Die Revision ist nicht berechtigt.
Richtig ist, daß es sich bei der Sicherstellung durch Einräumung eines Pfandrechtes auf einer einem Dritten gehörigen Liegenschaft zugunsten des Gemeinschuldners in dessen Konkurs um kein Absonderungsrecht im Sinne des § 10 KO und auch nicht um ein Aussonderungsrecht im Sinne des § 11 KO handelt, weil die Zugehörigkeit dieses Pfandes zur Konkursmasse fehlt (vgl. § 44 KO sowie Petschek-Reimer-Schiemer KO,540, Anm.2). Zur Gleichbehandlung einer Befriedigung des Pfandgläubigers aus einer solchen pfandrechtlichen Sicherstellung mit jener aus Ab- und Aussonderungsansprüchen im Sinne der KO ist noch keine höchstgerichtliche Judikatur ergangen, weshalb die ao. Revision zuzulassen war, wohl aber hat sich die Lehre im Sinne der Rechtsauffassung der Unterinstanzen damit auseinandergesetzt (vgl. Bartsch-Pollak I, 638; Petschek-Reimer-Schiemer, KO, 603 Anm.1). Hingegen wurde der gleichgelagerte Fall der Befriedigung eines Konkursgläubigers während des Ausgleichsverfahrens aus dem Vermögen des Bürgen des Gemeinschuldners von der Rechtsprechung in dem Sinn gelöst, daß der Ausgleichsgläubiger trotz Abschluß des Ausgleiches, wohl auch nach Erhalt der Ausgleichsquote, aus der Bürgschaft oder auch aus einer Bankgarantie volle Deckung seiner Restforderung vom Bürgen oder der Bank verlangen kann (vgl. RZ 1979/33, SZ 55/187, 5 Ob 35/58, 5 Ob 165,166/60). Zwischen der Befriedigung des Gläubigers durch Inanspruchnahme des Dritten, der für den Gemeinschuldner eine pfandrechtliche Sachhaftung eingegangen ist und der Befriedigung aufgrund einer Bürgschaftszusage eines Dritten bzw. einer Bankgarantie zugunsten des späteren Gemeinschuldners besteht systematisch betrachtet kein rechtlicher Unterschied. Der vom Revisionswerber bekämpfte Analogieschluß ist daher durchaus zulässig. Besteht daher das Absonderungsrecht an dem Gegenstand eines Dritten, so wird das Maß des Teilnahmeanspruches des Gläubigers am Befriedigungsverfahren im Konkurs auch durch die teilweise Tilgung aus dem Erlös dieses Gegenstandes nicht gemindert (vgl. Petschek-Reimer-Schiemer, KO 603 Anm.1). Das Pfandrecht verschafft einem Gläubiger das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung seiner Forderung aus den verpfändeten Vermögensstücken zu befriedigen (vgl. Koziol-Welser8 II, 108), und zwar unabhängig, ob dem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Reduktion dieser Forderung gewährt worden ist. Mit einem Forderungsausfall im Insolvenzverfahren geht die Forderung nicht unter, sondern wird nur zu einer natürlichen Verbindlichkeit herabgedrückt. Sie bleibt daher im Umfang der durch früher bestellte Bürgen und Pfänder gesichert (vgl. Bartsch-Pollak I, 651). Es liegt daher im Wesen jeder pfandrechtlichen Sachhaftung, daraus im Insolvenzfall, eine über die Quote hinausgehende Deckung zu verschaffen. Dem Revisionswerber ist auch zu erwidern, daß es nicht einzusehen wäre, wenn Erlöse aus Pfandbestellungen aus dem Vermögen des Gemeinschuldners nicht, wohl aber Erlöse aus Pfandbestellungen durch einen Dritten zugunsten des Gemeinschuldners auf die Quote anzurechnen sind. Für eine verschiedene Behandlung von Erlösen aus pfandrechtlichen Sicherstellungen bietet das Gesetz keine Handhabe. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Richtig ist, daß es sich bei der Sicherstellung durch Einräumung eines Pfandrechtes auf einer einem Dritten gehörigen Liegenschaft zugunsten des Gemeinschuldners in dessen Konkurs um kein Absonderungsrecht im Sinne des Paragraph 10, KO und auch nicht um ein Aussonderungsrecht im Sinne des Paragraph 11, KO handelt, weil die Zugehörigkeit dieses Pfandes zur Konkursmasse fehlt vergleiche Paragraph 44, KO sowie Petschek-Reimer-Schiemer KO,540, Anm.2). Zur Gleichbehandlung einer Befriedigung des Pfandgläubigers aus einer solchen pfandrechtlichen Sicherstellung mit jener aus Ab- und Aussonderungsansprüchen im Sinne der KO ist noch keine höchstgerichtliche Judikatur ergangen, weshalb die ao. Revision zuzulassen war, wohl aber hat sich die Lehre im Sinne der Rechtsauffassung der Unterinstanzen damit auseinandergesetzt vergleiche Bartsch-Pollak römisch eins, 638; Petschek-Reimer-Schiemer, KO, 603 Anm.1). Hingegen wurde der gleichgelagerte Fall der Befriedigung eines Konkursgläubigers während des Ausgleichsverfahrens aus dem Vermögen des Bürgen des Gemeinschuldners von der Rechtsprechung in dem Sinn gelöst, daß der Ausgleichsgläubiger trotz Abschluß des Ausgleiches, wohl auch nach Erhalt der Ausgleichsquote, aus der Bürgschaft oder auch aus einer Bankgarantie volle Deckung seiner Restforderung vom Bürgen oder der Bank verlangen kann vergleiche RZ 1979/33, SZ 55/187, 5 Ob 35/58, 5 Ob 165,166/60). Zwischen der Befriedigung des Gläubigers durch Inanspruchnahme des Dritten, der für den Gemeinschuldner eine pfandrechtliche Sachhaftung eingegangen ist und der Befriedigung aufgrund einer Bürgschaftszusage eines Dritten bzw. einer Bankgarantie zugunsten des späteren Gemeinschuldners besteht systematisch betrachtet kein rechtlicher Unterschied. Der vom Revisionswerber bekämpfte Analogieschluß ist daher durchaus zulässig. Besteht daher das Absonderungsrecht an dem Gegenstand eines Dritten, so wird das Maß des Teilnahmeanspruches des Gläubigers am Befriedigungsverfahren im Konkurs auch durch die teilweise Tilgung aus dem Erlös dieses Gegenstandes nicht gemindert vergleiche Petschek-Reimer-Schiemer, KO 603 Anm.1). Das Pfandrecht verschafft einem Gläubiger das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung seiner Forderung aus den verpfändeten Vermögensstücken zu befriedigen vergleiche Koziol-Welser8 römisch zwei, 108), und zwar unabhängig, ob dem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Reduktion dieser Forderung gewährt worden ist. Mit einem Forderungsausfall im Insolvenzverfahren geht die Forderung nicht unter, sondern wird nur zu einer natürlichen Verbindlichkeit herabgedrückt. Sie bleibt daher im Umfang der durch früher bestellte Bürgen und Pfänder gesichert vergleiche Bartsch-Pollak römisch eins, 651). Es liegt daher im Wesen jeder pfandrechtlichen Sachhaftung, daraus im Insolvenzfall, eine über die Quote hinausgehende Deckung zu verschaffen. Dem Revisionswerber ist auch zu erwidern, daß es nicht einzusehen wäre, wenn Erlöse aus Pfandbestellungen aus dem Vermögen des Gemeinschuldners nicht, wohl aber Erlöse aus Pfandbestellungen durch einen Dritten zugunsten des Gemeinschuldners auf die Quote anzurechnen sind. Für eine verschiedene Behandlung von Erlösen aus pfandrechtlichen Sicherstellungen bietet das Gesetz keine Handhabe. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.