Rechtssatz RS0125151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125151
Entscheidungsdatum
22.04.2009
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 164 Abs 2 KO ist als Ausnahme von dem in § 151 KO festgelegten Grundsatz zu verstehen. Nur wenn die Mithaftung auf einem anderen Rechtsgrund als jenem nach § 128 UGB beruht, kann sich der Gesellschafter nicht auf § 164 Abs 2 KO berufen.Die Bestimmung des Paragraph 164, Absatz 2, KO ist als Ausnahme von dem in Paragraph 151, KO festgelegten Grundsatz zu verstehen. Nur wenn die Mithaftung auf einem anderen Rechtsgrund als jenem nach Paragraph 128, UGB beruht, kann sich der Gesellschafter nicht auf Paragraph 164, Absatz 2, KO berufen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 32/09s
Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 32/09s
Beisatz: Wenngleich an das Bestehen einer „Judikatschuld" verjährungsrechtliche Folgen geknüpft sind, wird durch sie kein eigener materiellrechtlicher Anspruchsgrund etwa im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Mithaftungserklärung des Gesellschafters geschaffen, die dessen Berufung auf das Haftungsprivileg des §164 Abs2 KO hindern könnte. (T1); Veröff: SZ 2009/52
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125151
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20090422_OGH0002_0030OB00032_09S0000_001