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Entscheidung 1 Ob 173/25k×

Entscheidung 1 Ob 173/25k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

1Ob173/25k

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin N*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. J*, Malta, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, im Verfahren über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. September 2025, GZ 42 R 201/25g-22, mit dem ihr Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 13. März 2025, GZ 10 FAM 10/24m-15, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antragsgegner hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]                Das Rekursgericht wies den Rekurs der Frau (erkennbar) wegen fehlender Beschwer zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

[2] Dem dagegen von der Frau erhobenen Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 16. 12. 2025 Folge. Er hob den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Frau auf, wobei der Senat darauf hinwies, dass das Revisionsrekursverfahren einseitig ist, weil kein „Beschluss über die Sache“ im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG vorliegt.

[3]                                Am 12. 12. 2025 hatte der Mann beim Erstgericht eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht, die dem Obersten Gerichtshof aber erst am 17. 12. 2025 – also nach seiner Entscheidung über den Revisionsrekurs der Frau – vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

[4]                                Der Mann hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen:

[5] 1. Eine Revisionsrekursbeantwortung ist nach Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache“ entschieden wurde. Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens hielt der Gesetzgeber demgegenüber für überschießend. Unter „Beschluss über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden (RS0120860).

[6] 2. Der Senat legte bereits in seiner Entscheidung über den Revisionsrekurs der Frau dar, dass es sich bei dem vom Rekursgericht gefassten Beschluss, mit dem der Rekurs der Frau mangels Beschwer zurückgewiesen wurde, um keinen Beschluss „über die Sache“ im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG handelt vergleiche RS0120614 [T4]; RS0120860 [T29]), sodass das Revisionsrekursverfahren einseitig ist.

[7] 3. Selbst wenn keine Entscheidung „über die Sache“ im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG vorliegt, könnte aber im Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und die Bedeutung der Entscheidung für die Parteien aufgrund der konkreten Umstände die Einholung einer Äußerung der Gegenpartei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs geboten sein (RS0120860 [T1]). Im vorliegenden Fall erachtete der Senat eine solche Vorgangsweise zwar nicht für erforderlich, weshalb er dem Mann die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht freistellte. Da der Oberste Gerichtshof nach Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG aber grundsätzlich auch dann, wenn kein Fall der Mehrseitigkeit nach Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG vorliegt, eine Äußerung der anderen Partei(en) einholen kann, ist auch eine von dieser Bestimmung nicht gedeckte – also unaufgefordert eingebrachte – Revisionsrekursbeantwortung nicht zurückzuweisen vergleiche Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I³ [2025] Paragraph 68, Rz 34; siehe auch G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I³ [2025] Paragraph 48, Rz 12 zum Rekursverfahren). Sie ist mangels Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aber nicht zu honorieren vergleiche 6 Ob 196/22z [Rz 25]; 5 Ob 94/22t [Rz 23]; 3 Ob 156/24y [Rz 17] ua).

Textnummer

E146685

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00173.25K.0127.000

Im RIS seit

20.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260127_OGH0002_0010OB00173_25K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039484 Rechtssatz 1953 – zuletzt 16.12.2025Zivilrecht
Es ist unzulässig, Vorfragen, von denen lediglich die Aktivlegitimation des Klägers in einem bestimmten Rechtsstreit abhängig ist, vorerst durch Zwischenantrag festzustellen, sondern es ist darüber im Urteil selbst mit dem Begehren zu entscheiden.
RS0040736 Rechtssatz 1970 – zuletzt 17.12.2025Zivilrecht
Zur Rechtskraftwirkung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruches. Das Zwischenurteil beantwortet die Frage, ob ein Anspruch besteht, abschließend. Innerhalb des Rechtsstreites sind daher Gericht und Parteien daran gebunden und dürfen die Frage des …
RS0076618 Rechtssatz 1981 – zuletzt 16.12.2025Zivilrecht
Ausländische Normen sind nur bei der Prüfung materiell-rechtlicher Fragen anzuwenden. Auf das Verfahren sind stets die österreichischen Prozessvorschriften anzuwenden.
RS0120614 Rechtssatz 2006 – zuletzt 27.01.2026Zivilrecht
Das (Revisions-)Rekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses ist einseitig.
RS0120860 Rechtssatz 2006 – zuletzt 26.02.2026Zivilrecht
Nach § 68 Abs 1 AußStrG ist die Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache" oder über die Kosten entschieden wurde. Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens hielt der Gesetzg …
RS0132700 Rechtssatz 2019 – zuletzt 16.12.2025Zivilrecht
Ein Zwischenbeschluss im Sinne des § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig.
RS0142804 Rechtssatz 16.12.2025Zivilrecht
Ein Zwischenbeschluss im Sinn des § 36 Abs 2 AußStrG ist nur zum Grund des Anspruchs möglich. Rechtliche Vorfragen können nach dieser Bestimmung – ebenso wie nach § 393 Abs 1 ZPO – nicht gesondert herausgegriffen und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht …