[16] 1.1. Zweck des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/512, ist es, die ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse wiederherzustellen, um zu gewährleisten, „dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird“ (Art 1 HKÜ). Das Übereinkommen soll verhindern, dass für das Kind im Zufluchtsland eine Aufenthaltszuständigkeit begründet wird, die eine Abänderung der Obsorgeregelung im Herkunftsland ermöglicht (RS0109515). Es strebt die Wiederherstellung der ursprünglichen Tatsachenverhältnisse nach einem unter Ausblendung von Rechtsfragen durchgeführten Schnellverfahren an (RS0074532). 1.1. Zweck des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/512, ist es, die ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse wiederherzustellen, um zu gewährleisten, „dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird“ (Artikel eins, HKÜ). Das Übereinkommen soll verhindern, dass für das Kind im Zufluchtsland eine Aufenthaltszuständigkeit begründet wird, die eine Abänderung der Obsorgeregelung im Herkunftsland ermöglicht (RS0109515). Es strebt die Wiederherstellung der ursprünglichen Tatsachenverhältnisse nach einem unter Ausblendung von Rechtsfragen durchgeführten Schnellverfahren an (RS0074532).
[17] 1.2. Gemäß Art 12 Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) hat das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn es im Sinn des Art 3 widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden ist und bei Eingang des Rückführungsantrags weniger als ein Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist. 1.2. Gemäß Artikel 12, Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) hat das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn es im Sinn des Artikel 3, widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden ist und bei Eingang des Rückführungsantrags weniger als ein Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist.
[18] 1.3. Nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist die zuständige Behörde – ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Art 12 Abs 1 HKÜ) – dann nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, wenn (unter anderem) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt (RS0106455 [T2]). 1.3. Nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ ist die zuständige Behörde – ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Artikel 12, Absatz eins, HKÜ) – dann nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, wenn (unter anderem) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt (RS0106455 [T2]).
[19] Die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, trifft die volle Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Rückführungshindernissen (RS0074561).
[20] 1.4. Der Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren, bzw im Fall des Art 13 Abs 1 lit b Fall 2 HKÜ auf schwerwiegende Nachteile, die nicht als „Gefahr“ eingeordnet werden können (Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht3 [2022] Art 13 Rz 9.34; Heiderhoff in Münchener Kommentar zum BGB9 [2024] Art 13 HKÜ Rz 29; vgl Nademleinsky in Gitschthaler, Internationales Familienrecht [2019] Art 13 HKÜ Rz 17), zu beschränken (vgl RS0074568 [T8, T12]). 1.4. Der Ausnahmetatbestand des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ ist eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren, bzw im Fall des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, Fall 2 HKÜ auf schwerwiegende Nachteile, die nicht als „Gefahr“ eingeordnet werden können (Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht3 [2022] Artikel 13, Rz 9.34; Heiderhoff in Münchener Kommentar zum BGB9 [2024] Artikel 13, HKÜ Rz 29; vergleiche Nademleinsky in Gitschthaler, Internationales Familienrecht [2019] Artikel 13, HKÜ Rz 17), zu beschränken vergleiche RS0074568 [T8, T12]).
[21] Es müssen berücksichtigungswürdige drohende Nachteile nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ über die zwangsläufigen Folgen eines erneuten Aufenthaltswechsels hinausgehen, weil sonst praktisch jede Rückführung scheitern und damit das Ziel des HKÜ nicht greifen würde (RS0074568 [T5]; 6 Ob 88/25x Rz 31). Es müssen berücksichtigungswürdige drohende Nachteile nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ über die zwangsläufigen Folgen eines erneuten Aufenthaltswechsels hinausgehen, weil sonst praktisch jede Rückführung scheitern und damit das Ziel des HKÜ nicht greifen würde (RS0074568 [T5]; 6 Ob 88/25x Rz 31).
