Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Nicht einzugehen ist auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, mit welchen er den vom Rekursgericht festgestellten Sachverhalt zu bekämpfen versucht, weil gemäß § 232 Abs 2 AußStrG im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff. EheG die Entscheidung des Rekursgerichtes nur aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft werden darf. Hier ist auch festzuhalten, daß der Rechtsmittelwerber insoweit von den Feststellungen abweicht, als er von einer vereinbarungswidrigen Geltendmachung einer Ausgleichszahlung spricht und damit eine diesbezügliche Vereinbarung behauptet. Hier ist davon auszugehen, daß eine solche Vereinbarung nicht stattgefunden hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche Folgen eine solche hätte (vgl. dazu Pichler in Rummel ABGB, Rdz 1 zu § 85 EheG mwN). Die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung des Rechtsmittelwerbers, der vorliegende Antrag verstoße, wenn man eine solche Vereinbarung nicht annehme, gegen Treu und Glauben und die Frau habe es sich zuzurechnen, die Frage der Aufteilung oder einer Ausgleichszahlung beim Scheidungsrichter verschwiegen zu haben, kann nicht geteilt werden. Sollte er mit diesem Vorbringen einen Verlust des Antragsrechtes oder einen Verlust des Anspruches meinen, so findet sich hiefür weder in dem von ihm zierten § 55 a EheG, noch in den Bestimmungen der §§ 81 ff. EheG, 229 AußStrG eine Grundlage. Zwar sieht § 55 a Abs 2 EheG eine Vereinbarung der Ehegatten unter anderem über die gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche als notwendig vor; es wird aber nichts darüber normiert, was bei Unterbleiben einer solchen Vereinbarung rechtens sein sollte, also auch nicht, daß das Antragsrecht oder der Anspruch auf die Regelung der nach § 55 a Abs 2 EheG zwingend vorgesehenen Regelungsinhalte erloschen sein sollte. Ein Erlöschen des hier fraglichen Aufteilungsanspruches ist im § 95 EheG nur für den Fall normiert, daß er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltendgemacht wird. Zieht man noch § 85 EheG in Betracht, wonach das Gericht auf Antrag über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse zu entscheiden hat, wenn sich die (früheren) Ehegatten hierüber nicht einigen, so ist auch darin nur darauf abgestellt, ob eine Einigung erfolgt (ist), nicht aber darauf, ob eine solche hätte erfolgen müssen. Es kann daher von einem Verlust des Anspruches auf Aufteilung oder des Antragsrechtes aus dem Grund, daß anläßlich der einverständlichen Scheidung keine Vereinbarung über vermögensrechtliche Ansprüche geschlossen wurde, oder daß die Geltendmachung dieses Anspruches gegen Treu und Glauben verstoße, keine Rede sein. In ähnlicher Weise hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß dann, wenn eine anläßlich der einverständlichen Scheidung abgeschlossene Vereinbarung in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig blieb und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, das Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff. EheG, 229 AußStrG offensteht (5 Ob 581/84). Der Rechtsmittelwerber begründet seine noch immer vertretene Auffassung, der Frau stünde keine Zahlung zu, damit, daß ausgehend von den 'Ziffern' des Rekursgerichtes unter Zugrundelegung der zutreffenden Methode des Erstgerichtes, wenn man also vom Verkehrswert den Grundwert und den dem Mann geschenkten Geldbetrag und die Schulden abziehe, sich ein Minus von mehr als 1 Million S ergebe, weshalb es unerheblich sei, ob die Frau einen Betrag in der Höhe von 738.000 S in den Hausbau investiert habe. Aber auch wenn man dieser Rechnung nicht folge, stehe ihr nichts zu, weil die Haushaltsführung und die Kindererziehung außer Betracht zu bleiben hätten, da die Frau nicht eine Aufteilung im Sinne des § 83 EheG, sondern lediglich eine Ausgleichszahlung für die nun im Alleineigentum des Mannes stehende Liegenschaft beantragt habe. überdies sei darauf Bedacht zu nehmen, daß die Frau zu einem anderen Mann Beziehungen