Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Beklagten ist unzulässig.
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Daß ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, bedeutet keineswegs schon, daß eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorliegt, weil andernfalls die ordentliche Revision im Zulassungsbereich nahezu immer zulässig wäre. Insbesondere ist bei einer bloßen Ermessensentscheidung, wie jener über die Teilung oder die Schwere des Verschuldens im allgemeinen - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen (RIS-Justiz RS0087606; Kodek in Rechberger § 502 ZPO Rz 3 mwN). Aus der vom Berufungsgericht in seinem gemäß § 508 Abs 3 ZPO gefaßten Beschluß gegebenen Begründung läßt sich die Erheblichkeit der zu lösenden Rechtsfragen demnach nicht ableiten.Daß ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, bedeutet keineswegs schon, daß eine Rechtsfrage von der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorliegt, weil andernfalls die ordentliche Revision im Zulassungsbereich nahezu immer zulässig wäre. Insbesondere ist bei einer bloßen Ermessensentscheidung, wie jener über die Teilung oder die Schwere des Verschuldens im allgemeinen - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen (RIS-Justiz RS0087606; Kodek in Rechberger Paragraph 502, ZPO Rz 3 mwN). Aus der vom Berufungsgericht in seinem gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO gefaßten Beschluß gegebenen Begründung läßt sich die Erheblichkeit der zu lösenden Rechtsfragen demnach nicht ableiten.
Aber auch in der Revision wird keine solche Rechtsfrage aufgezeigt. Daß ein Radweg gemäß § 2 Abs 1 Z 8 StVO für den Fahrrad- und nicht für den Fußgängerverkehr bestimmt ist, wird von der Rechtsmittelwerberin ohnehin nicht in Zweifel gezogen. Wenn das Berufungsgericht ihre Verschuldensquote unter den festgestellten Umständen des Einzelfalls mit einem Drittel bemessen hat, so liegt darin keine auffallende, zu ihren Lasten vorgenommene Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen hätte. Auch wenn andere Fußgänger ebenfalls den Radweg benutzt haben, war es jedenfalls vertretbar, das Verschulden der Beklagten gegenüber jenem der Radfahrerin nicht zu vernachlässigen.Aber auch in der Revision wird keine solche Rechtsfrage aufgezeigt. Daß ein Radweg gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, StVO für den Fahrrad- und nicht für den Fußgängerverkehr bestimmt ist, wird von der Rechtsmittelwerberin ohnehin nicht in Zweifel gezogen. Wenn das Berufungsgericht ihre Verschuldensquote unter den festgestellten Umständen des Einzelfalls mit einem Drittel bemessen hat, so liegt darin keine auffallende, zu ihren Lasten vorgenommene Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen hätte. Auch wenn andere Fußgänger ebenfalls den Radweg benutzt haben, war es jedenfalls vertretbar, das Verschulden der Beklagten gegenüber jenem der Radfahrerin nicht zu vernachlässigen.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedarf, war die Revision der Beklagten - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (vgl 2 Ob 217/98w) abgeänderten Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedarf, war die Revision der Beklagten - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden vergleiche 2 Ob 217/98w) abgeänderten Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.