Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil die Vorinstanzen Art 17 des Übereinkommens vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ), zu welchem eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, nicht beachtet haben; er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil die Vorinstanzen Artikel 17, des Übereinkommens vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ), zu welchem eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, nicht beachtet haben; er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Auch im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz, daß eine gerügte, vom Rekursgericht aber verneinte Nichtigkeit oder ein von ihm verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz mit Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Rechtsmittelwerber ist aber darauf zu verweisen, daß ein Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz behoben wird, wenn die Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten. Gemäß Art 19 HKÜ ist eine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen. Die Vertragsstaaten wenden zur Erreichung der sofortigen Rückgabe des Kindes ihre schnellstmöglichen Verfahren an (Art 2 HKÜ). Die zwingende Anhörung des Antragstellers würde - unabhängig von der tatsächlichen Verfahrensdauer - dem Wesen eines derart eilbedürftigen Verfahrens widersprechen. Der Vater, für den bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Vertreter zur Wahrung seiner Interessen bestellt wurde, hat auch in seinem Rekurs die Gelegenheit, den eigenen Standpunkt darzulegen, nicht wahrgenommen und sich auf die Bestreitung der getroffenen Feststellungen beschränkt. Zu Recht hat das Rekursgericht daher eine Nichtigkeit oder einen Verfahrensmangel verneint.Auch im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz, daß eine gerügte, vom Rekursgericht aber verneinte Nichtigkeit oder ein von ihm verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz mit Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Rechtsmittelwerber ist aber darauf zu verweisen, daß ein Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz behoben wird, wenn die Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten. Gemäß Artikel 19, HKÜ ist eine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen. Die Vertragsstaaten wenden zur Erreichung der sofortigen Rückgabe des Kindes ihre schnellstmöglichen Verfahren an (Artikel 2, HKÜ). Die zwingende Anhörung des Antragstellers würde - unabhängig von der tatsächlichen Verfahrensdauer - dem Wesen eines derart eilbedürftigen Verfahrens widersprechen. Der Vater, für den bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Vertreter zur Wahrung seiner Interessen bestellt wurde, hat auch in seinem Rekurs die Gelegenheit, den eigenen Standpunkt darzulegen, nicht wahrgenommen und sich auf die Bestreitung der getroffenen Feststellungen beschränkt. Zu Recht hat das Rekursgericht daher eine Nichtigkeit oder einen Verfahrensmangel verneint.
Zutreffend wird vom Revisionsrekurswerber aber gerügt, daß die Vorinstanzen ihre abweislichen Entscheidungen vor allem darauf gestützt haben, wegen der vor Antragstellung erfolgten vorläufigen Übertragung der alleinigen Obsorge auf die Mutter, fehle es schon an einem widerrechtlichen Verbringen der Kinder im Sinne des Art 3 HKÜ. Bei der Beurteilung, ob das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes widerrechtlich ist, nämlich dann, wenn a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte, ist auf den Zeitpunkt des Verbringens abzustellen. Nach australischem Recht kommt während aufrechter Ehe, ebenso wie in Österreich, die Obsorge beiden Eltern gemeinsam zu. Die Rückkehr der Mutter mit den Kindern nach Österreich ohne Zustimmung des mitobsorgeberechtigten Vaters und ohne diesen zu benachrichtigen, erfüllt den Tatbestand des Art 3 lit a HKÜ. Erklärtes Ziel des Übereinkommens ist es, die internationale Zusammenarbeit bei Kindesentführungen zu verstärken, um das gestörte Sorgeverhältnis so rasch wie möglich wiederherzustellen (EB 485 BlgNR 17. GP 30). Es