Der Revisionsrekurs ist prozessual zulässig:
Nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, nämlich seit 10 Ob 25/06h (= SZ 2006/146) gilt, dass die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG bezeichneten Mängel, insbesondere der Einwand der Nichtigkeit des Verfahrens, auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden können, wenn sie vom Rekursgericht bereits verneint worden sind. Wegen der ausdrücklichen Anordnung dieser Bestimmung und infolge Fehlens einer § 519 ZPO vergleichbaren Regelung im Außerstreitgesetz gibt es keine Grundlage für die Annahme einer diesbezüglichen Rechtsmittelbeschränkung (vgl RIS-Justiz RS0121265; vgl auch RS0107248 [T3]; RS0007232 [T15]).Nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, nämlich seit 10 Ob 25/06h (= SZ 2006/146) gilt, dass die in Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG bezeichneten Mängel, insbesondere der Einwand der Nichtigkeit des Verfahrens, auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden können, wenn sie vom Rekursgericht bereits verneint worden sind. Wegen der ausdrücklichen Anordnung dieser Bestimmung und infolge Fehlens einer Paragraph 519, ZPO vergleichbaren Regelung im Außerstreitgesetz gibt es keine Grundlage für die Annahme einer diesbezüglichen Rechtsmittelbeschränkung vergleiche RIS-Justiz RS0121265; vergleiche auch RS0107248 [T3]; RS0007232 [T15]).
Der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit ist seit der Novellierung des § 29 JN durch die WGN 1997 grundsätzlich wie eine unverzichtbare Unzuständigkeit zu behandeln (vgl RIS-Justiz RS0007405 [T3]). Im vorliegenden Fall ist daher die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit revisibel.Der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit ist seit der Novellierung des Paragraph 29, JN durch die WGN 1997 grundsätzlich wie eine unverzichtbare Unzuständigkeit zu behandeln vergleiche RIS-Justiz RS0007405 [T3]). Im vorliegenden Fall ist daher die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit revisibel.
Der Revisionsrekurs des Vaters ist auch im Lichte des § 62 Abs 1 AußStrG zulässig und berechtigt, weil das Rekursgericht aufgrund einer unrichtigen Anwendung des Art 10 Brüssel IIa-VO zu einem unrichtigen Ergebnis gelangte:Der Revisionsrekurs des Vaters ist auch im Lichte des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig und berechtigt, weil das Rekursgericht aufgrund einer unrichtigen Anwendung des Artikel 10, Brüssel IIa-VO zu einem unrichtigen Ergebnis gelangte:
Zufolge Art 1 Abs 1 lit b iVm Art 1 Abs 2 lit a Brüssel IIa-VO gilt diese auch für Obsorgeverfahren, dies bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Kinder (vgl Klauser/Kodek JN-ZPO16 Rz 10 zu Art 1 EuEheVO). Anzuwenden sind die Bestimmungen der Art 8 bis 15 der Verordnung.Zufolge Artikel eins, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, Litera a, Brüssel IIa-VO gilt diese auch für Obsorgeverfahren, dies bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Kinder vergleiche Klauser/Kodek JN-ZPO16 Rz 10 zu Artikel eins, EuEheVO). Anzuwenden sind die Bestimmungen der Artikel 8 bis 15 der Verordnung.
Art 8 Brüssel IIa-VO normiert als Grundsatz die allgemeine Zuständigkeit der Gerichte jenes Mitgliedstaats, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Allerdings wird dies durch Abs 2 dahin eingeschränkt, dass diese Regelung nur vorbehaltlich der Art 9, 10 und 12 Brüssel IIa-VO Anwendung findet.Artikel 8, Brüssel IIa-VO normiert als Grundsatz die allgemeine Zuständigkeit der Gerichte jenes Mitgliedstaats, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Allerdings wird dies durch Absatz 2, dahin eingeschränkt, dass diese Regelung nur vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 Brüssel IIa-VO Anwendung findet.
Art 9 Brüssel IIa-VO betrifft den rechtmäßigen Umzug eines Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen. Dieser ist hier infolge festgestellter widerrechtlicher Verbringung der Kinder nicht relevant.Artikel 9, Brüssel IIa-VO betrifft den rechtmäßigen Umzug eines Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen. Dieser ist hier infolge festgestellter widerrechtlicher Verbringung der Kinder nicht relevant.
Anzuwenden ist hier Art 10 Brüssel IIa-VO, der die Zuständigkeit für Pflegschaftsverfahren in Fällen von Kindesentführung regelt. Nach dieser komplexen Regelung gilt als Grundsatz, dass bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes die Gerichte jenes Mitgliedstaats zuständig bleiben, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und zwar so lange, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat. Letzterer - vom Rekursgericht für gegeben erachteter - Zuständigkeitstatbestand hängt allerdings von mehreren Voraussetzungen ab, die hier allesamt nicht vorliegen:Anzuwenden ist hier Artikel 10, Brüssel IIa-VO, der die Zuständigkeit für Pflegschaftsverfahren in Fällen von Kindesentführung regelt. Nach dieser komplexen Regelung gilt als Grundsatz, dass bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes die Gerichte jenes Mitgliedstaats zuständig bleiben, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und zwar so lange, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat. Letzterer - vom Rekursgericht für gegeben erachteter - Zuständigkeitstatbestand hängt allerdings von mehreren Voraussetzungen ab, die hier allesamt nicht vorliegen:
nach Art 10 lit a) Brüssel IIa-VO:nach Artikel 10, Litera a,) Brüssel IIa-VO:
Die Zustimmung sämtlicher sorgeberechtigter Personen, Behörden oder sonstiger Stellen zur Verbringung oder Zurückhaltung des Kindes
oder
nach Art 10 lit b) Brüssel IIa-VO:nach Artikel 10, Litera b,) Brüssel IIa-VO:
Wenn sich das Kind in diesem anderen Mitgliedstaat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen, das Kind sich in seine Umgebung eingelebt hat und
i: kein Rückführungsantrag gestellt wurde
oder
ii: ein Rückführungsantrag zurückgezogen wurde oder
iii: im Herkunftsstaat ein Pflegschaftsverfahren gemäß § 11 Abs 7 Brüssel IIa-VO abgeschlossen wurde oderiii: im Herkunftsstaat ein Pflegschaftsverfahren gemäß Paragraph 11, Absatz 7, Brüssel IIa-VO abgeschlossen wurde oder
iv: im Ursprungsland eine Sorgerechtsentscheidung erlassen wurde, in der die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet wurde.
