Rechtssatz RS0064735
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064735
Entscheidungsdatum
06.07.2026
Rechtssatz
Erhält ein Konkursgläubiger aus der Realisierung eines von einem Dritten für den Gemeinschuldner bestellten Pfandes teilweise Befriedigung, so muß er sich dies im Verteilungsverfahren nicht anrechnen lassen, sondern darf den Rest als Forderung aufrechterhalten.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 567/90
Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 567/90
Veröff: SZ 63/55
- 8 Ob 77/07t
Entscheidungstext OGH 30.07.2007 8 Ob 77/07t
Auch; Beisatz: Besteht das „Absonderungsrecht" an dem Gegenstand eines Dritten, so wird das Maß des Teilnahmeanspruchs des Gläubigers am Befriedigungsverfahren im Konkurs auch durch teilweise Tilgung aus dem Erlös dieses Gegenstandes nicht gemindert. (T1); Beisatz: Da der Gläubiger sowohl bei Teilzahlung (durch einen Mitverpflichteten) als auch bei Befriedigung aus einer einem Dritten gehörigen Pfandsache nach Konkurseröffnung - wobei der Pfandbesteller als Mitverpflichteter anzusehen ist - mit seiner ganzen Forderung am Verfahren beteiligt bleibt, kommt ihm gemäß § 93 Abs 1 KO auch für die gesamte (festgestellte) Forderung das Stimmrecht zu. (T2)
- 17 Ob 2/26g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.07.2026 17 Ob 2/26g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064735
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19900405_OGH0002_0070OB00567_9000000_002