soll verhindert werden, daß jemand mehr oder weniger künstliche internationale Zuständigkeitsverbindungen schafft, um auf diesem Weg das anzuwendende Recht zu verfälschen und eine für ihn günstige gerichtliche Entscheidung zu erlangen (EB aaO 37). Aus diesem Grund hat demnach der Wunsch den Vorrang erhalten, die Wiederherstellung der durch den Entführer veränderten Situation zu garantieren (EB aaO 38). So ist in Art 16 HKÜ festgelegt, daß die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaates, in den ein Kind verbracht oder in dem es zurückgehalten wurde, denen das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten des Kinden im Sinne des Art 3 mitgeteilt worden ist, eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst treffen dürfen, wenn entschieden ist, daß das Kind aufgrund dieses Übereinkommens nicht zurückzugeben ist. Im vorliegenden Fall war der Rückführungsantrag zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorläufige Obsorge zwar noch nicht bekannt, doch bestimmt Art 17 des Übereinkommens, daß der Umstand, daß eine Entscheidung über das Sorgerecht im ersuchten Staat ergangen oder dort anerkennbar ist, für sich genommen keinen Grund darstellt, die Rückgabe eines Kindes nach Maßgabe dieses Übereinkommens abzulehnen. Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des ersuchten Staates können jedoch bei der Anwendung des Übereinkommens die Entscheidungsgründe berücksichtigen. Die Abweisung des Rückführungsantrages durfte daher nicht (für sich genommen) auf die vorangegangene Obsorgeentscheidung in Österreich gestützt werden. Da das Verbringen eines Kindes gelegentlich aber aus objektiven Gründen gerechtfertigt sein kann, die entweder seine Person oder seine nächste Umgebung berühren, läßt das Übereinkommen bestimmte Ausnahmen von der allgemeinen Verpflichtung der Staaten zu, die sofortige Rückgabe der widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kinder sicherzustellen (EB aaO 39). Diese Ausnahmen sind in Art 13 Abs 1 des Übereinkommens enthalten. Die getroffenen Feststellungen erwecken schon ernste Zweifel, ob der Vater das ihm gemeinsam mit der Mutter zustehende Sorgerecht zum Zeitpunkt des Verbringens iS des Art 13 Abs 1 lit a HKÜ überhaupt tatsächlich ausgeübt hat; jedenfalls liegt der Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b hier vor. Danach ist die zuständige Behörde - ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Art 12 Abs 1) - dann nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, wenn (ua) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, daß die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß das konkrete Kindeswohl (sogar noch im Vollstreckungsverfahren nach einem stattgebenden Rückführungsbeschluß, vgl 4 Ob 2288/96s) den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel hat, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. Der Nachweis solcher Gefahren, insbesondere einer unzumutbaren Lage, in die die Kinder bei einer Rückführung gebracht würden, ist der Mutter nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen gelungen. Das Verhalten des Vaters vor der Rückkehr der Mutter nach Österreich mit den Kindern (die Verwendung des Wortes "Entführung" nach dem hier vorliegenden Sachverhalt scheint nicht angebracht) und seine tatsächlichen Lebensumstände lassen schwerwiegende Schäden für die Kinder befürchten. Der festgestellte Alkohol- und Drogenmißbrauch sowie die Tätlichkeiten gegen die Mutter im Beisein der Kinder, die sogar zu behördlichen Sofortmaßnahmen gegen die von ihm ausgeübte Gewalt in der Familie geführt haben, beweisen die mangelnde Erziehungs- und Betreuungseignung des Vaters. Dieser geht sogar nach seinen eigenen Angaben (noch) keiner geregelten Beschäftigung nach, sondern lebt von Sozialunterstützung. Auch eine Wohnung stellt er erst für die Zukunft in Aussicht. Wie die Betreuung der Kinder durch ihn allein tatsächlich auch nur einigermaßen gewährleistet sein könnte, Isabella ist noch nicht einmal drei Jahre alt, vermag der Vater auch in seinem Rückführungsantrag nicht