angeknüpft und das Haus im Frühjahr 1982 verlassen habe - diesbezüglich fehlten die erforderlichen Feststellungen. Es sei daher nicht billig, dem Mann eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen, wo doch überdies der überwiegende Teil der Vermögenswerte durch Schenkung der Mutter des Mannes begründet worden sei und der Mann noch den Hausbau betreffende Schulden in Höhe von mehr als 800.000 S zu tilgen habe. Es sei ebenfalls nicht billig, den Mann zu zwingen, das Haus, das er in 10 Jahren mühsamer Arbeit unter großzügiger Mithilfe durch Schenkungen seiner Mutter gebaut habe, notfalls zu verkaufen, um Forderungen der Frau befriedigen zu können. Es sei auch unrichtig, den Schätzwert der Garagen in den Gesamtbauwert einzubeziehen, weil diese Garagen erst nach dem Auszug der Frau aus der Ehewohnung errichtet worden seien.Nicht einzugehen ist auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, mit welchen er den vom Rekursgericht festgestellten Sachverhalt zu bekämpfen versucht, weil gemäß Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG im Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff. EheG die Entscheidung des Rekursgerichtes nur aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft werden darf. Hier ist auch festzuhalten, daß der Rechtsmittelwerber insoweit von den Feststellungen abweicht, als er von einer vereinbarungswidrigen Geltendmachung einer Ausgleichszahlung spricht und damit eine diesbezügliche Vereinbarung behauptet. Hier ist davon auszugehen, daß eine solche Vereinbarung nicht stattgefunden hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche Folgen eine solche hätte vergleiche dazu Pichler in Rummel ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 85, EheG mwN). Die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung des Rechtsmittelwerbers, der vorliegende Antrag verstoße, wenn man eine solche Vereinbarung nicht annehme, gegen Treu und Glauben und die Frau habe es sich zuzurechnen, die Frage der Aufteilung oder einer Ausgleichszahlung beim Scheidungsrichter verschwiegen zu haben, kann nicht geteilt werden. Sollte er mit diesem Vorbringen einen Verlust des Antragsrechtes oder einen Verlust des Anspruches meinen, so findet sich hiefür weder in dem von ihm zierten Paragraph 55, a EheG, noch in den Bestimmungen der Paragraphen 81, ff. EheG, 229 AußStrG eine Grundlage. Zwar sieht Paragraph 55, a Absatz 2, EheG eine Vereinbarung der Ehegatten unter anderem über die gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche als notwendig vor; es wird aber nichts darüber normiert, was bei Unterbleiben einer solchen Vereinbarung rechtens sein sollte, also auch nicht, daß das Antragsrecht oder der Anspruch auf die Regelung der nach Paragraph 55, a Absatz 2, EheG zwingend vorgesehenen Regelungsinhalte erloschen sein sollte. Ein Erlöschen des hier fraglichen Aufteilungsanspruches ist im Paragraph 95, EheG nur für den Fall normiert, daß er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltendgemacht wird. Zieht man noch Paragraph 85, EheG in Betracht, wonach das Gericht auf Antrag über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse zu entscheiden hat, wenn sich die (früheren) Ehegatten hierüber nicht einigen, so ist auch darin nur darauf abgestellt, ob eine Einigung erfolgt (ist), nicht aber darauf, ob eine solche hätte erfolgen müssen. Es kann daher von einem Verlust des Anspruches auf Aufteilung oder des Antragsrechtes aus dem Grund, daß anläßlich der einverständlichen Scheidung keine Vereinbarung über vermögensrechtliche Ansprüche geschlossen wurde, oder daß die Geltendmachung dieses Anspruches gegen Treu und Glauben verstoße, keine Rede sein. In ähnlicher Weise hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß dann, wenn eine anläßlich der einverständlichen Scheidung abgeschlossene Vereinbarung in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig blieb und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, das Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff. EheG, 229 AußStrG offensteht (5 Ob 581/84). Der Rechtsmittelwerber begründet seine noch immer vertretene Auffassung, der Frau stünde keine Zahlung zu, damit, daß ausgehend von den 'Ziffern' des Rekursgerichtes unter Zugrundelegung der zutreffenden Methode des Erstgerichtes, wenn man also vom Verkehrswert den Grundwert und den dem Mann geschenkten Geldbetrag und die Schulden abziehe, sich ein Minus von mehr als 1 Million S ergebe, weshalb es unerheblich sei, ob die Frau einen Betrag in der Höhe von 738.000 S in den Hausbau investiert habe. Aber auch wenn man dieser Rechnung nicht folge, stehe ihr nichts zu, weil die Haushaltsführung und die Kindererziehung außer Betracht zu bleiben hätten, da die Frau nicht eine Aufteilung im Sinne des Paragraph 83, EheG, sondern lediglich eine Ausgleichszahlung für die nun im Alleineigentum des Mannes stehende Liegenschaft beantragt habe. überdies sei darauf Bedacht zu nehmen, daß die Frau zu einem anderen Mann Beziehungen angeknüpft und das Haus im Frühjahr 1982 verlassen habe - diesbezüglich fehlten die erforderlichen Feststellungen. Es sei daher nicht billig, dem Mann eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen, wo doch überdies der überwiegende Teil der Vermögenswerte durch Schenkung der Mutter des Mannes begründet worden sei und der Mann noch den Hausbau betreffende Schulden in Höhe von mehr als 800.000 S zu tilgen habe. Es sei ebenfalls nicht billig, den Mann zu zwingen, das Haus, das er in 10 Jahren mühsamer Arbeit unter großzügiger Mithilfe durch Schenkungen seiner Mutter gebaut habe, notfalls zu verkaufen, um Forderungen der Frau befriedigen zu können. Es sei auch unrichtig, den Schätzwert der Garagen in den Gesamtbauwert einzubeziehen, weil diese Garagen erst nach dem Auszug der Frau aus der Ehewohnung errichtet worden seien.
Zu diesen Ausführungen war folgendes zu erwägen:
Es ist zwar richtig, daß gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG unter anderem der Aufteilung Sachen nicht unterliegen, die einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden. Der Zusammenhalt der §§ 81 und 82 EheG ergibt, daß nur die eheliche Errungenschaft, also das aufgeteilt werden soll, was die Gatten während der Ehe durch gemeinsame Tätigkeit oder Konsumverzicht erarbeitet oder erspart haben. Es wurde auch schon ausgesprochen, daß das aus geschenktem und somit ausgenommenem Geld angeschaffte öquivalent, wenn es klar abgrenzbar und keine deutliche Umwidmung erfolgt ist, aus der Aufteilung ausgenommen bleibt (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu §§ 81, 82 EheG mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, daß nach den Feststellungen nicht nur der von der Mutter des Mannes diesem geschenkte Betrag in der Höhe von 1,200.000 S, sondern auch Geld, das der Frau von deren Eltern geschenkt worden war, sowie auch aus anderen Quellen stammendes Geld für den Hausbau verwendet wurde. Weiters ist zu bedenken, daß nach den bisherigen Feststellungen die Liegenschaft nicht einen Verkehrswert besitzt, der sich aus der Addition des Wertes des von der Mutter dem Mann geschenkten Grundstückes und der für die Errichtung des Hauses aufgewendeten Leistungen ergibt. Bringt man im Sinne des § 82 Abs 1 EheG den unter Berücksichtigung der erfolgten Verbauung ermittelten Verkehrswert des Grundstückes in Abzug, so verbleibt ein 'Restverkehrswert', nämlich die Wertsteigerung, die das Grundstück durch die Bauführung erfahren hat. Von einem klar abgegrenzten öquivalent für das zum Hausbau verwendete geschenkte Geld kann daher im vorliegenden Fall keine Rede sein. Dies hat zur Folge, daß zwar das Grundstück, nicht aber die zum Hausbau verwendeten Geldbeträge, obwohl sie aus Schenkungen stammten, nicht als solche aus der Aufteilungsmasse auszuscheiden sind. Der Umstand, daß Geldbeträge geschenkt waren, wird aber im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung zu beachten sein (vgl. EFSlg 38.860 und 41.364 = MietSlg 34.593). Dies bedeutet, daß der nach Abzug des unter Berücksichtigung der erfolgten Verbauung ermittelten Verkehrswertes