[4] Der Mann hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen:
[5] 1. Eine Revisionsrekursbeantwortung ist nach § 68 Abs 1 AußStrG nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache“ entschieden wurde. Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens hielt der Gesetzgeber demgegenüber für überschießend. Unter „Beschluss über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden (RS0120860). [5] 1. Eine Revisionsrekursbeantwortung ist nach Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache“ entschieden wurde. Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens hielt der Gesetzgeber demgegenüber für überschießend. Unter „Beschluss über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden (RS0120860).
[6] 2. Der Senat legte bereits in seiner Entscheidung über den Revisionsrekurs der Frau dar, dass es sich bei dem vom Rekursgericht gefassten Beschluss, mit dem der Rekurs der Frau mangels Beschwer zurückgewiesen wurde, um keinen Beschluss „über die Sache“ im Sinn des § 68 Abs 1 AußStrG handelt (vgl RS0120614 [T4]; RS0120860 [T29]), sodass das Revisionsrekursverfahren einseitig ist. [6] 2. Der Senat legte bereits in seiner Entscheidung über den Revisionsrekurs der Frau dar, dass es sich bei dem vom Rekursgericht gefassten Beschluss, mit dem der Rekurs der Frau mangels Beschwer zurückgewiesen wurde, um keinen Beschluss „über die Sache“ im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG handelt vergleiche RS0120614 [T4]; RS0120860 [T29]), sodass das Revisionsrekursverfahren einseitig ist.
[7] 3. Selbst wenn keine Entscheidung „über die Sache“ im Sinn des § 68 Abs 1 AußStrG vorliegt, könnte aber im Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und die Bedeutung der Entscheidung für die Parteien aufgrund der konkreten Umstände die Einholung einer Äußerung der Gegenpartei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs geboten sein (RS0120860 [T1]). Im vorliegenden Fall erachtete der Senat eine solche Vorgangsweise zwar nicht für erforderlich, weshalb er dem Mann die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht freistellte. Da der Oberste Gerichtshof nach § 52 Abs 1 iVm § 71 Abs 4 AußStrG aber grundsätzlich auch dann, wenn kein Fall der Mehrseitigkeit nach § 68 Abs 1 AußStrG vorliegt, eine Äußerung der anderen Partei(en) einholen kann, ist auch eine von dieser Bestimmung nicht gedeckte – also unaufgefordert eingebrachte – Revisionsrekursbeantwortung nicht zurückzuweisen (vgl Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I³ [2025] § 68 Rz 34; siehe auch G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I³ [2025] § 48 Rz 12 zum Rekursverfahren). Sie ist mangels Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aber nicht zu honorieren (vgl 6 Ob 196/22z [Rz 25]; 5 Ob 94/22t [Rz 23]; 3 Ob 156/24y [Rz 17] ua). [7] 3. Selbst wenn keine Entscheidung „über die Sache“ im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG vorliegt, könnte aber im Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und die Bedeutung der Entscheidung für die Parteien aufgrund der konkreten Umstände die Einholung einer Äußerung der Gegenpartei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs geboten sein (RS0120860 [T1]). Im vorliegenden Fall erachtete der Senat eine solche Vorgangsweise zwar nicht für erforderlich, weshalb er dem Mann die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht freistellte. Da der Oberste Gerichtshof nach Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG aber grundsätzlich auch dann, wenn kein Fall der Mehrseitigkeit nach Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG vorliegt, eine Äußerung der anderen Partei(en) einholen kann, ist auch eine von dieser Bestimmung nicht gedeckte – also unaufgefordert eingebrachte – Revisionsrekursbeantwortung nicht zurückzuweisen vergleiche Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I³ [2025] Paragraph 68, Rz 34; siehe auch G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I³ [2025] Paragraph 48, Rz 12 zum Rekursverfahren). Sie ist mangels Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aber nicht zu honorieren vergleiche 6 Ob 196/22z [Rz 25]; 5 Ob 94/22t [Rz 23]; 3 Ob 156/24y [Rz 17] ua).