anzugeben. Demgegenüber haben sich die Kinder in Österreich eingelebt und werden von Mutter und Großeltern liebevoll betreut. Daß solche Umstände nicht berücksichtigt werden dürften, wenn sie erst durch einen längeren Aufenthalt im Verbringungsland bedingt sind, besagt das Übereinkommen nicht. Eine lange Verfahrensdauer über einen Rückführungsantrag entspricht zwar nicht dem Übereinkommen, diesem widerspräche es aber auch, eine besondere unzumutbare Lage, die die Rückgabe herbeiführen würde, bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen (7 Ob 576/93). Schließlich ist auch zu bedenken, daß zum Zeitpunkt der Antragstellung das Scheidungsverfahren der Eltern bereits eingeleitet und die Scheidung der Ehe inzwischen rechtskräftig geworden ist, sodaß die bisher bestandenen Sorgeverhältnisse (gemeinsame Obsorge der Eltern) nicht mehr in Betracht kommen, vielmehr unter Einbindung des Vaters über die endgültige Übertragung der Obsorge auf einen Elternteil zu entscheiden sein wird.Zutreffend wird vom Revisionsrekurswerber aber gerügt, daß die Vorinstanzen ihre abweislichen Entscheidungen vor allem darauf gestützt haben, wegen der vor Antragstellung erfolgten vorläufigen Übertragung der alleinigen Obsorge auf die Mutter, fehle es schon an einem widerrechtlichen Verbringen der Kinder im Sinne des Artikel 3, HKÜ. Bei der Beurteilung, ob das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes widerrechtlich ist, nämlich dann, wenn a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte, ist auf den Zeitpunkt des Verbringens abzustellen. Nach australischem Recht kommt während aufrechter Ehe, ebenso wie in Österreich, die Obsorge beiden Eltern gemeinsam zu. Die Rückkehr der Mutter mit den Kindern nach Österreich ohne Zustimmung des mitobsorgeberechtigten Vaters und ohne diesen zu benachrichtigen, erfüllt den Tatbestand des Artikel 3, Litera a, HKÜ. Erklärtes Ziel des Übereinkommens ist es, die internationale Zusammenarbeit bei Kindesentführungen zu verstärken, um das gestörte Sorgeverhältnis so rasch wie möglich wiederherzustellen (EB 485 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 30). Es soll verhindert werden, daß jemand mehr oder weniger künstliche internationale Zuständigkeitsverbindungen schafft, um auf diesem Weg das anzuwendende Recht zu verfälschen und eine für ihn günstige gerichtliche Entscheidung zu erlangen (EB aaO 37). Aus diesem Grund hat demnach der Wunsch den Vorrang erhalten, die Wiederherstellung der durch den Entführer veränderten Situation zu garantieren (EB aaO 38). So ist in Artikel 16, HKÜ festgelegt, daß die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaates, in den ein Kind verbracht oder in dem es zurückgehalten wurde, denen das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten des Kinden im Sinne des Artikel 3, mitgeteilt worden ist, eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst treffen dürfen, wenn entschieden ist, daß das Kind aufgrund dieses Übereinkommens nicht zurückzugeben ist. Im vorliegenden Fall war der Rückführungsantrag zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorläufige Obsorge zwar noch nicht bekannt, doch bestimmt Artikel 17, des Übereinkommens, daß der Umstand, daß eine Entscheidung über das Sorgerecht im ersuchten Staat ergangen oder dort anerkennbar ist, für sich genommen keinen Grund darstellt, die Rückgabe eines Kindes nach Maßgabe dieses Übereinkommens abzulehnen. Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des ersuchten Staates können jedoch bei der Anwendung des Übereinkommens die Entscheidungsgründe berücksichtigen. Die Abweisung des Rückführungsantrages durfte daher nicht (für sich genommen) auf die vorangegangene Obsorgeentscheidung in Österreich gestützt werden. Da das Verbringen eines Kindes gelegentlich aber aus objektiven Gründen gerechtfertigt sein kann, die entweder seine Person oder seine nächste Umgebung berühren, läßt das Übereinkommen bestimmte Ausnahmen von der allgemeinen Verpflichtung der Staaten zu, die sofortige Rückgabe der widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kinder