des geschenkten Grundstückes vom Verkehrswert der Liegenschaft samt Haus verbleibende Wert eine der wertmäßigen Grundlagen für die Lösung der Frage sein wird, ob und in welcher Höhe der Mann an die Frau eine Ausgleichszahlung zu leisten hat. Soweit der Mann die Einbeziehung des Schätzwertes der Garagen mit der Begründung rügt, diese seien erst nach dem Auszug der Frau aus der Ehewohnung errichtet worden, handelt es sich - wie sich aus der Beschränkung der Rechtsmittelgründe im § 232 Abs 2 AußStrG ergibt - um eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung. Der Mann hat in den Vorinstanzen nicht vorgebracht, daß die Garagen erst nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft errichtet worden seien, oder daß sich zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und der Erstattung des Schätzungsgutachtens der Verkehrswert verändert habe.Es ist zwar richtig, daß gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG unter anderem der Aufteilung Sachen nicht unterliegen, die einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden. Der Zusammenhalt der Paragraphen 81 und 82 EheG ergibt, daß nur die eheliche Errungenschaft, also das aufgeteilt werden soll, was die Gatten während der Ehe durch gemeinsame Tätigkeit oder Konsumverzicht erarbeitet oder erspart haben. Es wurde auch schon ausgesprochen, daß das aus geschenktem und somit ausgenommenem Geld angeschaffte öquivalent, wenn es klar abgrenzbar und keine deutliche Umwidmung erfolgt ist, aus der Aufteilung ausgenommen bleibt (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu Paragraphen 81, 82, EheG mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, daß nach den Feststellungen nicht nur der von der Mutter des Mannes diesem geschenkte Betrag in der Höhe von 1,200.000 S, sondern auch Geld, das der Frau von deren Eltern geschenkt worden war, sowie auch aus anderen Quellen stammendes Geld für den Hausbau verwendet wurde. Weiters ist zu bedenken, daß nach den bisherigen Feststellungen die Liegenschaft nicht einen Verkehrswert besitzt, der sich aus der Addition des Wertes des von der Mutter dem Mann geschenkten Grundstückes und der für die Errichtung des Hauses aufgewendeten Leistungen ergibt. Bringt man im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, EheG den unter Berücksichtigung der erfolgten Verbauung ermittelten Verkehrswert des Grundstückes in Abzug, so verbleibt ein 'Restverkehrswert', nämlich die Wertsteigerung, die das Grundstück durch die Bauführung erfahren hat. Von einem klar abgegrenzten öquivalent für das zum Hausbau verwendete geschenkte Geld kann daher im vorliegenden Fall keine Rede sein. Dies hat zur Folge, daß zwar das Grundstück, nicht aber die zum Hausbau verwendeten Geldbeträge, obwohl sie aus Schenkungen stammten, nicht als solche aus der Aufteilungsmasse auszuscheiden sind. Der Umstand, daß Geldbeträge geschenkt waren, wird aber im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung zu beachten sein vergleiche EFSlg 38.860 und 41.364 = MietSlg 34.593). Dies bedeutet, daß der nach Abzug des unter Berücksichtigung der erfolgten Verbauung ermittelten Verkehrswertes des geschenkten Grundstückes vom Verkehrswert der Liegenschaft samt Haus verbleibende Wert eine der wertmäßigen Grundlagen für die Lösung der Frage sein wird, ob und in welcher Höhe der Mann an die Frau eine Ausgleichszahlung zu leisten hat. Soweit der Mann die Einbeziehung des Schätzwertes der Garagen mit der Begründung rügt, diese seien erst nach dem Auszug der Frau aus der Ehewohnung errichtet worden, handelt es sich - wie sich aus der Beschränkung der Rechtsmittelgründe im Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG ergibt - um eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung. Der Mann hat in den Vorinstanzen nicht vorgebracht, daß die Garagen erst nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft errichtet worden seien, oder daß sich zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und der Erstattung des Schätzungsgutachtens der Verkehrswert verändert habe.
