Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Ob 71/08a×

Entscheidung 10 Ob 71/08a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob71/08a

Entscheidungsdatum

23.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Stefanie S*****, vertreten durch das Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Esplanade 10, 4810 Gmunden), infolge Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 28. Mai 2008, GZ 21 R 136/08m-U-14, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 12. März 2008, GZ 6 P 35/08i-U-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, dem Jugendwohlfahrtsträger, der Mutter Kristin S***** und dem Vater Jürgen P***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen, sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 18, UVG weiter zu gewähren. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz mit dem Antrag, den Antrag des vom Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger vertretenen Kindes auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen abzuweisen.

Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel niemandem zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu. Es legte den Revisionsrekurs im Weg des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Über das Rechtsmittel kann derzeit noch nicht entschieden werden. Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden (Paragraph 10, UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, zweiter Halbsatz, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 und Paragraph 66, Absatz 2, AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG). Parteien im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG sind die vom Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige, ihre Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner vergleiche Paragraph 14, UVG). Ihnen ist daher jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses zuzustellen. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG steht es ihnen frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Es ist daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung an das Erstgericht zu treffen vergleiche 9 Ob 129/06w mwN).

Anmerkung

E90222 10Ob71.08a

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in iFamZ 2009/16 S 13 - iFamZ 2009,13 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00071.08A.0923.000

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20080923_OGH0002_0100OB00071_08A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung