1. Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist hier ohne Bedeutung, weil die Abweisung des über den vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO hinausgehenden Mehrbegehrens auf die Höhe des Richtsatzvorschusses nicht angefochten wurde.1. Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist hier ohne Bedeutung, weil die Abweisung des über den vorläufigen Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO hinausgehenden Mehrbegehrens auf die Höhe des Richtsatzvorschusses nicht angefochten wurde.
2. Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die Bewilligung eines vorläufigen Unterhalts gemäß § 382a EO der Gewährung der beantragten Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG nicht entgegensteht, wird mit Recht auch im Revisionsrekurs nicht in Zweifel gezogen (vgl dazu auch Neumayr in Schwimann, ABGB³ § 4 UVG Rz 56 mwN).2. Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die Bewilligung eines vorläufigen Unterhalts gemäß Paragraph 382 a, EO der Gewährung der beantragten Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG nicht entgegensteht, wird mit Recht auch im Revisionsrekurs nicht in Zweifel gezogen vergleiche dazu auch Neumayr in Schwimann, ABGB³ Paragraph 4, UVG Rz 56 mwN).
3. Die Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 erster Fall UVG setzt voraus, dass die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags überhaupt aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners nicht gelingt. Überdies darf es nicht offenbar sein, dass der Unterhaltsschuldner zu einer Unterhaltsleistung außer Stande ist.3. Die Vorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, erster Fall UVG setzt voraus, dass die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags überhaupt aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners nicht gelingt. Überdies darf es nicht offenbar sein, dass der Unterhaltsschuldner zu einer Unterhaltsleistung außer Stande ist.
3.1 § 4 Z 2 erster Fall UVG bewirkt somit, dass ein Unterhaltsberechtigter mit seinem Vorschussantrag grundsätzlich nicht bis zur Erledigung des Titelverfahrens zuwarten muss, wenn durch Umstände, die auf Seite des Unterhaltsschuldners liegen, eine Unterhaltsfestsetzung in einer mit dem Unterhaltszweck unangemessenen Weise verzögert oder verhindert wird. Diese Umstände können sich auch erst während des laufenden Titelverfahrens ergeben. Grundsätzlich muss der Unterhaltsberechtigte alles für eine Unterhaltsfestsetzung Erforderliche und Zumutbare unternehmen. Nach der Intention des Gesetzes sollen Vorschüsse im Wesentlichen dann gewährt werden können, wenn der Unterhaltsschuldner unbekannten Aufenthalts ist und/oder Ungewissheit über seine Lebensverhältnisse herrscht, weil in diesen Fällen ein Beweisdefizit besteht, indem der für die Unterhaltsbemessung entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ermittelt werden kann (Neumayr aaO § 4 UVG Rz 29 und 37 mwN).3.1 Paragraph 4, Ziffer 2, erster Fall UVG bewirkt somit, dass ein Unterhaltsberechtigter mit seinem Vorschussantrag grundsätzlich nicht bis zur Erledigung des Titelverfahrens zuwarten muss, wenn durch Umstände, die auf Seite des Unterhaltsschuldners liegen, eine Unterhaltsfestsetzung in einer mit dem Unterhaltszweck unangemessenen Weise verzögert oder verhindert wird. Diese Umstände können sich auch erst während des laufenden Titelverfahrens ergeben. Grundsätzlich muss der Unterhaltsberechtigte alles für eine Unterhaltsfestsetzung Erforderliche und Zumutbare unternehmen. Nach der Intention des Gesetzes sollen Vorschüsse im Wesentlichen dann gewährt werden können, wenn der Unterhaltsschuldner unbekannten Aufenthalts ist und/oder Ungewissheit über seine Lebensverhältnisse herrscht, weil in diesen Fällen ein Beweisdefizit besteht, indem der für die Unterhaltsbemessung entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ermittelt werden kann (Neumayr aaO Paragraph 4, UVG Rz 29 und 37 mwN).
