Rechtssatz RS0143817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143817
Entscheidungsdatum
06.07.2026
Rechtssatz
Befriedigung und Sicherstellung – also die in § 123b Abs 2 IO genannten Zustimmungssurrogate – stehen nicht wahlweise zur Verfügung. Der nicht zustimmende Gläubiger ist so zu stellen, wie er in der hypothetischen Situation stünde, dass das Insolvenzverfahren mit einer hundertprozentigen Quote enden würde. Da Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 58 Z 1 IO nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden können, können solche Zinsen auch im Rahmen des Aufhebungsprozederes des § 123b IO – also bei Prüfung des Vorliegens des Zustimmungssurrogats – keine Berücksichtigung finden.Befriedigung und Sicherstellung – also die in Paragraph 123 b, Absatz 2, IO genannten Zustimmungssurrogate – stehen nicht wahlweise zur Verfügung. Der nicht zustimmende Gläubiger ist so zu stellen, wie er in der hypothetischen Situation stünde, dass das Insolvenzverfahren mit einer hundertprozentigen Quote enden würde. Da Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Paragraph 58, Ziffer eins, IO nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden können, können solche Zinsen auch im Rahmen des Aufhebungsprozederes des Paragraph 123 b, IO – also bei Prüfung des Vorliegens des Zustimmungssurrogats – keine Berücksichtigung finden.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 2/26g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.07.2026 17 Ob 2/26g
Eine nach § 123b Abs 2 IO erbrachte Sicherheitsleistung dient daher nicht der Abdeckung der gemäß § 58 Z 1 IO im Insolvenzverfahren nicht als Insolvenzforderungen anzusehenden laufenden Zinsen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143817
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20260706_OGH0002_0170OB00002_26G0000_001