[22] Eine gelungene Integration eines Kindes in seine neue Umgebung nach Art 12 Abs 2 HKÜ schließt eine Rückführung nur dann jedenfalls aus, wenn der Rückführungsantrag mehr als ein Jahr nach dem Verbringen des Kindes gestellt wurde (RS0074568 [T7]; zuletzt 6 Ob 88/25x Rz 31). Allerdings hat das konkrete Kindeswohl – wie sich gerade aus Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ergibt – den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden (vgl RS0106455 [T3]). Eine gelungene Integration eines Kindes in seine neue Umgebung nach Artikel 12, Absatz 2, HKÜ schließt eine Rückführung nur dann jedenfalls aus, wenn der Rückführungsantrag mehr als ein Jahr nach dem Verbringen des Kindes gestellt wurde (RS0074568 [T7]; zuletzt 6 Ob 88/25x Rz 31). Allerdings hat das konkrete Kindeswohl – wie sich gerade aus Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ ergibt – den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden vergleiche RS0106455 [T3]).
[23] 1.5. Das HKÜ verlangt nicht die Rückgabe des entführten Kindes an den anderen Elternteil, sondern die Rückführung des Kindes in das Staatsgebiet des Herkunftsstaats (6 Ob 153/24d Rz 9; RS0119950 [T4, T7]). Grundsätzlich ist es dem entführenden Elternteil zumutbar, gemeinsam mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren und dabei auch eigene Nachteile in Kauf zu nehmen, sodass es dann nicht zur Trennung des Kindes vom entführenden Elternteil kommen muss (6 Ob 153/24d Rz 11; vgl RS0109515 [T14, T15]). 1.5. Das HKÜ verlangt nicht die Rückgabe des entführten Kindes an den anderen Elternteil, sondern die Rückführung des Kindes in das Staatsgebiet des Herkunftsstaats (6 Ob 153/24d Rz 9; RS0119950 [T4, T7]). Grundsätzlich ist es dem entführenden Elternteil zumutbar, gemeinsam mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren und dabei auch eigene Nachteile in Kauf zu nehmen, sodass es dann nicht zur Trennung des Kindes vom entführenden Elternteil kommen muss (6 Ob 153/24d Rz 11; vergleiche RS0109515 [T14, T15]).
[24] 1.6. Der bloße Wunsch eines Kindes, in seiner jetzigen Umgebung zu bleiben, muss das Rückführungshindernis nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ nicht unbedingt erfüllen (RS0074552 [T2]). 1.6. Der bloße Wunsch eines Kindes, in seiner jetzigen Umgebung zu bleiben, muss das Rückführungshindernis nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ nicht unbedingt erfüllen (RS0074552 [T2]).
2. Zum vorliegenden Fall
[25] 2.1. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Feststellungen – wie auch aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin – keine mit der Rückführung in die Slowakei verbundenen Nachteile für die Kinder, die über die mit jedem Aufenthaltswechsel verbundenen Folgen, wie der Wechsel der Schule und Betreuungseinrichtung sowie des Freundeskreises, hinausgingen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Wunsch, in der aktuellen Umgebung zu bleiben, zu sehen.
[26] 2.2. Nachteile durch eine Trennung von der Mutter, die die Hauptbezugsperson der Kinder ist, sind nicht zu befürchten, weil die Mutter im Fall einer Rückführungsanordnung mit den Kindern in die Slowakei zurückkehren würde, was ihr auch zumutbar ist.
[27] 2.3. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder in der Slowakei vor allfälligen Gewalttätigkeiten des Vaters weniger geschützt wären als in Österreich, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich im konkreten Fall auch nicht aus dem durch ein slowakisches Bezirksgericht in Form von Videokontakten geregelten Kontaktrecht des Vaters, auch wenn dieses der einstweiligen Verfügung eines österreichischen Bezirksgerichts zuwider läuft, weil den Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch Videokontakte entnommen werden können.
[28] 2.4. Soweit das Rekursgericht davon ausging, der Antragsteller habe den Rückführungsantrag unerträglich lange hinausgezögert, reicht es, darauf zu verweisen, dass er den Antrag deutlich innerhalb der Jahresfrist des Art 12 Abs 1 HKÜ stellte. 2.4. Soweit das Rekursgericht davon ausging, der Antragsteller habe den Rückführungsantrag unerträglich lange hinausgezögert, reicht es, darauf zu verweisen, dass er den Antrag deutlich innerhalb der Jahresfrist des Artikel 12, Absatz eins, HKÜ stellte.
