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Entscheidung 10 Ob 75/08i×

Entscheidung 10 Ob 75/08i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob75/08i

Entscheidungsdatum

23.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Tamara-Louise B*****, geboren am 14. November 1993, *****, vertreten durch das Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, 4840 Vöcklabruck, Sportplatzstraße 1-3), infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 23. April 2008, GZ 21 R 115/08y-U10, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, der Beschluss des Bezirksgerichts Mondsee vom 25. Februar 2008, GZ 1 P 20/01x-U3, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. März 2008, GZ 1 P 20/01x-U5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen der Mutter Cecilia B***** und dem Vater Elvir K***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen, sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in der Höhe von monatlich 220 EUR für die Zeit vom 1. 1. 2008 bis 31. 12. 2010.

Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, den Beschluss des Erstgerichts im Sinne der Abweisung des Antrags der Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag auf Wiederherstellung der antragstattgebenden Entscheidung des Erstgerichts.

Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel der Minderjährigen nur dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu. Eine Zustellung des Revisionsrekurses an die anderen Verfahrensparteien (Mutter und Vater der Minderjährigen) erfolgte nicht. In der Folge legte das Erstgericht den Revisionsrekurs im Wege des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Über das Rechtsmittel kann derzeit noch nicht entschieden werden. Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (Paragraph 10, UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, zweiter Halbsatz, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 und Paragraph 66, Absatz 2, AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG). Auch die Mutter der Minderjährigen als Zahlungsempfängerin sowie der Vater als Unterhaltsschuldner sind Parteien iSd Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG vergleiche Paragraph 14, UVG). Ihnen ist daher jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen zuzustellen. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG steht es ihnen frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Es ist daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung an das Erstgericht zu treffen vergleiche 9 Ob 129/06w mwN ua).

Anmerkung

E90349 10Ob75.08i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00075.08I.0923.000

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20080923_OGH0002_0100OB00075_08I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Art 1 lit a Z 1 VO 1408/71 versteht unter Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem …
RS0117828 Rechtssatz 30.06.2003Zivilrecht
Normzweck des Art 42 EG und der aufgrund dieser Bestimmung ergangenen Wanderarbeitnehmerverordnung Nr 1408/71 ist nur die Koordinierung, nicht jedoch die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüb …
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RS0124515 Rechtssatz 27.01.2009Zivilrecht
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