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Rechtssatz RS0143818

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0143818

Geschäftszahl

17Ob2/26g

Entscheidungsdatum

06.07.2026

Rechtssatz

Paragraph 18, IO soll sicherstellen, dass die verbundene Wirkung mehrerer Insolvenzen (in denen typischerweise nur die Zahlung einer Quote auf die angemeldete und anerkannte Forderung erfolgt) nicht die vollständige Befriedigung des Gläubigers hindert. Aus diesem Grund ermöglicht es Paragraph 18, IO, dass der Teilnahmeanspruch in der Insolvenz (ausnahmsweise) die sonst dafür maßgebliche Forderungshöhe nach bürgerlichem Recht überschreitet. Der Gläubiger darf aber durch Paragraph 18, IO im Ergebnis nicht mehr als 100 % seiner Forderung erhalten. Daher sind nach der Forderungsfeststellung erhaltene Teilzahlungen bei der Schlussverteilung sehr wohl zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 2/26g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.07.2026 17 Ob 2/26g

Schlagworte

Doppelberücksichtigung, Solidarschuld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143818

Im RIS seit

30.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20260706_OGH0002_0170OB00002_26G0000_002