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Rechtssatz RS0125759

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125759

Entscheidungsdatum

17.09.2014

Norm

AußStrG 2005 §25
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung Art5
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung Art16

Rechtssatz

Artikel 16, HKÜ bewirkt die Unterbrechung eines anhängigen Sorgerechtsverfahrens und gibt dem Rückführungsverfahren nach dem HKÜ Vorrang. Bereits anhängige Sorgerechtsverfahren im Zufluchtsstaat sind jedenfalls auszusetzen. Es tritt eine sogenannte „Sperrwirkung“ ein, aufgrund derer keine Sachentscheidung über das Sorgerecht mehr getroffen werden darf. Das gilt auch für Entscheidungen über das Aufenthaltsrecht als Teil des Sorgerechts.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 260/09k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 260/09k
    Bem zum RS: Siehe auch RS0125760. (T1)
  • 7 Ob 234/10b
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 234/10b
  • 4 Ob 70/13t
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 70/13t
    nur: Art 16 HKÜ bewirkt die Unterbrechung eines anhängigen Sorgerechtsverfahrens und gibt dem Rückführungsverfahren nach dem HKÜ Vorrang. Bereits anhängige Sorgerechtsverfahren im Zufluchtsstaat sind jedenfalls auszusetzen. Es tritt eine sogenannte „Sperrwirkung“ ein, aufgrund derer keine Sachentscheidung über das Sorgerecht mehr getroffen werden darf. (T2)
  • 6 Ob 146/14k
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 146/14k
    Auch; Beisatz: Nach Eingang einer Mitteilung über die Entführung darf das Gericht im Entführungsstaat keine Sachentscheidung über das Sorgerecht mehr treffen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125759

Im RIS seit

12.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Dokumentnummer

JJR_20100211_OGH0002_0050OB00260_09K0000_001