Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist die von einem in Ungarn lebenden Vater begehrte sofortige Rückgabe seines Kindes, das die Mutter im Anschluss an einen Besuch widerrechtlich in Österreich behielt, nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 BGBl 1988/512 (im Folgenden nur HKÜ).
Die am 11. Oktober 1994 geborene Renáta ist die eheliche Tochter ihrer rechtskräftig geschiedenen Eltern, alle drei sind ungarische Staatsangehörige. Nachdem der Vater mit einem Vergleich der Eltern vom 4. Juli 2000 das alleinige Sorgerecht erhalten hatte, trafen sie am 3. Juni 2002 eine außergerichtliche Vereinbarung dahin, dass das Kind in den Sommerferien fünf Wochen bei der wieder verheirateten und in Wels (Österreich) lebenden Mutter verbringen dürfe.
Am 20. Juni 2003 holte die Mutter das Kind zu sich, brachte es aber nicht ihrer Verpflichtung gemäß am 27. Juli 2003 zurück.
Das ungarische Stadtgericht Szolnok trug ihr in einem von ihr eingeleiteten Verfahren auf Abänderung der Obsorge mit Bescheid vom 17. September 2003 auf, das Kind binnen acht Tagen dem Vater zu übergeben. Am 25. September 2003 stellte sie auch beim Erstgericht den Antrag, ihr die alleinige Obsorge über das Mädchen zu übertragen. Dazu behauptete sie, beide Eltern wäre obsorgeberechtigt, der Vater wolle das Kind aber bei sich haben. Dieses habe kundgetan, nicht mehr zum Vater zurück zu wollen, weil es von ihm auf das Gesäß, auf die Hände und auch ins Gesicht geschlagen werde. Der Vater habe Schläge zugestanden, aber als nicht so gravierend bezeichnet. Das Kind wäre beim Vater gefährdet. Es habe auch die zuständige Richterin in Ungarn nicht ausgesprochen, dass das Kind zum Vater zurück müsse; der Aufenthalt in Österreich sei ordnungsgemäß.
Nach Zustellung des Antrags an den Vater, beantragte dieser am 29. Oktober 2003 bei den zuständigen ungarischen Behörden die Veranlassung der sofortigen Rückführung seiner Tochter iSd HKÜ. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Kindes sei bei ihm in Ungarn gewesen, ihm stehe das Sorgerecht allein zu.
Die Mutter sprach sich dagegen aus.
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters ab. Es traf folgende Feststellungen:
Renáta lebt jetzt in Österreich mit der Mutter, deren Ehemann und einem Halbbruder im gemeinsamen Haushalt, hat hier Freunde und ist integriert. Seit September 2003 besucht Renáta eine öffentliche Volksschule am Wohnsitz der Mutter. Sie spricht sehr gut deutsch, ist voll integriert und arbeitet eifrig und selbständig mit. Sie erscheint pünktlich und sauber gekleidet zum Unterricht und macht ordentlich ihre Aufgaben.
Es besteht der Verdacht, dass der Vater, teilweise auch im Beisein der Stiefmutter, das Kind regelmäßig schlägt und dies als legitimes Erziehungsmittel ansieht.
Das Kind erklärte sowohl gegenüber der zuständigen Sozialarbeiterin als auch bei der Kinderpsychologin des österr. Jugendamts, sie werde vom Vater fast jeden Tag geschlagen, und zwar auf die Hände und das Gesäß. Bei dem Gespräch mit der Psychologin war ihre Stimme leise und zittrig, als die Sprache auf den Vater kam. Die Stiefmutter sei oft daneben gestanden und sei nicht eingeschritten, sondern habe manchmal sogar gelacht. Das Kind will nicht mehr zum Vater zurück, hat Angst. Es lehnt auch Besuchskontakte ab, da es sich vor ihm fürchtet und Angst hat, nach Ungarn mitgenommen zu werden oder anlässlich eines Besuchs in Ungarn nicht mehr nach Österreich zurück zu dürfen.
Das Erstgericht sah das Zurückbehalten des Mädchens durch seine Mutter als widerrechtlich iSd HKÜ an. Die Mutter habe aber nachgewiesen, dass die Rückführung mit einer schwer wiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden sei. Außerdem sei von der Rückführung abzusehen, wenn wie hier das Kind sich einer solchen Maßnahme widersetze und sein [auch vor Gericht klar und deutlich als eigener geäußerter] Wille nach seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen wäre.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Das HKÜ, zu dessen Vertragsstaaten sowohl Österreich als auch Ungarn gehörten, verpflichte in seinem Art 12 die Vertragsstaaten zur Sicherstellung der sofortigen Rückgabe widerrechtlich verbrachter oder zurückbehaltener Kinder. Die Rückführungsentscheidung solle dem geltenden Sorgerecht in einem "entformalisierten Schnellverfahren" unter weitgehender Ausblendung von Rechtsfragen zur faktischen Wirksamkeit verhelfen und die ursprünglich gegebenen tatsächlichen Verhältnisse wiederherstellen. Nach Art 13 Abs 2 HKÜ würde das Widersetzen des Kinds gegen eine Rückgabe ausreichen. Dessen Anwendung sei dem Ermessen der zuständigen Behörden überlassen.Das HKÜ, zu dessen Vertragsstaaten sowohl Österreich als auch Ungarn gehörten, verpflichte in seinem Artikel 12, die Vertragsstaaten zur Sicherstellung der sofortigen Rückgabe widerrechtlich verbrachter oder zurückbehaltener Kinder. Die Rückführungsentscheidung solle dem geltenden Sorgerecht in einem "entformalisierten Schnellverfahren" unter weitgehender Ausblendung von Rechtsfragen zur faktischen Wirksamkeit verhelfen und die ursprünglich gegebenen tatsächlichen Verhältnisse wiederherstellen. Nach Artikel 13, Absatz 2, HKÜ würde das Widersetzen des Kinds gegen eine Rückgabe ausreichen. Dessen Anwendung sei dem Ermessen der zuständigen Behörden überlassen.
Die mj. Renáta sei bei ihrer gerichtlichen Vernehmung 9 ½ Jahre alt gewesen. Es sei jedenfalls von einer objektiv schwer belasteten Vater-Kind-Beziehung auszugehen. Unter den gegebenen Voraussetzungen und im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 2 Ob 537/92 bestehe keine Veranlassung, die den Interessen des Kindes entsprechende Widersetzlichkeit als unbedeutsam zu erachten und seine Rückführung gegen seinen erklärten Willen anzuordnen.
Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil mit Ausnahme der zitierten Entscheidung keine Rsp des Obersten Gerichtshof auffindbar gewesen sei und näheren Ausführungen desselben zur Berücksichtigung des Willens unmündiger Minderjähriger bei Rückführungsentscheidungen über den Einzelfall hinaus eine grundsätzliche rechtserhebliche Bedeutung zukäme.