Rechtssatz RS0143816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143816
Entscheidungsdatum
06.07.2026
Rechtssatz
Die Sonderbestimmung des § 132 Abs 3 IO, wonach die Grundsätze der Abs 1 und 2 sinngemäß auch dann gelten, wenn die Forderung des Gläubigers einer insolventen eingetragenen Personengesellschaft auch in der Insolvenz des unbeschränkt haftenden Gesellschafters angemeldet wird, bezieht sich nur auf Abschlagsverteilungen.Die Sonderbestimmung des Paragraph 132, Absatz 3, IO, wonach die Grundsätze der Absatz eins und 2 sinngemäß auch dann gelten, wenn die Forderung des Gläubigers einer insolventen eingetragenen Personengesellschaft auch in der Insolvenz des unbeschränkt haftenden Gesellschafters angemeldet wird, bezieht sich nur auf Abschlagsverteilungen.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 2/26g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.07.2026 17 Ob 2/26g
Die Aufhebung nach § 123b IO mit der Fiktion einer Quote von 100 % kommt dagegen einer Schlussverteilung gleich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143816
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20260706_OGH0002_0170OB00002_26G0000_000