Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Im Revisionsrekurs wird die Ansicht vertreten, unzweifelhaft sei die Verbringung des Minderjährigen als widerrechtlich im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung zu qualifizieren. In Anbetracht des Alters des Minderjährigen und der daraus jedenfalls evidenten leichten Beeinflußbarkeit des Kindes, das bereits einige Zeit hindurch von seinem Vater getrennt bei der Mutter lebe, sei die nötige Reife für eine derart schwerwiegende Entscheidung keinesfalls gegeben. Selbstverständlich sei auch das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, doch sei dieses nicht gefährdet, wenn es bei seinem Vater in Deutschland aufwachse. Das erkennende Gericht sei nicht befugt gewesen, eine allfällige spätere Entscheidung darüber, wem die alleinige Obsorge zukomme, vorwegzunehmen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Gemäß Artikel 1 des Übereinkommens vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1988/512), zu dessen Vertragsstaaten neben Österreich auch die Bundesrepublik Deutschland gehört (BGBl. 721/1990), ist es dessen Ziel, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen und zu gewährleisten, daß das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird. Ob das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes im Sinne dieses Übereinkommens als widerrechtlich anzusehen ist, bestimmt sich nach dessen Artikel 3. Danach gilt ein solches Verhalten dann als widerrechtlich, wenn a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte (Abs. 1). Das unter Buchstabe a genannte Recht kann insbesondere kraft Gesetzes, auf Grund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder auf Grund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung bestehen (Abs. 2). Ist ein Kind im Sinne des Artikels 3 widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes an (Art. 12 Abs. 1). Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde kann aber die Rückgabe des Kindes ablehnen, wenn festgestellt wird, daß sich das Kind der Rückgabe widersetzt und daß es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2).Gemäß Artikel 1 des Übereinkommens vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1988/512), zu dessen Vertragsstaaten neben Österreich auch die Bundesrepublik Deutschland gehört Bundesgesetzblatt 721 aus 1990,), ist es dessen Ziel, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen und zu gewährleisten, daß das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird. Ob das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes im Sinne dieses Übereinkommens als widerrechtlich anzusehen ist, bestimmt sich nach dessen Artikel 3. Danach gilt ein solches Verhalten dann als widerrechtlich, wenn a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte (Absatz eins,). Das unter Buchstabe a genannte Recht kann insbesondere kraft Gesetzes, auf Grund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder auf Grund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung bestehen (Absatz 2,). Ist ein Kind im Sinne des Artikels 3 widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes an (Artikel 12, Absatz eins,). Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde kann aber die Rückgabe des Kindes ablehnen, wenn festgestellt wird, daß sich das Kind der Rückgabe widersetzt und daß es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen (Artikel 13, Absatz 2,).
Im vorliegenden Fall ist, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, vom Vorliegen einer gültigen Annahme an Kindesstatt auszugehen. Gemäß § 26 Abs. 2 IPRG richten sich deren Wirkungen bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Dieses ist im vorliegenden Fall das Recht der Bundesrepublik Deutschland, da die Ehegatten in diesem Staate ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten und einer von ihnen ihn beibehalten hat (§ 18 Abs. 1 Z 2 IPRG).Im vorliegenden Fall ist, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, vom Vorliegen einer gültigen Annahme an Kindesstatt auszugehen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, IPRG richten sich deren Wirkungen bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Dieses ist im vorliegenden Fall das Recht der Bundesrepublik Deutschland, da die Ehegatten in diesem Staate ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten und einer von ihnen ihn beibehalten hat (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, IPRG).
Gemäß § 1754 BGB erlangt das Kind im Falle der Annahme an Kindesstatt durch ein Ehepaar die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten. Das bedeutet, daß zur Ausübung des elterlichen Sorgerechtes Vater und Mutter gleichermaßen berechtigt und verpflichtet sind (§§ 1626, 1627 BGB). Können sich die Eltern in wichtigen Angelegenheiten nicht einigen, kann das Vormundschaftsgericht angerufen werden (§ 1628 BGB).Gemäß Paragraph 1754, BGB erlangt das Kind im Falle der Annahme an Kindesstatt durch ein Ehepaar die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten. Das bedeutet, daß zur Ausübung des elterlichen Sorgerechtes Vater und Mutter gleichermaßen berechtigt und verpflichtet sind (Paragraphen 1626, 1627, BGB). Können sich die Eltern in wichtigen Angelegenheiten nicht einigen, kann das Vormundschaftsgericht angerufen werden (Paragraph 1628, BGB).
