Entscheidungsgründe:
Die Klägerin als Leasinggeber schloss mit dem Beklagten sowie der Kurt D***** OEG einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug, wonach die Leasingnehmer für sämtliche Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand haften.
Am 27. 6. 2000 wurde zu S 369/00b das Konkursverfahren über das Vermögen der Kurt D***** OEG sowie zu S 370/00z je des Landesgerichts Linz, das Konkursverfahren über das Vermögen des Beklagten als persönlich haftender Gesellschafter der vorgenannten OEG eröffnet. Die klagende Partei meldete ihre Gesamtforderung aus dem Leasingvertrag (Konventionalstrafe und Leasingentgelte) von ATS 304.311,57 (= EUR 22.115,18) in beiden Konkursverfahren an. Die Forderung wurde jeweils mit diesem Betrag festgestellt. Im Auszug aus dem - Kurt D***** betreffenden - Anmeldungsverzeichnis S 370/00z-46 ist unter den Anmerkungen festgehalten:
„Simultan angemeldet zu S 369/00b, bedingt anerkannt gemäß § 57 KO."„Simultan angemeldet zu S 369/00b, bedingt anerkannt gemäß Paragraph 57, KO."
In beiden Konkursen wurde ein Zwangsausgleich beantragt, wobei im Zwangsausgleichsvorschlag des Beklagten hinsichtlich der Gläubiger der OEG das Haftungsprivileg des § 57 KO in Anspruch genommen wurde. In der am 2. 3. 2001 vor dem Landesgericht Linz abgehaltenen Prüfungs- sowie Zwangsausgleichtagsatzung wurden beide Zwangsausgleichanträge mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen und in der Folge jeweils mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 7. 3. 2001 bestätigt. Am 4. 4. 2001 wurden beide Konkurse aufgehoben.In beiden Konkursen wurde ein Zwangsausgleich beantragt, wobei im Zwangsausgleichsvorschlag des Beklagten hinsichtlich der Gläubiger der OEG das Haftungsprivileg des Paragraph 57, KO in Anspruch genommen wurde. In der am 2. 3. 2001 vor dem Landesgericht Linz abgehaltenen Prüfungs- sowie Zwangsausgleichtagsatzung wurden beide Zwangsausgleichanträge mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen und in der Folge jeweils mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 7. 3. 2001 bestätigt. Am 4. 4. 2001 wurden beide Konkurse aufgehoben.
Nachdem die Klägerin vom Masseverwalter aus dem Konkurs der OEG die vereinbarte 20 %ige Quotenauszahlung von EUR 4.423,04 sowie aus dem Konkurs des Beklagten eine 20 %ige Quotenauszahlung vom Ausfallsbetrag bei der OEG in Höhe von EUR 3.538,43 erhalten hatte, forderte sie mit Schreiben vom 4. 2. 2002 dem Beklagten auf, die bereits längst fällige Teilquote von EUR 884,61 binnen 14 Tagen zu bezahlen, widrigenfalls der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen nach Maßgabe des § 156 KO hinfällig würden. Diese Mahnung blieb erfolglos.Nachdem die Klägerin vom Masseverwalter aus dem Konkurs der OEG die vereinbarte 20 %ige Quotenauszahlung von EUR 4.423,04 sowie aus dem Konkurs des Beklagten eine 20 %ige Quotenauszahlung vom Ausfallsbetrag bei der OEG in Höhe von EUR 3.538,43 erhalten hatte, forderte sie mit Schreiben vom 4. 2. 2002 dem Beklagten auf, die bereits längst fällige Teilquote von EUR 884,61 binnen 14 Tagen zu bezahlen, widrigenfalls der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen nach Maßgabe des Paragraph 156, KO hinfällig würden. Diese Mahnung blieb erfolglos.
Die Klägerin beantragte zu E 144/02y des Bezirksgerichts Engelhartszell die Exekution zur Hereinbringung des Anspruchs aus dem vollstreckbaren Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis des Landesgerichts Linz zu S 370/00z vom 5. 4. 2002 in Höhe von EUR 4.423,04.