[29] Der Vater strebt nach den Feststellungen eine Doppelresidenz der Kinder an. Sein Antrag auf Rückführung der Kinder in die Slowakei dient offenkundig der Verwirklichung dieses von ihm verfolgten Ziels. Vor diesem Hintergrund ist – unabhängig von der weiteren Motivation des Vaters – in seiner Antragstellung kein Rechtsmissbrauch zu sehen.
[30] 3. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher dahin abzuändern, dass die Rückführung der Kinder in das slowakische Staatsgebiet angeordnet wird. Hingegen besteht keine Rechtsgrundlage dafür, sie in den Haushalt des Antragstellers oder an einen bestimmten Aufenthaltsort (eine bestimmte Adresse) rückzuführen.
[31] Die Rückführungsanordnung ist nach § 111c Abs 5 AußStrG mit der Anordnung ihrer zwangsweisen Durchsetzung unter Setzung einer Erfüllungsfrist zu verbinden. Die Rückführungsanordnung ist nach Paragraph 111 c, Absatz 5, AußStrG mit der Anordnung ihrer zwangsweisen Durchsetzung unter Setzung einer Erfüllungsfrist zu verbinden.
[32] 4. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat jüngst klargestellt, dass ein Verstoß gegen das Recht auf Familienleben vorliegt, wenn die nationalen Gerichte in Verfahren wegen einer Kindesentführung nicht von Amts wegen prüfen, ob es angebracht ist, die betroffenen Kinder im Rahmen des Verfahrens entweder direkt oder auf andere Weise anzuhören (EGMR Bsw 2068/24, M.P. ua gegen Griechenland).
[33] Für die Frage der Notwendigkeit einer Anhörung erachtete es die konkreten Umstände als ausschlaggebend. Konkret hob er die radikale Veränderung der Lebensbedingungen der betroffenen Kinder bei einer Rückführung von Griechenland in die USA hervor und erachtete es in diesem Zusammenhang als Eingriff in Art 8 EMRK, dass sich die Gerichte nicht mit der Frage einer Äußerungsmöglichkeit der Kinder befasst hätten. Konkret hätten die Gerichte von Amts wegen prüfen müssen, ob es angemessen sei, die Kinder direkt oder auf anderem Weg zu hören, insbesondere, indem sie durch kinderfreundliche Maßnahmen unterstützt würden, ihre Meinung zu äußern, wobei im Rahmen einer begründeten Entscheidung das Gericht eine solche Anhörung auch unterlassen könne („with the eventuality of rejecting such a hearing in a reasoned decision“; EGMR Bsw 2068/24, M.P. ua gegen Griechenland Rz 102). Für die Frage der Notwendigkeit einer Anhörung erachtete es die konkreten Umstände als ausschlaggebend. Konkret hob er die radikale Veränderung der Lebensbedingungen der betroffenen Kinder bei einer Rückführung von Griechenland in die USA hervor und erachtete es in diesem Zusammenhang als Eingriff in Artikel 8, EMRK, dass sich die Gerichte nicht mit der Frage einer Äußerungsmöglichkeit der Kinder befasst hätten. Konkret hätten die Gerichte von Amts wegen prüfen müssen, ob es angemessen sei, die Kinder direkt oder auf anderem Weg zu hören, insbesondere, indem sie durch kinderfreundliche Maßnahmen unterstützt würden, ihre Meinung zu äußern, wobei im Rahmen einer begründeten Entscheidung das Gericht eine solche Anhörung auch unterlassen könne („with the eventuality of rejecting such a hearing in a reasoned decision“; EGMR Bsw 2068/24, M.P. ua gegen Griechenland Rz 102).
[34] Im vorliegenden Fall hat eine Mitarbeiterin des Kinder- und Jugendhilfeträgers ein direktes Gespräch mit den betroffenen Kindern geführt, in einem Bericht an das Gericht deren Gefühle gegenüber dem Antragsteller und betreffend ihren Aufenthalt in Österreich wiedergegeben und das Gespräch mit den Kindern in eine fachliche Stellungnahme zum Kindeswohl einfließen lassen.
[35] Den grundrechtlichen Anforderungen an die Einholung der Meinung der Kinder wurde daher Genüge getan.