Rechtssatz RS0125759
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125759
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Norm
AußStrG 2005 §25
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung Art5
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung Art16
Rechtssatz
Art 16 HKÜ bewirkt die Unterbrechung eines anhängigen Sorgerechtsverfahrens und gibt dem Rückführungsverfahren nach dem HKÜ Vorrang. Bereits anhängige Sorgerechtsverfahren im Zufluchtsstaat sind jedenfalls auszusetzen. Es tritt eine sogenannte „Sperrwirkung“ ein, aufgrund derer keine Sachentscheidung über das Sorgerecht mehr getroffen werden darf. Das gilt auch für Entscheidungen über das Aufenthaltsrecht als Teil des Sorgerechts.Artikel 16, HKÜ bewirkt die Unterbrechung eines anhängigen Sorgerechtsverfahrens und gibt dem Rückführungsverfahren nach dem HKÜ Vorrang. Bereits anhängige Sorgerechtsverfahren im Zufluchtsstaat sind jedenfalls auszusetzen. Es tritt eine sogenannte „Sperrwirkung“ ein, aufgrund derer keine Sachentscheidung über das Sorgerecht mehr getroffen werden darf. Das gilt auch für Entscheidungen über das Aufenthaltsrecht als Teil des Sorgerechts.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 260/09k
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 260/09k
Bem zum RS: Siehe auch RS0125760. (T1)
- 7 Ob 234/10b
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 234/10b
- 4 Ob 70/13t
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 70/13t
nur: Art 16 HKÜ bewirkt die Unterbrechung eines anhängigen Sorgerechtsverfahrens und gibt dem Rückführungsverfahren nach dem HKÜ Vorrang. Bereits anhängige Sorgerechtsverfahren im Zufluchtsstaat sind jedenfalls auszusetzen. Es tritt eine sogenannte „Sperrwirkung“ ein, aufgrund derer keine Sachentscheidung über das Sorgerecht mehr getroffen werden darf. (T2)
- 6 Ob 146/14k
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 146/14k
Auch; Beisatz: Nach Eingang einer Mitteilung über die Entführung darf das Gericht im Entführungsstaat keine Sachentscheidung über das Sorgerecht mehr treffen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125759
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014
Dokumentnummer
JJR_20100211_OGH0002_0050OB00260_09K0000_001