Gegen diese antragsgemäß bewilligte Exekution erhob der (hier) Beklagte Oppositionsklage, der das Bezirksgericht Engelhartszell mit Urteil vom 2. 7. 2002, bestätigt durch das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 12. 11. 2002 Folge gab. Die - das (der Oppositionsklage stattgebende) Ersturteil bestätigende - Berufungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der den Exekutionstitel bildende Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis den Zusatz „bedingt anerkannt gemäß § 57 KO" enthalte, weshalb die mit EUR 22.115,18 festgestellte Forderung um die aus dem Zwangsausgleich der OEG hereingebrachte Summe zu reduzieren sei. Aufgrund dieser Berechnungsbasis sei - bezogen auf diesen Exekutionstitel - bereits Vollzahlung vorgenommen worden. Der Gläubigerin wäre es freigestanden, entsprechend dem ihr materiell-rechtlich zustehenden Anspruch allenfalls im Prozessweg einen Exekutionstitel über den Differenzbetrag zu erwirken, doch liege ein derartiger Titel bis dato nicht vor.Gegen diese antragsgemäß bewilligte Exekution erhob der (hier) Beklagte Oppositionsklage, der das Bezirksgericht Engelhartszell mit Urteil vom 2. 7. 2002, bestätigt durch das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 12. 11. 2002 Folge gab. Die - das (der Oppositionsklage stattgebende) Ersturteil bestätigende - Berufungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der den Exekutionstitel bildende Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis den Zusatz „bedingt anerkannt gemäß Paragraph 57, KO" enthalte, weshalb die mit EUR 22.115,18 festgestellte Forderung um die aus dem Zwangsausgleich der OEG hereingebrachte Summe zu reduzieren sei. Aufgrund dieser Berechnungsbasis sei - bezogen auf diesen Exekutionstitel - bereits Vollzahlung vorgenommen worden. Der Gläubigerin wäre es freigestanden, entsprechend dem ihr materiell-rechtlich zustehenden Anspruch allenfalls im Prozessweg einen Exekutionstitel über den Differenzbetrag zu erwirken, doch liege ein derartiger Titel bis dato nicht vor.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten EUR 4.423,04. Aus dem mit der Kurt D***** OEG und dem Beklagten abgeschlossenen Leasingvertrag, hafte eine Forderung von ATS 304.311,57 (EUR 22.115,18) aus. Der Beklagte habe auf die Zwangsausgleichquote (20 %) nur EUR 3.538,43 bezahlt und sei von der Klägerin mit Schreiben vom 3. 5. 2001 qualifiziert gemahnt worden.
Der Beklagte habe Zahlung nicht geleistet, weshalb vom Quotenbetrag von EUR 884,61 Wiederaufleben gemäß § 156 KO eingetreten sei. Hieraus ergebe sich der Klagsbetrag. Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Er habe das Haftungsprivileg des § 57 KO berechtigt in Anspruch genommen. Überdies habe die Klägerin keine Einwände gegen das geltend gemachte Haftungsprivileg erhoben und auch gegen die Aufhebung des Konkurses kein Rechtsmittel ergriffen. Die klagsgegenständliche Forderung sei durch Auszahlung der genannten Beträge zur Gänze erloschen. Hierüber, sei anlässlich der vom (hier) Beklagten zu C 140/02d des Bezirksgerichtes Engelhartszell eingebrachte Oppositionsklage rechtskräftig entschieden worden.Der Beklagte habe Zahlung nicht geleistet, weshalb vom Quotenbetrag von EUR 884,61 Wiederaufleben gemäß Paragraph 156, KO eingetreten sei. Hieraus ergebe sich der Klagsbetrag. Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Er habe das Haftungsprivileg des Paragraph 57, KO berechtigt in Anspruch genommen. Überdies habe die Klägerin keine Einwände gegen das geltend gemachte Haftungsprivileg erhoben und auch gegen die Aufhebung des Konkurses kein Rechtsmittel ergriffen. Die klagsgegenständliche Forderung sei durch Auszahlung der genannten Beträge zur Gänze erloschen. Hierüber, sei anlässlich der vom (hier) Beklagten zu C 140/02d des Bezirksgerichtes Engelhartszell eingebrachte Oppositionsklage rechtskräftig entschieden worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Rechtlich folgerte es, dass der Beklagte eine über die bloße Gesellschafterhaftung hinausgehende Haftungsvereinbarung in Form einer Solidarhaftung eingegangen sei. Der Klägerin stehe daher (gemeint: im Konkurs des Beklagten) die 20 %ige Quote der gesamten angemeldeten und anerkannten Forderung von EUR 22.115,18 zu. Der Beklagte sei von der Klägerin qualifiziert gemahnt worden und habe es unterlassen, fristgerecht den Differenzbetrag von EUR 884, 61 zu bezahlen, sodass Wiederaufleben der Restforderung von EUR 4.423,04 eingetreten sei.
Zum Einwand der entschiedenen Rechtssache führte das Erstgericht aus, dass Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtes Engelhartszell iSd § 35 EO lediglich die Entscheidung darüber war, ob die sich aus dem vorliegenden Exekutionstitel ergebende Forderung infolge Zahlung bereits erloschen sei.Zum Einwand der entschiedenen Rechtssache führte das Erstgericht aus, dass Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtes Engelhartszell iSd Paragraph 35, EO lediglich die Entscheidung darüber war, ob die sich aus dem vorliegenden Exekutionstitel ergebende Forderung infolge Zahlung bereits erloschen sei.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im gänzlich klagsabweisenden Sinn ab. Seine rechtliche Beurteilung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Frage, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs des § 57 KO durch den Beklagten in dessen Konkursverfahren vorgelegen haben, komme keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu. Einer näheren Erörterung bedürfe der Aspekt, ob die Klägerin den ihr grundsätzlich zustehenden „Differenzanspruchs" im Weg der nachträglichen Klagsführung noch wirksam geltend machen könne. Auf diese Problematik werde vom Beklagten insofern mittelbar Bezug genommen, als sich seiner Auffassung nach die Klägerin bereits „im Rahmen des Konkursverfahrens" gegen das vom Beklagten in Anspruch genommene Haftungsprivileg des § 57 KO hätte zur Wehr setzen müssen.Der Frage, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs des Paragraph 57, KO durch den Beklagten in dessen Konkursverfahren vorgelegen haben, komme keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu. Einer näheren Erörterung bedürfe der Aspekt, ob die Klägerin den ihr grundsätzlich zustehenden „Differenzanspruchs" im Weg der nachträglichen Klagsführung noch wirksam geltend machen könne. Auf diese Problematik werde vom Beklagten insofern mittelbar Bezug genommen, als sich seiner Auffassung nach die Klägerin bereits „im Rahmen des Konkursverfahrens" gegen das vom Beklagten in Anspruch genommene Haftungsprivileg des Paragraph 57, KO hätte zur Wehr setzen müssen.
Zur verfahrensrechtlichen Vorgangsweise im Fall bestrittener Forderungen bestimme § 110 Abs 1 KO, dass Gläubiger bestrittener Forderungen deren Feststellung mittels Klage geltend machen können, wofür das Konkursgericht eine wenigstens einen Monat betragende Frist zu bestimmen haben. Da die Klägerin ihre Forderung im Konkurs über das Vermögen des Beklagten angemeldet habe und diese Forderung „bedingt anerkannt gemäß § 57 KO" worden sei, sei in der damit zum Ausdruck kommenden Einschränkung eine teilweise Bestreitung zu erblicken. Die Klägerin habe die Klagsfrist des § 110 Abs 4 KO nicht wahrgenommen. Die Unterlassung einer fristgerechten Klagsführung ziehe grundsätzlich nur die in § 110 Abs 4 KO angeführten Folge nach sich; allerdings sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es die Klägerin durch eine ihr mögliche und zumutbare Feststellungsklage gemäß § 110 Abs 1 KO in der Hand gehabt hätte, noch vor Konkursaufhebung eine abschließende rechtliche Klärung der zwischen ihr und dem Gemeinschuldner strittigen Frage, einer zu Gunsten des Gemeinschuldners gegebenen Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs des § 57 KO, herbeizuführen. Wäre dieser Weg eingeschlagen worden, hätte der Beklagte die strittige Quotendifferenz von EUR 884,61 (erst) nach einer solchen rechtlichen Klärung zahlen müssen und dadurch ein Wiederaufleben der Restforderung in Höhe des nunmehrigen Klagsbetrages vermeiden können.Zur verfahrensrechtlichen Vorgangsweise im Fall bestrittener Forderungen bestimme Paragraph 110, Absatz eins, KO, dass Gläubiger bestrittener Forderungen deren Feststellung mittels Klage geltend machen können, wofür das Konkursgericht eine wenigstens einen Monat betragende Frist zu bestimmen haben. Da die Klägerin ihre Forderung im Konkurs über das Vermögen des Beklagten angemeldet habe und diese Forderung „bedingt anerkannt gemäß Paragraph 57, KO" worden sei, sei in der damit zum Ausdruck kommenden Einschränkung eine teilweise Bestreitung zu erblicken. Die Klägerin habe die Klagsfrist des Paragraph 110, Absatz 4, KO nicht wahrgenommen. Die Unterlassung einer fristgerechten Klagsführung ziehe grundsätzlich nur die in Paragraph 110, Absatz 4, KO angeführten Folge nach sich; allerdings sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es die Klägerin durch eine ihr mögliche und zumutbare Feststellungsklage gemäß Paragraph 110, Absatz eins, KO in der Hand gehabt hätte, noch vor Konkursaufhebung eine abschließende rechtliche Klärung der zwischen ihr und dem Gemeinschuldner strittigen Frage, einer zu Gunsten des Gemeinschuldners gegebenen Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs des Paragraph 57, KO, herbeizuführen. Wäre dieser Weg eingeschlagen worden, hätte der Beklagte die strittige Quotendifferenz von EUR 884,61 (erst) nach einer solchen rechtlichen Klärung zahlen müssen und dadurch ein Wiederaufleben der Restforderung in Höhe des nunmehrigen Klagsbetrages vermeiden können.
Billige man der Klägerin zu, ihre sich aus dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 57 KO ergebenden Ansprüche nunmehr nachträglich geltend machen zu können, hätte dies aufgrund der qualifizierten Mahnung gemäß § 156 Abs 4 KO das Wiederaufleben der gesamten Restforderung zur Folge. Damit würde für die Klägerin durch die Unterlassung einer möglichen und zumutbaren Klagsführung gemäß § 110 Abs 1 KO letztlich eine unvertretbare Besserstellung eintreten. Es würde sich dann nämlich für den Beklagten die Folge ergeben, dass er womöglich den von der Klägerin qualifiziert eingemahnten Differenzquotenbetrag von EUR 884,61 ohne eine vorherige abschließende rechtliche Abklärungsmöglichkeit hätte zahlen müssen, um nicht für den Fall der Unrichtigkeit seines Rechtsstandpunkts gleichzeitig auch der Gefahr eines Wiederauflebens der gesamten Restforderung ausgesetzt zu sein.Billige man der Klägerin zu, ihre sich aus dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, KO ergebenden Ansprüche nunmehr nachträglich geltend machen zu können, hätte dies aufgrund der qualifizierten Mahnung gemäß Paragraph 156, Absatz 4, KO das Wiederaufleben der gesamten Restforderung zur Folge. Damit würde für die Klägerin durch die Unterlassung einer möglichen und zumutbaren Klagsführung gemäß Paragraph 110, Absatz eins, KO letztlich eine unvertretbare Besserstellung eintreten. Es würde sich dann nämlich für den Beklagten die Folge ergeben, dass er womöglich den von der Klägerin qualifiziert eingemahnten Differenzquotenbetrag von EUR 884,61 ohne eine vorherige abschließende rechtliche Abklärungsmöglichkeit hätte zahlen müssen, um nicht für den Fall der Unrichtigkeit seines Rechtsstandpunkts gleichzeitig auch der Gefahr eines Wiederauflebens der gesamten Restforderung ausgesetzt zu sein.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, da soweit überblickbar, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob die „bedingte Anerkennung gemäß § 57 KO einer im Konkurs angemeldeten Forderung damit als strittig iSd § 110 Abs 1 KO anzusehen sei" und insbesondere „ob in weiterer Folge die aus dem ungenützten Verstreichen der Klagsfrist des § 110 Abs 4 KO abgeleiteten Rechtsfolgen zum Tragen kommen könnten".Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, da soweit überblickbar, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob die „bedingte Anerkennung gemäß Paragraph 57, KO einer im Konkurs angemeldeten Forderung damit als strittig iSd Paragraph 110, Absatz eins, KO anzusehen sei" und insbesondere „ob in weiterer Folge die aus dem ungenützten Verstreichen der Klagsfrist des Paragraph 110, Absatz 4, KO abgeleiteten Rechtsfolgen zum Tragen kommen könnten".
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Urteil im gänzlich klagsstattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung der Revision nicht Folge zu geben.