sicherzustellen (EB aaO 39). Diese Ausnahmen sind in Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens enthalten. Die getroffenen Feststellungen erwecken schon ernste Zweifel, ob der Vater das ihm gemeinsam mit der Mutter zustehende Sorgerecht zum Zeitpunkt des Verbringens iS des Artikel 13, Absatz eins, Litera a, HKÜ überhaupt tatsächlich ausgeübt hat; jedenfalls liegt der Ausnahmetatbestand des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, hier vor. Danach ist die zuständige Behörde - ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Artikel 12, Absatz eins,) - dann nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, wenn (ua) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, daß die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß das konkrete Kindeswohl (sogar noch im Vollstreckungsverfahren nach einem stattgebenden Rückführungsbeschluß, vergleiche 4 Ob 2288/96s) den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel hat, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. Der Nachweis solcher Gefahren, insbesondere einer unzumutbaren Lage, in die die Kinder bei einer Rückführung gebracht würden, ist der Mutter nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen gelungen. Das Verhalten des Vaters vor der Rückkehr der Mutter nach Österreich mit den Kindern (die Verwendung des Wortes "Entführung" nach dem hier vorliegenden Sachverhalt scheint nicht angebracht) und seine tatsächlichen Lebensumstände lassen schwerwiegende Schäden für die Kinder befürchten. Der festgestellte Alkohol- und Drogenmißbrauch sowie die Tätlichkeiten gegen die Mutter im Beisein der Kinder, die sogar zu behördlichen Sofortmaßnahmen gegen die von ihm ausgeübte Gewalt in der Familie geführt haben, beweisen die mangelnde Erziehungs- und Betreuungseignung des Vaters. Dieser geht sogar nach seinen eigenen Angaben (noch) keiner geregelten Beschäftigung nach, sondern lebt von Sozialunterstützung. Auch eine Wohnung stellt er erst für die Zukunft in Aussicht. Wie die Betreuung der Kinder durch ihn allein tatsächlich auch nur einigermaßen gewährleistet sein könnte, Isabella ist noch nicht einmal drei Jahre alt, vermag der Vater auch in seinem Rückführungsantrag nicht anzugeben. Demgegenüber haben sich die Kinder in Österreich eingelebt und werden von Mutter und Großeltern liebevoll betreut. Daß solche Umstände nicht berücksichtigt werden dürften, wenn sie erst durch einen längeren Aufenthalt im Verbringungsland bedingt sind, besagt das Übereinkommen nicht. Eine lange Verfahrensdauer über einen Rückführungsantrag entspricht zwar nicht dem Übereinkommen, diesem widerspräche es aber auch, eine besondere unzumutbare Lage, die die Rückgabe herbeiführen würde, bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen (7 Ob 576/93). Schließlich ist auch zu bedenken, daß zum Zeitpunkt der Antragstellung das Scheidungsverfahren der Eltern bereits eingeleitet und die Scheidung der Ehe inzwischen rechtskräftig geworden ist, sodaß die bisher bestandenen Sorgeverhältnisse (gemeinsame Obsorge der Eltern) nicht mehr in Betracht kommen, vielmehr unter Einbindung des Vaters über die endgültige Übertragung der Obsorge auf einen Elternteil zu entscheiden sein wird.
Da die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des Art 13 lit b auch unter Anlegung eines strengen Beurteilungsmaßstabes vorliegen, mußte der vom Vertreter des Vaters eingebrachte Revisionsrekurs im Ergebnis erfolglos bleiben.Da die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des Artikel 13, Litera b, auch unter Anlegung eines strengen Beurteilungsmaßstabes vorliegen, mußte der vom Vertreter des Vaters eingebrachte Revisionsrekurs im Ergebnis erfolglos bleiben.
Auch im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels. Das Rechtsmittelrecht wurde daher durch die Erhebung des Revisionsrekurses des Vaters, vertreten durch seinen Verfahrenshelfer konsumiert. Der weitere, vom Vater persönlich mittels Fax an das Rekursgericht übermittelte Revisionsrekurs war daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.