Die Revisionsrekurse der Eltern sind entgegen diesem nicht bindenden Ausspruch nicht zulässig.
1. Nach Art 3 lit a und b HKÜ gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, einer Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staats zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Nach Art 5 lit a HKÜ umfasst das Sorgerecht die Sorge für die Person des Kindes und insbesondere das Recht, seinen Aufenthalt zu bestimmen. Die beiden Voraussetzungen Sorgerecht und (fiktive) tatsächliche Ausübung desselben müssen im Entführungszeitpunkt kumulativ vorliegen (Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht Rz 09.04 ff; 7 Ob 35/97s = SZ 70/27).1. Nach Artikel 3, Litera a und b HKÜ gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, einer Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staats zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Nach Artikel 5, Litera a, HKÜ umfasst das Sorgerecht die Sorge für die Person des Kindes und insbesondere das Recht, seinen Aufenthalt zu bestimmen. Die beiden Voraussetzungen Sorgerecht und (fiktive) tatsächliche Ausübung desselben müssen im Entführungszeitpunkt kumulativ vorliegen (Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht Rz 09.04 ff; 7 Ob 35/97s = SZ 70/27).
2. Ob dem Antragsteller zum Zeitpunkt des Verbringens des Kindes nach Österreich ein (Mit-)Sorgerecht zustand, ist infolge des damaligen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nach spanischem Zivilrecht zu beurteilen (1 Ob 167/08b mwN), wovon die Parteien auch übereinstimmend ausgehen.
3. Die elterliche Gewalt („patria potestad") berechtigt und verpflichtet die Eltern nach Art 154 Abs 1 Z 1 und 2 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Codigo Civil/CC), für die Kinder zu sorgen, sie in ihrer Gemeinschaft zu halten, ihnen Unterhalt zu geben, sie zu erziehen und ihnen eine vollständige Ausbildung zu verschaffen, sie zu vertreten und ihr Vermögen zu verwalten. Diese elterliche Gewalt wird nach Art 156 CC gemeinsam von beiden Elternteilen ausgeübt oder von einem allein mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des anderen. Für die Frage des Mitsorgerechts des Vaters im Sinn des Art 5 lit a HKÜ ist ausschließlich die in der Scheidungsvereinbarung enthaltene Regelung maßgeblich, die nach Art 90 Abs 1 lit a CC die Bestimmung der Obhut bzw Sorge und deren Ausübung über die Kinder, die der elterlichen Gewalt beider Ehegatten unterliegen, und die Regelung des Umgangs und Aufenthalts der Kinder bei dem Elternteil, der nicht mit ihnen regelmäßig zusammenlebt, als wesentliche Punkte festhielt (vgl zum notwendigen Inhalt einer derartigen Scheidungsvereinbarung: Huzel in Süß/Ring, Eherecht in Europa 1218; Adam/Perona Feu in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Spanien Rz 21).3. Die elterliche Gewalt („patria potestad") berechtigt und verpflichtet die Eltern nach Artikel 154, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Codigo Civil/CC), für die Kinder zu sorgen, sie in ihrer Gemeinschaft zu halten, ihnen Unterhalt zu geben, sie zu erziehen und ihnen eine vollständige Ausbildung zu verschaffen, sie zu vertreten und ihr Vermögen zu verwalten. Diese elterliche Gewalt wird nach Artikel 156, CC gemeinsam von beiden Elternteilen ausgeübt oder von einem allein mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des anderen. Für die Frage des Mitsorgerechts des Vaters im Sinn des Artikel 5, Litera a, HKÜ ist ausschließlich die in der Scheidungsvereinbarung enthaltene Regelung maßgeblich, die nach Artikel 90, Absatz eins, Litera a, CC die Bestimmung der Obhut bzw Sorge und deren Ausübung über die Kinder, die der elterlichen Gewalt beider Ehegatten unterliegen, und die Regelung des Umgangs und Aufenthalts der Kinder bei dem Elternteil, der nicht mit ihnen regelmäßig zusammenlebt, als wesentliche Punkte festhielt vergleiche zum notwendigen Inhalt einer derartigen Scheidungsvereinbarung: Huzel in Süß/Ring, Eherecht in Europa 1218; Adam/Perona Feu in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Spanien Rz 21).
