Entscheidungsgründe:
Der Alleineigentümer zweier Liegenschaften vermietete dort mehrere Ferienzimmer an Urlaubsgäste, unter anderem seit 1967 auch immer wieder an den Beklagten und seine Familie, was im Verlauf der Jahre zu einem freundschaftlichen Verhältnis führte. Als der Beklagte den Wunsch nach einer dauerhaften Urlaubsunterkunft äußerte, schlug ihm der Vermieter vor, die alten Tischlereiräumlichkeiten in seinem Haus zu einer Ferienwohnung zu adaptieren, die der Beklagte dann anmieten könne. Unter Mithilfe des Beklagten und seiner Familie, die Bad und Heizung in diesem Objekt einbauen ließen, wurde dies in die Tat umgesetzt, woraufhin man schließlich überein kam, dass der Beklagte und seine damalige Ehegattin gegen einen monatlichen Mietzins die neu geschaffene Wohneinheit zu Ferienzwecken beginnend mit 1. Juni 1981 auf Lebenszeit anmieten sollten. Eine Ausdehnung des Vertragsverhältnisse auf sonstige Familienmitglieder des Beklagten wollte der Vermieter nicht zulassen. In diesem Sinne wurde folgender schriftlicher Vertrag errichtet:
"Mietvertrag für Ferienwohnung
zwischen Herrn .... (Vermieter) ....
... (dem Beklagten und dessen Ehegattin) ...
ist nachstehender Vertrag abgeschlossen worden:
Vermietet werden in dem Haus ...... 167:
2 Räume, 1 Küche, 1 Toilette mit Bad;
1 Korridor mit hinter dem Haus befindlichem Aufgang
für den Zeitraum von 1. Juni 1981 auf Lebenszeit der beiden Partner.
Die Räume sind ca 50 m2 groß und werden mit einem Mietbeitrag von S 1.000,-- pro Monat abgesprochen.
Das Stromgeld wird über den Zähler, beim Anschluß der Heizung wird diese über einen Zwischenzähler abgerechnet. Wassergeld wird nicht erhoben.
Die eingebaute Gegenstände bleiben Eigentum des Mieters und werden bei Aufgabe der Wohnung in Anrechnung gebracht (Heizung und sanitäre Anlagen) ...."
Mit Kaufvertrag vom 30. 10. 1989 verkaufte der Vermieter seine erwähnten Liegenschaften an den Vater der Erstklägerin (und Schwiegervater des Zweitklägers). Unter Punkt V. dieses Kaufvertrages wurde festgehalten:Mit Kaufvertrag vom 30. 10. 1989 verkaufte der Vermieter seine erwähnten Liegenschaften an den Vater der Erstklägerin (und Schwiegervater des Zweitklägers). Unter Punkt römisch fünf. dieses Kaufvertrages wurde festgehalten:
".... Im Haus ... 167 hat Herr ... (Beklagter) ..., auf Lebenszeit an der Ferienwohnung, deren Größe und Lage dem Käufer bekannt ist, ein Wohnrecht. Der Käufer erklärt ausdrücklich, in die bestehenden Verträge einzutreten."
Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 3. 7. 1990 schenkte der Käufer diese Liegenschaften den Klägern. Im Vertrag lautet es unter anderem:
"....
2) Übergabe und Übernahme erfolgen in den bestehenden Rechten und Grenzen, ohne Haftung des Geschenkgebers für einen bestimmten Bau- oder Kulturzustand oder eine andere bestimmte Eigenschaft, jedoch leistet er dafür Gewähr, dass die Liegenschaft vollkommen hypothekenfrei ist, mit Ausnahme jener Hypothek, für welche die Eheleute ... (die Kläger) ... bereits Personalschuldner sind.
3) Wag und Gefahr, Besitz und Genuß der Vertragsliegenschaften gehen mit dem Tag der Annahme dieses Angebotes auf die Geschenknehmer über und übernehmen diese von da an alle hievon zu entrichtenden Steuern, Umlagen und öffentlichen Abgaben ...."
