Rechtssatz RS0106624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106624
Entscheidungsdatum
15.05.2024
Norm
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3
Rechtssatz
Die in dieser Bestimmung unter lit a und b genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.Die in dieser Bestimmung unter Litera a und b genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 35/97s
Entscheidungstext OGH 12.02.1997 7 Ob 35/97s
Veröff: SZ 70/27
- 8 Ob 368/97v
Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 Ob 368/97v
- 1 Ob 163/09s
Entscheidungstext OGH 24.09.2009 1 Ob 163/09s
Auch
- 6 Ob 73/12x
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 73/12x
- 6 Ob 230/12k
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 230/12k
Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelwerber legt nicht konkret dar, worin nach den Feststellungen die tatsächliche Ausübung seines Mitsorgerechts liegen soll. Er hat mehr als zwei Jahre vor dem Verbringen den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht mehr betreten, hatte mehr als ein Jahr vor dem Verbringen keinen Besuchskontakt und nahm am Leben des Kindes nur noch durch Telefonate Anteil. (T1)
- 6 Ob 167/14y
Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 167/14y
Auch; Beisatz: Hier: Beide Elternteile verfügen über die (gemeinsame) Obsorge. (T2)
- 6 Ob 18/15p
Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 18/15p
Auch; Beisatz: Hier: Der unmittelbare Kontakt zwischen dem Vater und dem Sohn ist aufgrund einer lebenslangen Freiheitsstrafe des Vaters ausgesetzt. Weder den Feststellungen der Vorinstanzen noch den Behauptungen des Antragstellers ist zu entnehmen, dass die Eltern gemeinsam oder beide jeweils allein obsorgeberechtigt wären. (T3)
- 6 Ob 89/19k
Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 89/19k
Beisatz: Hier: Aufenthaltsbestimmung nach polnischem Recht. (T4)
- 6 Ob 60/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.05.2024 6 Ob 60/24b
Beisatz: Die Aussage, bei einer Trennung der Eltern erfülle in der Regel nur der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Voraussetzung der tatsächlichen Ausübung des (Mit-)Obsorgerechts, wird nicht aufrecht erhalten. Es kommt vielmehr darauf an, ob sich aus den Umständen des Einzelfalls das Fehlen eines Interesses des die Rückführung beantragenden (mit)obsorgeberechtigten Elternteils an der Teilnahme am Leben des Kindes ergibt. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106624
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19970212_OGH0002_0070OB00035_97S0000_001