4. Die Mutter ist der Ansicht, die alleinige Zuweisung der Obhut berechtige sie, den Wohnsitz des Kindes auch ohne Zustimmung des Vaters zu verlegen, dem aufgrund der verbleibenden elterlichen Gewalt lediglich ein Informationsrecht zustehe. Diese Auffassung steht nicht nur in Widerspruch zu der nach Art 15 HKÜ eingeholten, eindeutigen Stellungnahme des spanischen Justizministeriums, wonach der Mutter nicht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht (ON S-17, AS 445). In ihrer Argumentation gesteht die Mutter auch grundsätzlich zu, dass nach der spanischen Gerichtspraxis die Rechtmäßigkeit eines ohne Zustimmung des anderen Elternteils erfolgten Ortswechsels erst nachträglich in einem gerichtlichen Verfahren, in dem im jeweiligen Einzelfall das Wohl des Kindes zu beurteilen ist, festgestellt wird. Dass die Judikatur spanischer (Höchst-)Gerichte einen allgemeinen Grundsatz geprägt habe, wonach die Übertragung der Obhut bei aufrecht gebliebener gemeinsamer elterlicher Gewalt unabhängig von sonstigen im Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen (Wohl des Kindes) das alleinige Recht begründete, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (wie dies in 1 Ob 167/08b nach der Judikatur des Schweizerischen Bundesgerichts der Fall war), behauptet sie nicht. Weder eine aktenwidrige, noch eine mangelhafte Ermittlung des anwendbaren spanischen Rechts wird aufgezeigt.4. Die Mutter ist der Ansicht, die alleinige Zuweisung der Obhut berechtige sie, den Wohnsitz des Kindes auch ohne Zustimmung des Vaters zu verlegen, dem aufgrund der verbleibenden elterlichen Gewalt lediglich ein Informationsrecht zustehe. Diese Auffassung steht nicht nur in Widerspruch zu der nach Artikel 15, HKÜ eingeholten, eindeutigen Stellungnahme des spanischen Justizministeriums, wonach der Mutter nicht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht (ON S-17, AS 445). In ihrer Argumentation gesteht die Mutter auch grundsätzlich zu, dass nach der spanischen Gerichtspraxis die Rechtmäßigkeit eines ohne Zustimmung des anderen Elternteils erfolgten Ortswechsels erst nachträglich in einem gerichtlichen Verfahren, in dem im jeweiligen Einzelfall das Wohl des Kindes zu beurteilen ist, festgestellt wird. Dass die Judikatur spanischer (Höchst-)Gerichte einen allgemeinen Grundsatz geprägt habe, wonach die Übertragung der Obhut bei aufrecht gebliebener gemeinsamer elterlicher Gewalt unabhängig von sonstigen im Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen (Wohl des Kindes) das alleinige Recht begründete, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (wie dies in 1 Ob 167/08b nach der Judikatur des Schweizerischen Bundesgerichts der Fall war), behauptet sie nicht. Weder eine aktenwidrige, noch eine mangelhafte Ermittlung des anwendbaren spanischen Rechts wird aufgezeigt.
5. Richtig ist, dass nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs die Ausübung eines bloßen Umgangsrechts einem tatsächlich ausgeübten (Mit-)Obsorgerecht nicht gleichzuhalten ist (RIS-Justiz RS0106625). Wie bereits das Rekursgericht dargelegt hat, geht das in der Scheidungsvereinbarung eingeräumte Umgangsrecht weit über ein „klassisches Wochenend- bzw Ferienbesuchsrecht" hinaus. Dem Vater wird nicht nur gestattet, unter der Woche am Alltagsleben seiner Tochter teilzuhaben, indem er sie von der Schule abholt und nach einer Übernachtung wieder zur Schule bringt; auch Weihnachts-, Oster- und Sommerferien werden gleichmäßig auf die Eltern aufgeteilt, was schon vom zeitlichen Ausmaß her dem Vater einen besonderen Einfluss auf die Betreuung und Versorgung des Kindes gewährt. Dass der Vater seine als Teil der elterlichen Gewalt bestehenden Rechte (insbesondere das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes mitzubestimmen) aufgrund der Verbringung des Kindes nach Österreich nicht mehr ausüben konnte, soll ja nach den Zielsetzungen des HKÜ gerade verhindert werden (8 Ob 121/03g; 5 Ob 47/09m). Die Entscheidung des Rekursgerichts setzt sich daher nicht zwingend in Widerspruch zu der zitierten österreichischen Judikatur.
6. Wie ein Parteienantrag auszulegen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (9 Ob 248/01p = RIS-Justiz RS0042828 [T10]). Die Beurteilung des Rekursgerichts, der Vater habe wegen Verletzung seines (Mit-)Sorgerechts die Rückführung - und nicht nur die Durchsetzung eines Umgangsrechts, dessen Verletzung kein Grund für eine Rückführung ist (7 Ob 35/97s) - begehrt, ist nicht korrekturbedürftig. Der Vater begehrte, gestützt auf Art 8 ff HKÜ, die Rückgabe des Kindes und verwies auf die Nichteinhaltung des Scheidungsvergleichs (AS 221 ff in Band I), der ihn gemeinsam mit der Mutter als Träger der elterlichen Gewalt auswies. Das in englischer Sprache verfasste Schreiben des Spanischen Justizministeriums vom 17. 10. 2008, das als kurze Sachverhaltsdarstellung per Fax vor Übermittlung des Antrags an das Bundesministerium für Justiz übersendet wurde (AS 3 f in Band I), ging ausdrücklich davon aus, dass die Verbringung des Kindes nach Art 3 HKÜ wegen Verletzung eines gemeinsamen Sorgerechts iSd Art 5 HKÜ („rights of custody" bzw „parental responsibility") - einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts („right to determin the childs place of residence") - eindeutig rechtswidrig war. Damit ist der Antrag weder unschlüssig noch (ohne jeglichen Verbesserungsversuch) zurückzuweisen, wie die Mutter in ihrem Revisionsrekurs meint. Entgegen der Auffassung der Mutter ergibt sich aus dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt für eine konkludente Zustimmung des Vaters zur Verbringung nach Österreich, zumal der Vater noch in seinem Rechtsmittel die Rückführung erreichen will.6. Wie ein Parteienantrag auszulegen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (9 Ob 248/01p = RIS-Justiz RS0042828 [T10]). Die Beurteilung des Rekursgerichts, der Vater habe wegen Verletzung seines (Mit-)Sorgerechts die Rückführung - und nicht nur die Durchsetzung eines Umgangsrechts, dessen Verletzung kein Grund für eine Rückführung ist (7 Ob 35/97s) - begehrt, ist nicht korrekturbedürftig. Der Vater begehrte, gestützt auf Artikel 8, ff HKÜ, die Rückgabe des Kindes und verwies auf die Nichteinhaltung des Scheidungsvergleichs (AS 221 ff in Band römisch eins), der ihn gemeinsam mit der Mutter als Träger der elterlichen Gewalt auswies. Das in englischer Sprache verfasste Schreiben des Spanischen Justizministeriums vom 17. 10. 2008, das als kurze Sachverhaltsdarstellung per Fax vor Übermittlung des Antrags an das Bundesministerium für Justiz übersendet wurde (AS 3 f in Band römisch eins), ging ausdrücklich davon aus, dass die Verbringung des Kindes nach Artikel 3, HKÜ wegen Verletzung eines gemeinsamen Sorgerechts iSd Artikel 5, HKÜ („rights of custody" bzw „parental responsibility") - einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts („right to determin the childs place of residence") - eindeutig rechtswidrig war. Damit ist der Antrag weder unschlüssig noch (ohne jeglichen Verbesserungsversuch) zurückzuweisen, wie die Mutter in ihrem Revisionsrekurs meint. Entgegen der Auffassung der Mutter ergibt sich aus dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt für eine konkludente Zustimmung des Vaters zur Verbringung nach Österreich, zumal der Vater noch in seinem Rechtsmittel die Rückführung erreichen will.
7. Nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ steht einer Rückführung die damit allenfalls verbundene schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls entgegen. Ob dies zutrifft, ist nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu beurteilen (RIS-Justiz RS0112662). Da es sich um eine „Kindesentführung" im Verhältnis zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten handelt, sind die Bestimmungen der EuEheVO anzuwenden, deren Art 11 Abs 4 den in Art 13 Abs 1 lit b HKÜ vorgesehenen Grund der Verweigerung der Rückgabe wegen einer schwerwiegenden Gefährdung des Kindeswohls beschränkt. Eine Rückgabe kann nicht abgelehnt werden, wenn nachgewiesen wird, dass im Rückkehrstaat angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten und ihm dabei insbesondere den Kontakt zu allen Sorge- und Umgangsberechtigten zu ermöglichen (Rauscher in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht2 Art 11 EuEheVO/Brüssel IIa-VO Rz 11 f). Ob diese Maßnahmen ausreichen, haben die Gerichte des derzeitigen Aufenthaltsstaats zu beurteilen (Rauscher aaO Rz 13).7. Nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ steht einer Rückführung die damit allenfalls verbundene schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls entgegen. Ob dies zutrifft, ist nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu beurteilen (RIS-Justiz RS0112662). Da es sich um eine „Kindesentführung" im Verhältnis zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten handelt, sind die Bestimmungen der EuEheVO anzuwenden, deren Artikel 11, Absatz 4, den in Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ vorgesehenen Grund der Verweigerung der Rückgabe wegen einer schwerwiegenden Gefährdung des Kindeswohls beschränkt. Eine Rückgabe kann nicht abgelehnt werden, wenn nachgewiesen wird, dass im Rückkehrstaat angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten und ihm dabei insbesondere den Kontakt zu allen Sorge- und Umgangsberechtigten zu ermöglichen (Rauscher in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht2 Artikel 11, EuEheVO/Brüssel IIa-VO Rz 11 f). Ob diese Maßnahmen ausreichen, haben die Gerichte des derzeitigen Aufenthaltsstaats zu beurteilen (Rauscher aaO Rz 13).
8. Hat das Rekursgericht hier aufgrund der Vorgeschichte, der Persönlichkeit des Vaters und seiner Einstellung, seine frühere Einflussnahme auf das Kind nicht aufzugeben, eine schwerwiegende Gefährdung des Kindes nicht ausgeschlossen, stellt das keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Der im Revisionsrekurs des Vaters betonte sechswöchige Aufenthalt des Kindes bei ihm zwingt nicht zu einer gegenteiligen Beurteilung, wenn eine Traumatisierung des Kindes bei einem allfälligen Rückfall des Vaters in alte Verhaltensmuster durch Versuche, das Kind gegen seine Mutter aufzubringen, und eine Verschärfung der Konfliktsituation im Verhältnis Vater-Kind-Mutter im Raum stehen. Wenn auch der bloße Wunsch eines Kindes, in seiner jetzigen Umgebung zu bleiben, das Rückgabehindernis nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ nicht unbedingt erfüllen muss (5 Ob 47/09m), kann die in Art 11 Abs 2 EuEheVO geforderte und vom Rekursgericht angeordnete Anhörung des Kindes eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung schaffen, ob das Kindeswohl durch die Rückführung gefährdet ist. Der Charakter eines Verfahrens nach dem HKÜ als Eilverfahren steht einer Anhörung des Kindes nicht entgegen (Rauscher aaO Rz 6), zumal ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art 11 HKÜ im Rechtsmittelverfahren ohnedies nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann (5 Ob 47/09m).8. Hat das Rekursgericht hier aufgrund der Vorgeschichte, der Persönlichkeit des Vaters und seiner Einstellung, seine frühere Einflussnahme auf das Kind nicht aufzugeben, eine schwerwiegende Gefährdung des Kindes nicht ausgeschlossen, stellt das keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Der im Revisionsrekurs des Vaters betonte sechswöchige Aufenthalt des Kindes bei ihm zwingt nicht zu einer gegenteiligen Beurteilung, wenn eine Traumatisierung des Kindes bei einem allfälligen Rückfall des Vaters in alte Verhaltensmuster durch Versuche, das Kind gegen seine Mutter aufzubringen, und eine Verschärfung der Konfliktsituation im Verhältnis Vater-Kind-Mutter im Raum stehen. Wenn auch der bloße Wunsch eines Kindes, in seiner jetzigen Umgebung zu bleiben, das Rückgabehindernis nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ nicht unbedingt erfüllen muss (5 Ob 47/09m), kann die in Artikel 11, Absatz 2, EuEheVO geforderte und vom Rekursgericht angeordnete Anhörung des Kindes eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung schaffen, ob das Kindeswohl durch die Rückführung gefährdet ist. Der Charakter eines Verfahrens nach dem HKÜ als Eilverfahren steht einer Anhörung des Kindes nicht entgegen (Rauscher aaO Rz 6), zumal ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Artikel 11, HKÜ im Rechtsmittelverfahren ohnedies nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann (5 Ob 47/09m).
9. Nach Art 11 Abs 5 EuEheVO kann das Gericht die Rückgabe eines Kindes nicht verweigern, wenn dem Antragsteller nicht die Gelegenheit gegeben wurde, gehört zu werden. Die bloße Antragstellung des Vaters kann nicht genügen, weil sonst diese Regelung völlig sinnlos wäre (Rauscher aaO Rz 15).9. Nach Artikel 11, Absatz 5, EuEheVO kann das Gericht die Rückgabe eines Kindes nicht verweigern, wenn dem Antragsteller nicht die Gelegenheit gegeben wurde, gehört zu werden. Die bloße Antragstellung des Vaters kann nicht genügen, weil sonst diese Regelung völlig sinnlos wäre (Rauscher aaO Rz 15).
Das Verfahren nach dem HKÜ ist in Österreich nach den Vorschriften des AußStrG durchzuführen. Auch in diesem Verfahren ist der Oberste Gerichtshof nur Rechtsinstanz (RIS-Justiz RS0007236). Hält das Rekursgericht weitere Beweisaufnahmen wie die Vernehmung des Kindes und des Vaters für notwendig, so ist das ein vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbarer Akt der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0007533; RS0006737).
10. Das Verfahren nach dem HKÜ ist zwar kein Obsorgestreit (RIS-Justiz RS0108469), soll aber grundsätzlich die Ausübung eines (Mit-)Sorgerechts durch Rückführung des Kindes sicherstellen. Schon aufgrund der erforderlichen Prüfung, ob dem Antragsteller ein (Mit-)Sorgerecht zusteht, weist es Ähnlichkeiten zu den vor den österreichischen Gerichten durchgeführten Obsorgeverfahren auf, in denen in zahlreichen Fällen ausländisches Kindschaftsrecht anzuwenden ist. § 107 Abs 3 AußStrG schließt den Kostenersatz in Verfahren über die Obsorge und die Ausübung eines Besuchsrechts aus. Dasselbe gilt nach § 114 Abs 6 AußStrG für das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Besuchsrechts. Diese Bestimmungen sind analog auch auf das Verfahren nach dem HKÜ anzuwenden, weshalb der Antrag der Mutter auf Ersatz der im Revisionsrekursverfahren verzeichneten Kosten ebenso zurückzuweisen ist wie der des Vaters auf Ersatz der Kosten seiner Rechtsmittelschriftsätze, wobei diese Kosten zum Teil darüber hinaus verspätet verzeichnet werden.10. Das Verfahren nach dem HKÜ ist zwar kein Obsorgestreit (RIS-Justiz RS0108469), soll aber grundsätzlich die Ausübung eines (Mit-)Sorgerechts durch Rückführung des Kindes sicherstellen. Schon aufgrund der erforderlichen Prüfung, ob dem Antragsteller ein (Mit-)Sorgerecht zusteht, weist es Ähnlichkeiten zu den vor den österreichischen Gerichten durchgeführten Obsorgeverfahren auf, in denen in zahlreichen Fällen ausländisches Kindschaftsrecht anzuwenden ist. Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG schließt den Kostenersatz in Verfahren über die Obsorge und die Ausübung eines Besuchsrechts aus. Dasselbe gilt nach Paragraph 114, Absatz 6, AußStrG für das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Besuchsrechts. Diese Bestimmungen sind analog auch auf das Verfahren nach dem HKÜ anzuwenden, weshalb der Antrag der Mutter auf Ersatz der im Revisionsrekursverfahren verzeichneten Kosten ebenso zurückzuweisen ist wie der des Vaters auf Ersatz der Kosten seiner Rechtsmittelschriftsätze, wobei diese Kosten zum Teil darüber hinaus verspätet verzeichnet werden.