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, hindern der unbekannte Aufenthalt und ungeklärte Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners die Bevorschussung nicht, weil Vorschüsse nach dem Willen des Gesetzgebers gerade dann gewährt werden sollen, wenn ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung erfolglos blieb oder aus Gründen in der Person des Unterhaltsschuldners von vornherein mangels realistischer Erfolgsaussicht nicht gestellt wurde (7 Ob 243/05v mwN). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage davon ausgegangen werden müsse, dass eine endgültige Unterhaltsfestsetzung im Hinblick auf den unbekannten Aufenthalt und die ungeklärten Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners in einer dem Unterhaltszweck angemessenen Zeit nicht gelingen werde, steht mit den in der zitierten Rechtsprechung dargestellten Grundsätzen im Einklang. Die vom Kurator im Revisionsrekurs geforderte Einschaltung eines Detektivs zur Ausforschung des Aufenthaltsorts des Unterhaltsschuldners stellt keine dem unterhaltsberechtigten Kind zumutbare Maßnahme dar.
3.2 Die Vorschussleistung nach § 4 Z 2 UVG soll nur dann ausgeschlossen sein, wenn der Unterhaltsschuldner „offenbar“ zur Unterhaltsleistung bzw zur Leistung des höheren Unterhalts nicht im Stande ist. Auch eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG setzt voraus, dass der Unterhaltsschuldner an sich in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. Die Leistungsunfähigkeit müsste sich auf der eingeschränkten Beweisgrundlage des § 11 Abs 2 UVG durch einen positiven Beweis ergeben. Ein Beweisdefizit und Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit nicht offenbar und stehen daher der Bevorschussung nicht entgegen (Neumayr aaO § 4 UVG Rz 44 f mwN; SZ 63/95 ua).3.2 Die Vorschussleistung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG soll nur dann ausgeschlossen sein, wenn der Unterhaltsschuldner „offenbar“ zur Unterhaltsleistung bzw zur Leistung des höheren Unterhalts nicht im Stande ist. Auch eine Bevorschussung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG setzt voraus, dass der Unterhaltsschuldner an sich in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. Die Leistungsunfähigkeit müsste sich auf der eingeschränkten Beweisgrundlage des Paragraph 11, Absatz 2, UVG durch einen positiven Beweis ergeben. Ein Beweisdefizit und Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit nicht offenbar und stehen daher der Bevorschussung nicht entgegen (Neumayr aaO Paragraph 4, UVG Rz 44 f mwN; SZ 63/95 ua).
Die Auffassung des Rekursgerichts, von einer offenbaren Leistungsunfähigkeit des unehelichen Vaters könne hier nicht ausgegangen werden, stellt eine Einzelfallbeurteilung dar und steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Auch der für ihn bestellte Kurator, der naturgemäß (unbekannter Aufenthalt des Unterhaltsschuldners im Ausland) bisher außer Stande war, mit dem unehelichen Vater Kontakt aufzunehmen, konnte keine Gesichtspunkte aufzeigen, die das Rekursgericht bei seiner Beurteilung nicht schon beachtet hätte (vgl 6 Ob 292/02p). Es geht vielmehr der Kurator in seinem Rechtsmittel auch selbst ausdrücklich davon aus, dass eine „offenbare“ Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht vorliegt.Die Auffassung des Rekursgerichts, von einer offenbaren Leistungsunfähigkeit des unehelichen Vaters könne hier nicht ausgegangen werden, stellt eine Einzelfallbeurteilung dar und steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Auch der für ihn bestellte Kurator, der naturgemäß (unbekannter Aufenthalt des Unterhaltsschuldners im Ausland) bisher außer Stande war, mit dem unehelichen Vater Kontakt aufzunehmen, konnte keine Gesichtspunkte aufzeigen, die das Rekursgericht bei seiner Beurteilung nicht schon beachtet hätte vergleiche 6 Ob 292/02p). Es geht vielmehr der Kurator in seinem Rechtsmittel auch selbst ausdrücklich davon aus, dass eine „offenbare“ Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht vorliegt.
Der Revisionsrekurs wird daher - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG - zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs wird daher - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG - zurückgewiesen.