Rechtssatz RS0142804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142804
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Rechtssatz
Ein Zwischenbeschluss im Sinn des § 36 Abs 2 AußStrG ist nur zum Grund des Anspruchs möglich. Rechtliche Vorfragen können nach dieser Bestimmung – ebenso wie nach § 393 Abs 1 ZPO – nicht gesondert herausgegriffen und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden.Ein Zwischenbeschluss im Sinn des Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG ist nur zum Grund des Anspruchs möglich. Rechtliche Vorfragen können nach dieser Bestimmung – ebenso wie nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO – nicht gesondert herausgegriffen und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden.
Anmerkung
So bereits 6 Ob 55/12z
Entscheidungstexte
- 1 Ob 173/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 1 Ob 173/25k
Hier: Zur Vorfrage, welches materielle Recht auf einen Anspruch anzuwenden ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142804
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20251216_OGH0002_0010OB00173_25K0000_000