Ein Einstellungsfall des Art 11 Abs 7 (iVm Art 11 Abs 6) Brüssel IIa-VO setzt wiederum voraus, dass ein Rückführungsantrag abgelehnt, dies dem Herkunftsstaat mitgeteilt wurde und trotz Aufforderung die Parteien keine das Sorgerecht betreffenden Anträge gestellt haben.Ein Einstellungsfall des Artikel 11, Absatz 7, in Verbindung mit , Artikel 11, Absatz 6,) Brüssel IIa-VO setzt wiederum voraus, dass ein Rückführungsantrag abgelehnt, dies dem Herkunftsstaat mitgeteilt wurde und trotz Aufforderung die Parteien keine das Sorgerecht betreffenden Anträge gestellt haben.
Es ist daher zusammenzufassen, dass weder ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat an sich noch das Einleben eines Kindes in seiner neuen Umgebung nach einem mindestens einjährigen Aufenthalt einen Übergang der internationalen Zuständigkeit an jenes Land, in das das Kind widerrechtlich verbracht wurde, bewirken.
Diese unmittelbar anzuwendende Regelung, die österreichischen Rechtsvorschriften vorgeht und seit 1. 3. 2005 die EuEheVO aF ersetzt, hat keinen unmittelbaren Vorläufer. Die von den Vorinstanzen und der Revisionsrekursbeantwortung zitierten Entscheidungen sind daher sämtlich nicht einschlägig. Wesentliche Neuerung der Brüssel IIa-VO ist nämlich die Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereichs auf isolierte Obsorgeentscheidungen, also solche, die nicht im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren eingeleitet wurden.
Soweit sich die Revisionsrekursbeantwortung auf Art 12 Abs 3 Brüssel IIa-VO bezieht und die österreichische Staatsangehörigkeit der Minderjährigen ins Treffen führt, sind zwar die Voraussetzungen des Art 12 Abs 3 lit a Brüssel IIa-VO gegeben, diese müssten jedoch kumulativ mit einer Zustimmung aller Parteien des Verfahrens verbunden sein, wie lit b dieser Regelung anordnet.Soweit sich die Revisionsrekursbeantwortung auf Artikel 12, Absatz 3, Brüssel IIa-VO bezieht und die österreichische Staatsangehörigkeit der Minderjährigen ins Treffen führt, sind zwar die Voraussetzungen des Artikel 12, Absatz 3, Litera a, Brüssel IIa-VO gegeben, diese müssten jedoch kumulativ mit einer Zustimmung aller Parteien des Verfahrens verbunden sein, wie Litera b, dieser Regelung anordnet.
Auch eine Zuständigkeit nach Art 12 Abs 1 Brüssel IIa-VO erfordert die Zustimmung zur Zuständigkeit. Das betrifft auch die leicht veränderte Variante der Annexzuständigkeit zu Ehesachen. In allen Fällen des Art 12 Brüssel IIa-VO wird also neben weiteren Voraussetzungen die Zustimmung der Ehegatten oder der Träger der elterlichen Verantwortung gefordert (vgl EinfErlEuEheVO [= JABl 2005/2], abgedruckt in Klauser/Kodek JN-ZPO16 Rz 3 zu Art 12 EuEheVO).Auch eine Zuständigkeit nach Artikel 12, Absatz eins, Brüssel IIa-VO erfordert die Zustimmung zur Zuständigkeit. Das betrifft auch die leicht veränderte Variante der Annexzuständigkeit zu Ehesachen. In allen Fällen des Artikel 12, Brüssel IIa-VO wird also neben weiteren Voraussetzungen die Zustimmung der Ehegatten oder der Träger der elterlichen Verantwortung gefordert vergleiche EinfErlEuEheVO [= JABl 2005/2], abgedruckt in Klauser/Kodek JN-ZPO16 Rz 3 zu Artikel 12, EuEheVO).
Art 15 Brüssel IIa-VO sieht vor, dass das international zuständige Gericht eine Überweisung vornehmen kann, was für das Erstgericht ebenfalls nicht zutrifft.Artikel 15, Brüssel IIa-VO sieht vor, dass das international zuständige Gericht eine Überweisung vornehmen kann, was für das Erstgericht ebenfalls nicht zutrifft.
Das Erstgericht hätte sich daher nach Art 17 Brüssel IIa-VO für international unzuständig erklären müssen. In Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen war dieser Ausspruch vorzunehmen.Das Erstgericht hätte sich daher nach Artikel 17, Brüssel IIa-VO für international unzuständig erklären müssen. In Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen war dieser Ausspruch vorzunehmen.
Ein Kostenersatz findet zufolge § 107 Abs 3 AußStrG nicht statt.Ein Kostenersatz findet zufolge Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG nicht statt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.