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Entscheidung 1 Ob 54/16x×

Entscheidung 1 Ob 54/16x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017310 Rechtssatz 18.12.1980Zivilrecht
Die gänzliche oder teilweise Erfüllung befreit alle Mitschuldner objektiv von ihrer Schuldverbindlichkeit im Umfange der Erfüllung. Hingegen wirkt der vom Gläubiger bloß einem Mitschuldner gewährte Schulderlass im Hinblick auf die Regelung des § 894 ABGB (. …
RS0017340 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Auch Erfüllungsersatz befreit den Mitschuldner.
RS0017343 Rechtssatz 08.06.1978Zivilrecht
Die Aufrechnung als eine Form der Erfüllung wirkt objektiv und befreit somit alle Mitschuldner. (Kraftfahrzeugunfall)
RS0017345 Rechtssatz 09.01.1986Zivilrecht
Einem solidarisch mithaftenden Hauptschuldner kommt nur eine bereits voll wirksame - und nicht schon eine bloß nach Art einer Bindung in Schwebe befindliche - Schuldtilgung (hier: eine als zahlungshalber aufzufassende sicherungsweise Forderungsabtretung) du …
RS0017435 Rechtssatz 18.12.1980Zivilrecht
Haften dem Gläubiger mehrere Schuldner solidarisch (als Gesamtschuldner) für dieselbe Forderung, so steht es im Belieben des Gläubigers, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis er die einzelnen Mitschuldner in Anspruch nimmt. Allerdings kann der Gl …
RS0032310 Rechtssatz 12.10.1983Zivilrecht
Nicht jeder Vergleich ist eine Novation, die einen völlig neuen Rechtsgrund schüfe, sondern oft liegt auch nur ein bloßer Zusatzvertrag vor (vgl dazu Reischauer, JBl 1982,393, besonders 401).
RS0032462 Rechtssatz 09.01.1975Zivilrecht
Ein Neuerungsvertrag liegt jedenfalls dann vor, wenn kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Parteien die außervertragliche Schadenersatzpflicht durch den Vergleich auf eine neue rechtliche Grundlage stellen und ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Re …
RS0032600 Rechtssatz 17.11.1954Zivilrecht
Ein Vergleich ist nicht auf jeden Fall ein Neuerungsvertrag, sondern nur dann, wenn der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand des Anspruches geändert wird (unter ausdrücklicher Ablehnung der Lehre Wolff's, Klang, 2.Auflage VI S 276).
RS0037797 Rechtssatz 03.03.1977Zivilrecht
Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen.