschluss vom 3. 3. 2009 hatte das Bezirksgericht Ferlach gemäß § 107 Abs 2 AußStrG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 2 P 55/07d (Obsorgeverfahren) und 1 C 757/08i (Erlassung einer einstweiligen Verfügung) der Mutter vorläufig die Obsorge für die mj Kinder übertragen und gleichzeitig dem Vater vorläufig die Obsorge über die Kinder entzogen (ON S-113). Diese Entscheidung erwuchs mangels Bekämpfung in Rechtskraft.Mit Beschluss vom 3. 3. 2009 hatte das Bezirksgericht Ferlach gemäß Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 2 P 55/07d (Obsorgeverfahren) und 1 C 757/08i (Erlassung einer einstweiligen Verfügung) der Mutter vorläufig die Obsorge für die mj Kinder übertragen und gleichzeitig dem Vater vorläufig die Obsorge über die Kinder entzogen (ON S-113). Diese Entscheidung erwuchs mangels Bekämpfung in Rechtskraft.
Am 27. 7. 2009 beantragte der Vater, unter Anwendung geeigneter Zwangsmaßnahmen die sofortige Rückführung der mj Kinder Christopher, Pascal und Marie in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vollziehen (ON S-112).
Das Erstgericht wies diesen Vollzugsantrag ab.
Unter Wiedergabe des wechselseitigen Vorbringens sowohl der Mutter als auch des Vaters begründete das Erstgericht die Abweisung wie folgt: Es sei rechtlich unerheblich, ob die Mutter mit den Kindern vorübergehend nach Deutschland zurückgekehrt sei und wie diese darauf reagiert hätten, weil durch die Obsorgezuteilung an sie ausschließlich ihr die Bestimmung des Aufenthaltsorts der Kinder obliege. Gemäß Art 20 Abs 2 EuEheVO trete diese vorläufige Maßnahme des Erstgerichts erst dann außer Kraft, wenn das Gericht jenes Mitgliedstaats, das gemäß dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sei, also das Amtsgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts der Kinder in Deutschland, eine entsprechende Maßnahme getroffen habe. Das sei bisher nicht der Fall.Unter Wiedergabe des wechselseitigen Vorbringens sowohl der Mutter als auch des Vaters begründete das Erstgericht die Abweisung wie folgt: Es sei rechtlich unerheblich, ob die Mutter mit den Kindern vorübergehend nach Deutschland zurückgekehrt sei und wie diese darauf reagiert hätten, weil durch die Obsorgezuteilung an sie ausschließlich ihr die Bestimmung des Aufenthaltsorts der Kinder obliege. Gemäß Artikel 20, Absatz 2, EuEheVO trete diese vorläufige Maßnahme des Erstgerichts erst dann außer Kraft, wenn das Gericht jenes Mitgliedstaats, das gemäß dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sei, also das Amtsgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts der Kinder in Deutschland, eine entsprechende Maßnahme getroffen habe. Das sei bisher nicht der Fall.
Einem vom Antragsteller dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Das Rekursgericht teilte die Ansicht des Erstgerichts, dass der Beschluss über die vorläufige Obsorgeübertragung an die Mutter dieser allein die Bestimmung des Aufenthaltsorts der Kinder zuweise. Es liege in ihrem alleinigen Ermessen und Verantwortungsbereich iSd § 146b ABGB, den Aufenthaltsort zu bestimmen. Das sei auch durch Art 20 EuEheVO gedeckt, eine Außerkraftsetzung dieser einstweiligen Maßnahme iSd Art 20 Abs 2 EuEheVO sei bisher nicht erfolgt. Deshalb sei der Vollzugsantrag des Vaters abzuweisen.Einem vom Antragsteller dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Das Rekursgericht teilte die Ansicht des Erstgerichts, dass der Beschluss über die vorläufige Obsorgeübertragung an die Mutter dieser allein die Bestimmung des Aufenthaltsorts der Kinder zuweise. Es liege in ihrem alleinigen Ermessen und Verantwortungsbereich iSd Paragraph 146 b, ABGB, den Aufenthaltsort zu bestimmen. Das sei auch durch Artikel 20, EuEheVO gedeckt, eine Außerkraftsetzung dieser einstweiligen Maßnahme iSd Artikel 20, Absatz 2, EuEheVO sei bisher nicht erfolgt. Deshalb sei der Vollzugsantrag des Vaters abzuweisen.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der Bedeutung des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vorlägen.Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der Bedeutung des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht vorlägen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinn einer Stattgebung seines Antrags; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Im Vollstreckungsverfahren nach § 110 AußStrG iVm § 79 Abs 2 AußStrG ist zwar nicht ausdrücklich eine Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens vorgesehen, doch wird im vorliegenden Fall vom Obersten Gerichtshof die Einräumung eines rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin für geboten erachtet (vgl Zechner in Fasching2 Rz 141 zu „Vor §§ 514 ff ZPO“ mit Berufung auf 3 Ob 92/03f = JBl 2004, 589; Fucik/Kloiber, AußStrG 197 f).Im Vollstreckungsverfahren nach Paragraph 110, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG ist zwar nicht ausdrücklich eine Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens vorgesehen, doch wird im vorliegenden Fall vom Obersten Gerichtshof die Einräumung eines rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin für geboten erachtet vergleiche Zechner in Fasching2 Rz 141 zu „Vor Paragraphen 514, ff ZPO“ mit Berufung auf 3 Ob 92/03f = JBl 2004, 589; Fucik/Kloiber, AußStrG 197 f).
Die Antragsgegnerin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet und darin beantragt, dem Revisionsrekurs des Vaters nicht Folge zu geben.