Bei Unterfertigung des Schenkungsvertrags waren den Klägern die Vertragsbestimmungen des Kaufvertrags vom 30. 10. 1989 bekannt; sie hatten allerdings kein besonderes Augenmerk auf dessen Punkt V. gelegt und diesen auch mit keinem der Kaufvertragspartner erörtert. Nach Erhalt aller Unterlagen erkundigten sich die Kläger beim Verkäufer über das Benutzungsrecht des Beklagten und wurden auf den schriftlichen Vertrag verwiesen. In der Folge versuchten sie, den Beklagten zu einer Auflösung des Vertragsverhältnisses zu bewegen, wurden jedoch mehrfach vertröstet, und im Zuge einer im Jahre 1999 geführten Korrespondenz wurde ihnen schließlich deren Standpunkt mitgeteilt, dass jedenfalls ein gültiges und aufrechtes Mietverhältnis bestehe, dessen vorzeitige Auflösung nicht zulässig sei.Bei Unterfertigung des Schenkungsvertrags waren den Klägern die Vertragsbestimmungen des Kaufvertrags vom 30. 10. 1989 bekannt; sie hatten allerdings kein besonderes Augenmerk auf dessen Punkt römisch fünf. gelegt und diesen auch mit keinem der Kaufvertragspartner erörtert. Nach Erhalt aller Unterlagen erkundigten sich die Kläger beim Verkäufer über das Benutzungsrecht des Beklagten und wurden auf den schriftlichen Vertrag verwiesen. In der Folge versuchten sie, den Beklagten zu einer Auflösung des Vertragsverhältnisses zu bewegen, wurden jedoch mehrfach vertröstet, und im Zuge einer im Jahre 1999 geführten Korrespondenz wurde ihnen schließlich deren Standpunkt mitgeteilt, dass jedenfalls ein gültiges und aufrechtes Mietverhältnis bestehe, dessen vorzeitige Auflösung nicht zulässig sei.
Die Kläger kündigten nun den Bestandvertrag zum 31. 3. 2001 gerichtlich auf und beriefen sich darauf, dass sie gemäß § 1120 ABGB berechtigt seien, das nicht dem Mietrechtsgesetz unterliegende Bestandverhältnis nach den allgemeinen Kündigungsvorschriften des ABGB aufzukündigen.Die Kläger kündigten nun den Bestandvertrag zum 31. 3. 2001 gerichtlich auf und beriefen sich darauf, dass sie gemäß Paragraph 1120, ABGB berechtigt seien, das nicht dem Mietrechtsgesetz unterliegende Bestandverhältnis nach den allgemeinen Kündigungsvorschriften des ABGB aufzukündigen.
Der Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein, dass der damalige Vermieter beim Verkauf der Liegenschaft im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart habe, dass der Beklagte an der Ferienwohnung ein Wohnrecht auf Lebenszeit habe; der Käufer habe im Kaufvertrag ausdrücklich erklärt, in den bestehenden Vertrag einzutreten. Auch die Kläger hätten die Verpflichtung übernommen, dem Beklagten die Wohnung auf Lebenszeit zu überlassen. Sollte kein Wohnrecht vorliegen, so seien die Kläger dennoch an die Dauer des Mietrechts des Beklagten auf Lebenszeit gebunden, weil sie die entsprechende Verpflichtung ausdrücklich übernommen hätten.
Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung für rechtswirksam und verurteilte den Beklagten zur Räumung der Wohnung. Es könne nicht festgestellt werden, dass zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien Gespräche über die Einräumung eines lebenslangen obligatorischen Wohnungsrechts zugunsten des Beklagten geführt worden seien. Es sei auch nicht erweislich, dass später in Bezug auf die Rechtsnatur dieses Vertrags von einem Mietvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen worden seien. Die Beklagte habe jedenfalls seit jeher den monatlichen Mietzins von S 1.000,-- und die vereinbarten Unkosten beglichen. Gemäß § 1120 ABGB habe das nicht in den Anwendungsbereich des MRG fallende Bestandverhältnis durch die Veräußerung der Bestandsache insoweit eine Veränderung erfahren, als es ohne Rücksicht auf abweichende Vertragsbestimmungen in ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Dauer mit gesetzlicher Kündigungsfrist umgewandelt worden sei. Die Kläger seien daher nicht mehr an die vereinbarte Befristung gebunden, sondern hätten das Bestandverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aufkündigen dürfen. Dass die Kläger alle Vertragsbedingungen unverändert übernommen hätten, ergebe sich aus dem Schenkungsvertrag, auf dem ihr Eigentumserwerb beruhe, nicht. Aus der Formulierung, die Übergabe erfolge "in den bestehenden Rechten und Grenzen", könne eine Überbindung der Befristungsvereinbarung nicht abgeleitet werden, zumal von einer Übernahme bestehender Pflichten nicht die Rede sei. Auch das nachfolgende Verhalten der Kläger lasse solche Rückschlüsse nicht zu.Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung für rechtswirksam und verurteilte den Beklagten zur Räumung der Wohnung. Es könne nicht festgestellt werden, dass zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien Gespräche über die Einräumung eines lebenslangen obligatorischen Wohnungsrechts zugunsten des Beklagten geführt worden seien. Es sei auch nicht erweislich, dass später in Bezug auf die Rechtsnatur dieses Vertrags von einem Mietvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen worden seien. Die Beklagte habe jedenfalls seit jeher den monatlichen Mietzins von S 1.000,-- und die vereinbarten Unkosten beglichen. Gemäß Paragraph 1120, ABGB habe das nicht in den Anwendungsbereich des MRG fallende Bestandverhältnis durch die Veräußerung der Bestandsache insoweit eine Veränderung erfahren, als es ohne Rücksicht auf abweichende Vertragsbestimmungen in ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Dauer mit gesetzlicher Kündigungsfrist umgewandelt worden sei. Die Kläger seien daher nicht mehr an die vereinbarte Befristung gebunden, sondern hätten das Bestandverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aufkündigen dürfen. Dass die Kläger alle Vertragsbedingungen unverändert übernommen hätten, ergebe sich aus dem Schenkungsvertrag, auf dem ihr Eigentumserwerb beruhe, nicht. Aus der Formulierung, die Übergabe erfolge "in den bestehenden Rechten und Grenzen", könne eine Überbindung der Befristungsvereinbarung nicht abgeleitet werden, zumal von einer Übernahme bestehender Pflichten nicht die Rede sei. Auch das nachfolgende Verhalten der Kläger lasse solche Rückschlüsse nicht zu.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts im Sinne der Aufhebung der Aufkündigung und der Abweisung des Räumungsbegehrens ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Durch den Eigentumsübergang vom seinerzeitigen Vermieter auf den Käufer hätten die Rechte des Beklagten keine Beschränkung erfahren, weil der Vertrag vom 28. 10. 1980 dem Käufer ausdrücklich überbunden worden sei. Auch wenn sich eine ausdrückliche Regelung über eine Vertragsübernahme anlässlich des Eigentumserwerbs der Kläger im Schenkungsvertrag vom 3. 7. 1990 nicht finde, sei der Auffassung des Erstgerichts, eine solche Vertragsübernahme habe nicht stattgefunden, nicht zu folgen; derartige Vereinbarungen könnten iSd § 863 ABGB auch stillschweigend getroffen werden. Auch die Folgerung des Erstgerichts aus der Formulierung, den Klägern sei mit dem Schenkungsvertrag die Liegenschaft "in den bestehenden Rechten und Grenzen", aber ohne Erwähnung der Pflichten und damit auch ohne Rücksicht auf die besonderen Rechte des Beklagten übertragen worden, könne nicht überzeugen. Bei der Auslegung dieser Vereinbarung, bei der es auch auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ankomme, falle ins Gewicht, dass den Klägern unstrittig die Vertragsbestimmungen von Punkt V. des Kaufvertrags bekannt gewesen seien und die Kläger demnach gewusst hätten, dass dem Beklagten Rechte an der Ferienwohnung zustanden. Zu den "bestehenden Rechten und Grenzen" gehöre aber wohl auch das Nutzungsrecht des Beklagten. Wäre es in der Absicht der Kläger und ihres Geschenkgebers gelegen, der erwähnten Vertragsklausel eine besondere Bedeutung im Sinne einer Beschneidung der ihnen bekannten Rechte des Beklagten beizumessen, müssten ihnen geradezu unlautere Motive und dem Geschenkgeber zudem unterstellt werden, dass er sich allenfalls mutwillig Schadenersatzansprüchen iSd § 1120 ABGB habe aussetzen wollen. Da eine solche Unlauterkeit aber nicht unterstellt werden solle, sei die Übergabe und Übernahme einer Liegenschaft "in den bestehenden Rechten und Grenzen" im Sinne der im redlichen Verkehr geltenden Gebräuche auch als Übernahme einer bekannten Belastung zu verstehen, wenn dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen werde. Dem stehe keineswegs entgegen, dass sich die Kläger "in der Folge" um eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsverhältnisses bemüht hätten; zwischen dem Erwerb der Liegenschaft durch die Schenkung und der Einbringung der Aufkündigung liege immerhin ein Zeitraum von annähernd 10 Jahren, in denen die Kläger die monatlichen Zahlungen des Beklagten angenommen hätten.Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts im Sinne der Aufhebung der Aufkündigung und der Abweisung des Räumungsbegehrens ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Durch den Eigentumsübergang vom seinerzeitigen Vermieter auf den Käufer hätten die Rechte des Beklagten keine Beschränkung erfahren, weil der Vertrag vom 28. 10. 1980 dem Käufer ausdrücklich überbunden worden sei. Auch wenn sich eine ausdrückliche Regelung über eine Vertragsübernahme anlässlich des Eigentumserwerbs der Kläger im Schenkungsvertrag vom 3. 7. 1990 nicht finde, sei der Auffassung des Erstgerichts, eine solche Vertragsübernahme habe nicht stattgefunden, nicht zu folgen; derartige Vereinbarungen könnten iSd Paragraph 863, ABGB auch stillschweigend getroffen werden. Auch die Folgerung des Erstgerichts aus der Formulierung, den Klägern sei mit dem Schenkungsvertrag die Liegenschaft "in den bestehenden Rechten und Grenzen", aber ohne Erwähnung der Pflichten und damit auch ohne Rücksicht auf die besonderen Rechte des Beklagten übertragen worden, könne nicht überzeugen. Bei der Auslegung dieser Vereinbarung, bei der es auch auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ankomme, falle ins Gewicht, dass den Klägern unstrittig die Vertragsbestimmungen von Punkt römisch fünf. des Kaufvertrags bekannt gewesen seien und die Kläger demnach gewusst hätten, dass dem Beklagten Rechte an der Ferienwohnung zustanden. Zu den "bestehenden Rechten und Grenzen" gehöre aber wohl auch das Nutzungsrecht des Beklagten. Wäre es in der Absicht der Kläger und ihres Geschenkgebers gelegen, der erwähnten Vertragsklausel eine besondere Bedeutung im Sinne einer Beschneidung der ihnen bekannten Rechte des Beklagten beizumessen, müssten ihnen geradezu unlautere Motive und dem Geschenkgeber zudem unterstellt werden, dass er sich allenfalls mutwillig Schadenersatzansprüchen iSd Paragraph 1120, ABGB habe aussetzen wollen. Da eine solche Unlauterkeit aber nicht unterstellt werden solle, sei die Übergabe und Übernahme einer Liegenschaft "in den bestehenden Rechten und Grenzen" im Sinne der im redlichen Verkehr geltenden Gebräuche auch als Übernahme einer bekannten Belastung zu verstehen, wenn dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen werde. Dem stehe keineswegs entgegen, dass sich die Kläger "in der Folge" um eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsverhältnisses bemüht hätten; zwischen dem Erwerb der Liegenschaft durch die Schenkung und der Einbringung der Aufkündigung liege immerhin ein Zeitraum von annähernd 10 Jahren, in denen die Kläger die monatlichen Zahlungen des Beklagten angenommen hätten.
Da auch § 1120 ABGB einer ausdrücklichen oder schlüssigen abweichenden Regelung (gemeint: im Sinne einer vollständigen Vertragsübernahme einschließlich der vereinbarten Befristung) nicht entgegenstehe, sei es ohne Bedeutung, ob das Nutzungsrecht des Beklagten auf einem Mietrecht oder ungeachtet der Bezeichnung im Vertrag in Wahrheit auf einem obligatorischen Wohnungsrecht beruhe; in beiden Fällen werde die auf eine Unkündbarkeit des Vertragsverhältnisses gerichtete Absicht der Vertragspartner deutlich. Wenn auch nach den Feststellungen des Erstgerichts der eigentliche Parteiwille nicht geklärt sei, spreche die Auslegung angesichts der lebenslangen Rechtseinräumung unter den besonderen Umständen wohl für die Annahme eines obligatorischen Wohnungsrechts, was eine gerichtliche Aufkündigung, die einen Bestandvertrag voraussetze, ausschließe.Da auch Paragraph 1120, ABGB einer ausdrücklichen oder schlüssigen abweichenden Regelung (gemeint: im Sinne einer vollständigen Vertragsübernahme einschließlich der vereinbarten Befristung) nicht entgegenstehe, sei es ohne Bedeutung, ob das Nutzungsrecht des Beklagten auf einem Mietrecht oder ungeachtet der Bezeichnung im Vertrag in Wahrheit auf einem obligatorischen Wohnungsrecht beruhe; in beiden Fällen werde die auf eine Unkündbarkeit des Vertragsverhältnisses gerichtete Absicht der Vertragspartner deutlich. Wenn auch nach den Feststellungen des Erstgerichts der eigentliche Parteiwille nicht geklärt sei, spreche die Auslegung angesichts der lebenslangen Rechtseinräumung unter den besonderen Umständen wohl für die Annahme eines obligatorischen Wohnungsrechts, was eine gerichtliche Aufkündigung, die einen Bestandvertrag voraussetze, ausschließe.
Die dagegen von den Klägern erhobene Revision ist nicht berechtigt.