Vom Standpunkt des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist das Verbringen eines Kindes durch einen der gemeinsamen Sorgeberechtigten ohne Genehmigung des anderen jedenfalls widerrechtlich. Diese spezifische staatsvertragliche Widerrechtlichkeit ist zwar möglicherweise nicht das Ergebnis einer gesetzwidrigen Handlung, sondern des Umstandes, daß dieses Verhalten die durch das Gesetz ebenfalls geschützten Rechte des anderen Elternteils mißachtet und ihre normale Ausübung unterbricht. Ziel des Übereinkommens ist es nicht, einer Sorgerechtsentscheidung vorzugreifen, sondern als eine schnelle und in gewissem Umfang vorläufige Maßnahme zunächst einmal die sofortige Rückgabe des Kindes in die Umwelt zu erreichen, aus der es gerissen wurde und das in einem der Vertragsstaaten bestehende Sorgerecht tatsächlich zu beachten (JBl. 1991, 389). Dies bedeutet also im vorliegenden Fall, daß die Verbringung des Minderjährigen durch die Mutter widerrechtlich im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens ist.
Grundsätzlich hat daher gemäß Artikel 12 des Übereinkommens die Anordnung der sofortigen Rückgabe des Kindes zu erfolgen. Dies kann vom angerufenen Gericht unter anderem dann abgelehnt werden, wenn sich das Kind der Rückgabe widersetzt und es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Nach dem Erläuternden Bericht von Eliza Perez-Vera, die von der von der Haager Konferenz eingesetzten Kommission zu deren Berichterstatterin bestellt worden war (vgl. 485 BlgNR 17.GP 35 ff), sollte auf diese Weise den Kindern die Möglichkeit gegeben werden, ihre eigenen Interessen zu vertreten. Die Bemühungen, zu einer Einigung über ein Mindestalter, von dem an die Absicht des Kindes berücksichtigt werden könnten, zu gelangen, schlugen fehl, "da alle Zahlen einen künstlichen, wenn nicht gar willkürlichen Charakter haben; es erschien besser, die Anwendung dieser Bestimmung dem Ermessen der zuständigen Behörden zu überlassen".Grundsätzlich hat daher gemäß Artikel 12 des Übereinkommens die Anordnung der sofortigen Rückgabe des Kindes zu erfolgen. Dies kann vom angerufenen Gericht unter anderem dann abgelehnt werden, wenn sich das Kind der Rückgabe widersetzt und es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Nach dem Erläuternden Bericht von Eliza Perez-Vera, die von der von der Haager Konferenz eingesetzten Kommission zu deren Berichterstatterin bestellt worden war vergleiche 485 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 35 ff), sollte auf diese Weise den Kindern die Möglichkeit gegeben werden, ihre eigenen Interessen zu vertreten. Die Bemühungen, zu einer Einigung über ein Mindestalter, von dem an die Absicht des Kindes berücksichtigt werden könnten, zu gelangen, schlugen fehl, "da alle Zahlen einen künstlichen, wenn nicht gar willkürlichen Charakter haben; es erschien besser, die Anwendung dieser Bestimmung dem Ermessen der zuständigen Behörden zu überlassen".
Im vorliegenden Falle hat sich der Minderjährige der Rückgabe widersetzt und die Meinung geäußert, lieber bei der Mutter bleiben zu wollen. Zum Zeitpunkte seiner Vernehmung hatte er bereits das 10.Lebensjahr vollendet, so daß ihm nicht schon allein auf Grund des Alters die nötige Reife abgesprochen werden kann. Nach den vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Tatsachenfeststellungen verfügte er auch über die nötige Reife, um seine eigenen Interessen in dieser Frage zu vertreten. Es war daher im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 des Übereinkommens die Meinung des Minderjährigen zu berücksichtigen und dem Revisionsrekurs des Vaters ein Erfolg zu versagen.Im vorliegenden Falle hat sich der Minderjährige der Rückgabe widersetzt und die Meinung geäußert, lieber bei der Mutter bleiben zu wollen. Zum Zeitpunkte seiner Vernehmung hatte er bereits das 10.Lebensjahr vollendet, so daß ihm nicht schon allein auf Grund des Alters die nötige Reife abgesprochen werden kann. Nach den vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Tatsachenfeststellungen verfügte er auch über die nötige Reife, um seine eigenen Interessen in dieser Frage zu vertreten. Es war daher im Sinne des Artikels 13 Absatz 2, des Übereinkommens die Meinung des Minderjährigen zu berücksichtigen und dem Revisionsrekurs des Vaters ein Erfolg zu versagen.