Eine weitere wertmäßige Grundlage wird entgegen der Auffassung des Mannes das übrige Gebrauchsvermögen sein, weil dieses gemäß § 81 Abs 1 EheG der Aufteilung unterliegt und nur bei Berücksichtigung aller für die Billigkeitserwägungen bestimmenden Umstände, wozu auch gehört, in welchem Wert Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse einem der Ehegatten verbleiben, eine billige Ausgleichszahlung festgelegt werden kann. Diesbezüglich fehlt es aber noch an Feststellungen. Wie schon oben gesagt, wird der Umstand, daß zur Schaffung der ehelichen Errungenschaft geschenkte Gelder verwendet wurden, bei der Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses eine Rolle spielen. Dabei ist es aber, weil es um den Beitrag der Parteien zur Schaffung der gesamten Errungenschaft und nicht nur zur Wertsteigerung der Liegenschaft geht, ohne Bedeutung, daß ein nicht feststellbarer Teil des der Frau geschenkten Geldes für den Lebensunterhalt der Familie verwendet worden ist. Es ist daher auch der der Frau geschenkte Betrag in der Höhe von 510.000 S in die Erwägungen zur Festlegung des Aufteilungsverhältnisses ebenso zur Gänze einzubeziehen, wie der von der Mutter des Mannes stammende Betrag von 1,200.000 S. Dassselbe gilt auch bezüglich des durch Vermietung erzielten Erlöses in der Höhe von 178.000 S.Eine weitere wertmäßige Grundlage wird entgegen der Auffassung des Mannes das übrige Gebrauchsvermögen sein, weil dieses gemäß Paragraph 81, Absatz eins, EheG der Aufteilung unterliegt und nur bei Berücksichtigung aller für die Billigkeitserwägungen bestimmenden Umstände, wozu auch gehört, in welchem Wert Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse einem der Ehegatten verbleiben, eine billige Ausgleichszahlung festgelegt werden kann. Diesbezüglich fehlt es aber noch an Feststellungen. Wie schon oben gesagt, wird der Umstand, daß zur Schaffung der ehelichen Errungenschaft geschenkte Gelder verwendet wurden, bei der Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses eine Rolle spielen. Dabei ist es aber, weil es um den Beitrag der Parteien zur Schaffung der gesamten Errungenschaft und nicht nur zur Wertsteigerung der Liegenschaft geht, ohne Bedeutung, daß ein nicht feststellbarer Teil des der Frau geschenkten Geldes für den Lebensunterhalt der Familie verwendet worden ist. Es ist daher auch der der Frau geschenkte Betrag in der Höhe von 510.000 S in die Erwägungen zur Festlegung des Aufteilungsverhältnisses ebenso zur Gänze einzubeziehen, wie der von der Mutter des Mannes stammende Betrag von 1,200.000 S. Dassselbe gilt auch bezüglich des durch Vermietung erzielten Erlöses in der Höhe von 178.000 S.
Der gesamte Beitrag der Parteien zur Errungenschaft kann noch nicht abschließend beurteilt werden, weil keine Feststellungen darüber vorhanden sind, in welcher Weise der Mann sein Einkommen verwendet und welchen Beitrag zum Hausbau er durch eigene Mitarbeit erbracht hat. Diesbezüglich wurde nur festgestellt, es habe nicht festgestellt werden können, daß die Frau beim Hausbau in irgend einer wesentlichen Form mitgeholfen habe, womit offensichtlich die manuelle Mitarbeit gemeint ist. Eine Feststellung über die Mitarbeit des Mannes fehlt. Bezüglich dieser Umstände wird es daher noch der Erörterung mit den Parteien und bei fehlenden Außerstreitstellungen der entsprechenden Erhebungen und Feststellungen bedürfen. Keine Ergänzungen sind entgegen der Auffassung des Mannes bezüglich der Frage erforderlich, inwieweit die Frau an der Zerrüttung der Ehe ein Verschulden traf. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Aufteilungsverfahren nach einer Scheidung gemäß § 55 a EheG, also einer Scheidung, die begrifflich eine Verschuldensfeststellung nicht kennt. Wählten Ehegatten diesen Weg der Scheidung ihrer Ehe, dann kann ihnen im nachfolgenden Aufteilungsverfahren, das - wie oben ausgeführt - schon eine Ausnahme vom Regelfall darstellt, zumindest in der Regel nicht der Weg eröffnet werden, die Frage des Verschuldens an der Ehescheidung aufzurollen.Der gesamte Beitrag der Parteien zur Errungenschaft kann noch nicht abschließend beurteilt werden, weil keine Feststellungen darüber vorhanden sind, in welcher Weise der Mann sein Einkommen verwendet und welchen Beitrag zum Hausbau er durch eigene Mitarbeit erbracht hat. Diesbezüglich wurde nur festgestellt, es habe nicht festgestellt werden können, daß die Frau beim Hausbau in irgend einer wesentlichen Form mitgeholfen habe, womit offensichtlich die manuelle Mitarbeit gemeint ist. Eine Feststellung über die Mitarbeit des Mannes fehlt. Bezüglich dieser Umstände wird es daher noch der Erörterung mit den Parteien und bei fehlenden Außerstreitstellungen der entsprechenden Erhebungen und Feststellungen bedürfen. Keine Ergänzungen sind entgegen der Auffassung des Mannes bezüglich der Frage erforderlich, inwieweit die Frau an der Zerrüttung der Ehe ein Verschulden traf. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Aufteilungsverfahren nach einer Scheidung gemäß Paragraph 55, a EheG, also einer Scheidung, die begrifflich eine Verschuldensfeststellung nicht kennt. Wählten Ehegatten diesen Weg der Scheidung ihrer Ehe, dann kann ihnen im nachfolgenden Aufteilungsverfahren, das - wie oben ausgeführt - schon eine Ausnahme vom Regelfall darstellt, zumindest in der Regel nicht der Weg eröffnet werden, die Frage des Verschuldens an der Ehescheidung aufzurollen.
