Der Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zulässig und auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig und auch berechtigt.
Nach den insoweit unwidersprochenen Behauptungen des Vaters (vgl. ON 7, AS 26) vereinbarte er in dem mit seiner ersten Ehefrau geschlossenen Scheidungsvergleich, ihr die bisher gemeinsame Ehewohnung zu überlassen und S 3.500,-- monatlich als Beitrag zur Abdeckung der auf der Eigentumswohnung aushaftenden Kredite zu zahlen. Diese Formulierung läßt vermuten, daß die Wohnung nun im Alleineigentum der ersten Ehefrau steht. Demnach ist anzunehmen, daß die monatlichen Zahlungen von S 3.500,-- der Vermögensbildung der ersten Ehefrau des Vaters - wenn schon nicht der Vermögensbildung des Vaters selbst (sollte die Wohnung in dessen Eigentum verblieben sein) - dienen.Nach den insoweit unwidersprochenen Behauptungen des Vaters vergleiche ON 7, AS 26) vereinbarte er in dem mit seiner ersten Ehefrau geschlossenen Scheidungsvergleich, ihr die bisher gemeinsame Ehewohnung zu überlassen und S 3.500,-- monatlich als Beitrag zur Abdeckung der auf der Eigentumswohnung aushaftenden Kredite zu zahlen. Diese Formulierung läßt vermuten, daß die Wohnung nun im Alleineigentum der ersten Ehefrau steht. Demnach ist anzunehmen, daß die monatlichen Zahlungen von S 3.500,-- der Vermögensbildung der ersten Ehefrau des Vaters - wenn schon nicht der Vermögensbildung des Vaters selbst (sollte die Wohnung in dessen Eigentum verblieben sein) - dienen.
Nach ständiger Rechtsprechung sind zwar im Durchschnittsfall innerhalb des Quotensystems konkurrierende Unterhaltspflichten gleichfalls durch prozentuelle Abstriche zu berücksichtigen und selbst dann nicht als absolute Beträge vorweg vom Einkommen abzuziehen, wenn sie in Exekutionstiteln verkörpert sind (8 Ob 531/91, 4 Ob 506/92 u.a.; vgl. auch Pichler in Rummel**2 I Rz 3a zu § 94 ABGB und Rz 5 a zu § 140 ABGB; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 15, 92, 240 je mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß Prozentsätze nur im Interesse der Gleichbehandlung gleich gelagerter Fälle herangezogen werden können. Besonders atypische Fälle erfordern eine den tatsächlichen Verhältnissen angepaßte individuelle Berücksichtigung der Bemessungskriterien (RZ 1992/49 u.a.; Purtscheller-Salzmann a.a.O., Rz 15).Nach ständiger Rechtsprechung sind zwar im Durchschnittsfall innerhalb des Quotensystems konkurrierende Unterhaltspflichten gleichfalls durch prozentuelle Abstriche zu berücksichtigen und selbst dann nicht als absolute Beträge vorweg vom Einkommen abzuziehen, wenn sie in Exekutionstiteln verkörpert sind (8 Ob 531/91, 4 Ob 506/92 u.a.; vergleiche auch Pichler in Rummel**2 römisch eins Rz 3a zu Paragraph 94, ABGB und Rz 5 a zu Paragraph 140, ABGB; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 15, 92, 240 je mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß Prozentsätze nur im Interesse der Gleichbehandlung gleich gelagerter Fälle herangezogen werden können. Besonders atypische Fälle erfordern eine den tatsächlichen Verhältnissen angepaßte individuelle Berücksichtigung der Bemessungskriterien (RZ 1992/49 u.a.; Purtscheller-Salzmann a.a.O., Rz 15).
Im vorliegenden Fall ist die Anwendung der Prozentsatzmethode bei Bewertung der Zahlungsverpflichtung des Vaters zugunsten der geschiedenen Ehefrau schon deshalb kein geeignetes Mittel, weil der vergleichsweisen Regelung über diesen Beitrag zur Kreditrückzahlung von (bloß) S 3.500,-- monatlich nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, die Vergleichsparteien hätten damit den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau in einem der Leistungsfähigkeit des ausgezeichnet verdienenden Vaters auch nur einigermaßen entsprechendem Umfang regeln wollen.
Es ist daher unter der durch keine anderen Anhaltspunkte widerlegten Voraussetzung, daß sich der Vater seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber unabhängig von seiner tatsächlichen Einkommenshöhe zu einer gleichbleibenden monatlichen Zahlung von S 3.500,-- verpflichtet hat, der Betrag von S 3.500,-- vorweg von der Bemessungsgrundlage abzuziehen und sodann der altersentsprechende Prozentsatz für den Unterhalt der mj. Susanne unter prozentueller Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten des Vaters, die dieser nicht als zu nieder bemängelt hat, zu bilden. 15 % (anstatt 13 %) der Bemessungsgrundlage von S 44.470,-- (anstatt S 47.970,--) ergeben S 6.670,--.
Der begehrte und vom Erstgericht zuerkannte Unterhaltsbeitrag von S 6.500,-- monatlich für Susanne K***** ist daher der Leistungsfähigkeit des Vaters durchaus angemessen. Daß selbst dieser Betrag noch nicht die sogenannte Luxusgrenze für ein 10- bis 15-jähriges Kind, dessen Durchschnittsbedarf etwa bei der Hälfte liegt, überschreitet, hat bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt.