Rechtssatz RS0074552
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074552
Entscheidungsdatum
12.08.2026
Norm
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art12
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13
Brüssel IIb‑VO Art 21
Rechtssatz
Die Rückgabe des Kindes kann vom angerufenen Gericht unter anderem dann abgelehnt werden, wenn sich das Kind der Rückgabe widersetzt und es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Bestimmung ist dem Ermessen der zuständigen Behörden zu überlassen (hier: Meinung eines zehnjährigen Minderjährigen berücksichtigt).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 537/92
Entscheidungstext OGH 29.04.1992 2 Ob 537/92
- 3 Ob 131/04t
Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 131/04t
Auch
- 5 Ob 76/06x
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 76/06x
- 5 Ob 47/09m
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 47/09m
Vgl; Beisatz: Von Lehre und österreichischer Rechtsprechung wird dazu allerdings ein deutliches Ergebnis verlangt. (T1); Veröff: SZ 2009/64
- 1 Ob 163/09s
Entscheidungstext OGH 24.09.2009 1 Ob 163/09s
Vgl auch; Beisatz: Der bloße Wunsch eines Kindes, in seiner jetzigen Umgebung zu bleiben, muss das Rückgabehindernis nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ nicht unbedingt erfüllen. (T2)
- 5 Ob 227/10h
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 227/10h
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob ein Rückführungshindernis iSd Art 13 Abs 2 HKÜ vorliegt, ist eine typische Einzelfallbeurteilung. (T3)
- 6 Ob 230/11h
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 230/11h
Beis wie T3
- 6 Ob 217/14a
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 217/14a
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Das Gericht ist an den Wunsch des Kindes nicht gebunden. (T4)
Beisatz: Die für das „Widersetzen“ iSd Art 13 Abs 2 HKÜ angeführten Gründe müssen nicht das Gewicht einer Gefährdung iSd Art 13 Abs 1 lit b HKÜ erreichen. Das Gericht kann jedoch im Rahmen der ihm zukommenden Ermessensübung nach Art 13 Abs 2 HKÜ Authentizität und Ernsthaftigkeit des von den Kindern geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür ins Treffen geführten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des Übereinkommens abwägen. (T5)
Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Literatur und internationalen Judikatur hinsichtlich der erforderlichen Intensität für ein „Widersetzen“ iSd Art 13 Abs 2 HKÜ. (T6)
- 6 Ob 224/14f
Entscheidungstext OGH 16.01.2015 6 Ob 224/14f
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Im Rahmen der nach Art 13 Abs 2 HKÜ vorzunehmenden Ermessensübung sind Authentizität und Ernsthaftigkeit des vom Minderjährigen geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür vorgebrachten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des HKÜ abzuwägen. (T7)
Beisatz: siehe bereits 6 Ob 217/14a (T8)
- 6 Ob 47/18g
Entscheidungstext OGH 12.03.2018 6 Ob 47/18g
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 6 Ob 80/23t
Entscheidungstext OGH 17.05.2023 6 Ob 80/23t
vgl; Beisatz wie T5 nur: Das Gericht kann jedoch im Rahmen der ihm zukommenden Ermessensübung nach Art 13 Abs 2 HKÜ Authentizität und Ernsthaftigkeit des von den Kindern geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür ins Treffen geführten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des Übereinkommens abwägen. (T9)
- 6 Ob 103/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.06.2023 6 Ob 103/23z
vgl; Beisatz wie T3
- 6 Ob 88/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.06.2025 6 Ob 88/25x
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9
Beisatz: Art 21 Brüssel IIb-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten, dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, eine echte und wirksame Gelegenheit zu geben, diese zu äußern, und dieser Meinung entsprechend seinem Alter und Reife gebührendes Gewicht beizumessen. Das Gericht hat sich mit der Meinung des Kindes substantiell auseinanderzusetzen und sie einzubeziehen. Es ist freilich weder an die geäußerte Meinung gebunden noch hat es ihr stets Vorrang vor anderen Gesichtspunkten einzuräumen. (T10)
Beisatz: Dem klar geäußerten Willen ist umso eher Rechnung zu tragen, als sich das Kind der Altersgrenze annähert, die eine Anwendung des HKÜ überhaupt ausschließt. (T11)
Beisatz: Hier: Beachtung des klar geäußerten Willens des bald 14-jährigen Kindes. (T12)
- 6 Ob 122/26y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2026 6 Ob 122/26y
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074552
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19920429_OGH0002_0020OB00537_9200000_001