Ergänzungsbedürftig ist das Verfahren aber noch in folgender Hinsicht:
Gemäß § 81 Abs 1 EheG sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Gemäß § 83 Abs 1 EheG ist auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 EheG in Anschlag zu bringen sind, Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall wurden nach den Feststellungen neben den geschenkten Geldbeträgen auf Kredite für die Finanzierung des Hausbaues verwendet. Diesbezüglich finden sich nach den Feststellungen, daß bei der Raiffeisenkasse zum 23. September 1982 Kredite im Betrage von 880.371,16 S aushafteten und auch ein vom Mann im Jahre 1981 aufgenommenes Darlehen in der Höhe von 30.000 S im September 1982Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, EheG sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG ist auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach Paragraph 81, EheG in Anschlag zu bringen sind, Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall wurden nach den Feststellungen neben den geschenkten Geldbeträgen auf Kredite für die Finanzierung des Hausbaues verwendet. Diesbezüglich finden sich nach den Feststellungen, daß bei der Raiffeisenkasse zum 23. September 1982 Kredite im Betrage von 880.371,16 S aushafteten und auch ein vom Mann im Jahre 1981 aufgenommenes Darlehen in der Höhe von 30.000 S im September 1982
noch nicht zurückbezahlt war, die weiteren Feststellungen, diese Beträge seien mit Ausnahme von 106.000 S ausnahmslos für den Hausbau verwendet worden und die Gesamtsumme der auf den Hausbau entfallenden Schulden des Mannes betrage 804.371,16 S. Diese Feststellungen stellen auf den September 1982 ab und lassen deshalb, selbst wenn man sie wörtlich dahin verstehen wollte, daß wirklich der Betrag von 880.371,16 S zuzüglich 30.000 S vermindert um 106.000 S für den Hausbau verwendet wurde - in Wahrheit dürfte gemeint sein, daß die Darlehen, die zum 23.September 1982 mit 880.371,16 S und 30.000 S aushafteten, mit Ausnahme eines solchen in der Höhe von 106.000 S für den Hausbau verwendet wurden - nicht erkennen, wie hoch die in einem inneren Zusammenhang mit dem Hausbau stehenden Schulden zum 2.April 1982, dem Tag der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, waren und welche Entwicklung des Schuldenstandes aus welchen Gründen nach diesem Zeitpunkt stattgefunden hat. Die im Akt erliegenden Schreiben der Raiffeisenkasse Rum-Innsbruck/Arzl reg.Genossenschaft m.b.H. (AS 117 und Beilage 6) zeigen insgesamt eine erhebliche Erhöhung des Schuldenstandes zwischen den beiden genannten Zeitpunkten an. Wodurch und zu welchem Zweck diese Erhöhungen des Schuldenstandes erfolgten, ist mit den Parteien noch zu erörtern und sind diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Erst dann kann beurteilt werden, ob und wie diese Erhöhungen bei der Festsetzung einer Ausgleichszahlung zu berücksichtigen sind.
Aus diesen Erwägungen erweisen sich die Beschlüsse der Vorinstanzen als aufhebungsbedürftig. Das Erstgericht wird das Verfahren im aufgezeigten Sinne zu ergänzen und sodann über die Höhe des der Frau zu bezahlenden Betrages und die Art der Bezahlung zu entscheiden haben, wobei bei Festsetzung einer Leistungsfrist jedenfalls auf die für eine allfällige Kreditaufnahme erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen sein wird.
Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt beruht auf § 234 AußStrG in Verbindung mit dem analog anzuwendenden § 52 ZPO.Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 234, AußStrG in Verbindung mit dem analog anzuwendenden Paragraph 52, ZPO.