Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Zutreffend sind schon die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß gemäß § 149 Abs. 1 KO die Ansprüche der Absonderungsgläubiger durch den Zwangsausgleich nicht berührt werden. Gemäß § 48 Abs. 3 KO kann ein Absonderungsgläubiger (§ 48 Abs. 1 KO), dem zugleich ein persönlicher Anspruch gegen den Gemeinschuldner zusteht, seine Forderung gleichzeitig als Konkursforderung geltend machen. Er muß nur bei der Anmeldung der Forderung angeben, bis zu welchem Betrag diese voraussichtlich durch das Absonderungsrecht gedeckt erscheint (§ 103 Abs. 3 KO), weil dieser Umstand für das Maß seines Konkursteilnahmeanspruches in verschiedener Hinsicht (etwa für das Stimmrecht) von Bedeutung ist. Die Feststellung der Forderung hat auch mit der vollen Höhe der Forderung und nicht bloß mit dem voraussichtlich ungedeckten Betrag zu erfolgen (Bartsch-Pollak KO3 I 297 Anm. 26, 27; 5 Ob 301/82). Gemäß § 132 Abs. 1 KO sind Konkursgläubiger, die zugleich Absonderungsgläubiger sind, bei Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse vorhergehen, mit dem ganzen Betrag ihrer Forderungen zu berücksichtigen. Stellt sich bei der nachfolgenden Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse heraus, daß der Gläubiger bei der Verteilung mehr erhalten hat, als der nach der Höhe des tatsächlichen Ausfalles zu bemessende Anteil beträgt, so ist der Mehrbetrag unmittelbar aus der Sondermasse in die allgemeine Masse zurückzuzahlen (§ 132 Abs. 2 KO).Zutreffend sind schon die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß gemäß Paragraph 149, Absatz eins, KO die Ansprüche der Absonderungsgläubiger durch den Zwangsausgleich nicht berührt werden. Gemäß Paragraph 48, Absatz 3, KO kann ein Absonderungsgläubiger (Paragraph 48, Absatz eins, KO), dem zugleich ein persönlicher Anspruch gegen den Gemeinschuldner zusteht, seine Forderung gleichzeitig als Konkursforderung geltend machen. Er muß nur bei der Anmeldung der Forderung angeben, bis zu welchem Betrag diese voraussichtlich durch das Absonderungsrecht gedeckt erscheint (Paragraph 103, Absatz 3, KO), weil dieser Umstand für das Maß seines Konkursteilnahmeanspruches in verschiedener Hinsicht (etwa für das Stimmrecht) von Bedeutung ist. Die Feststellung der Forderung hat auch mit der vollen Höhe der Forderung und nicht bloß mit dem voraussichtlich ungedeckten Betrag zu erfolgen (Bartsch-Pollak KO3 römisch eins 297 Anmerkung 26, 27; 5 Ob 301/82). Gemäß Paragraph 132, Absatz eins, KO sind Konkursgläubiger, die zugleich Absonderungsgläubiger sind, bei Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse vorhergehen, mit dem ganzen Betrag ihrer Forderungen zu berücksichtigen. Stellt sich bei der nachfolgenden Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse heraus, daß der Gläubiger bei der Verteilung mehr erhalten hat, als der nach der Höhe des tatsächlichen Ausfalles zu bemessende Anteil beträgt, so ist der Mehrbetrag unmittelbar aus der Sondermasse in die allgemeine Masse zurückzuzahlen (Paragraph 132, Absatz 2, KO).
Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, ist dem österreichischen Privatrecht das sogenannte "beneficium excussionis realis" fremd (Bartsch, Die Ausgleichsquote absonderungsberechtigter Forderungen, ZBl. 1926, 81 ff): Im Konkursverfahren kann daher der Gläubiger nicht in seiner Personalforderung beschränkt und vorerst auf die Sachhaftung verwiesen werden. Solange nicht durch die Verwertung des Pfandes wenigstens ein Teil der Forderung zum Erlöschen gebracht worden ist, steht ihm die persönliche Forderung im vollen Umfang zu. Die Realisierung des Pfandes kann ihm aber nicht abgenötigt werden (Bartsch aaO 85; vgl. auch GlUNF 7778 und EvBl. 1986/53). Der Abschluß des (Zwangs-)Ausgleichs wirkt als Herabsetzung der persönlichen Schuld ohne gleichzeitige Herabsetzung der Sachhaftung. Ein und dieselbe Forderung, die durch zwei Haftungen gedeckt ist, existiert nun in verschiedenen Größen (Bartsch aaO 85 f); für sie bestehen somit unterschiedlich hoch deckende Haftungen, die auch gleichzeitig herangezogen werden können. Erfolgt die Realisierung der Sachhaftung vorgängig, erweist sich die Lösung und Berechnung als einfach, weil die - nicht voll befriedigte - Forderung mit dem Restbetrag der auf die Quote beschränkten Haftung unterliegt. Wird aber die persönliche Haftung (Quotenzahlung) vor der Pfandhaftung realisiert, steht dem Gläubiger schon kraft der Bestimmung des § 132 Abs. 1 KO zunächst der volle Zugriff auf die Personalhaftung (die Quote) - allerdings nur provisorisch gegen seinerzeitige Verrechnung nach der Verwertung des Pfandes - zu (3 Ob 64/88; 3 Ob 35/85; Bartsch aaO 97 ff; Bartsch-Pollak KO3 I 592 und 631 f.).Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, ist dem österreichischen Privatrecht das sogenannte "beneficium excussionis realis" fremd (Bartsch, Die Ausgleichsquote absonderungsberechtigter Forderungen, ZBl. 1926, 81 ff): Im Konkursverfahren kann daher der Gläubiger nicht in seiner Personalforderung beschränkt und vorerst auf die Sachhaftung verwiesen werden. Solange nicht durch die Verwertung des Pfandes wenigstens ein Teil der Forderung zum Erlöschen gebracht worden ist, steht ihm die persönliche Forderung im vollen Umfang zu. Die Realisierung des Pfandes kann ihm aber nicht abgenötigt werden (Bartsch aaO 85; vergleiche auch GlUNF 7778 und EvBl. 1986/53). Der Abschluß des (Zwangs-)Ausgleichs wirkt als Herabsetzung der persönlichen Schuld ohne gleichzeitige Herabsetzung der Sachhaftung. Ein und dieselbe Forderung, die durch zwei Haftungen gedeckt ist, existiert nun in verschiedenen Größen (Bartsch aaO 85 f); für sie bestehen somit unterschiedlich hoch deckende Haftungen, die auch gleichzeitig herangezogen werden können. Erfolgt die Realisierung der Sachhaftung vorgängig, erweist sich die Lösung und Berechnung als einfach, weil die - nicht voll befriedigte - Forderung mit dem Restbetrag der auf die Quote beschränkten Haftung unterliegt. Wird aber die persönliche Haftung (Quotenzahlung) vor der Pfandhaftung realisiert, steht dem Gläubiger schon kraft der Bestimmung des Paragraph 132, Absatz eins, KO zunächst der volle Zugriff auf die Personalhaftung (die Quote) - allerdings nur provisorisch gegen seinerzeitige Verrechnung nach der Verwertung des Pfandes - zu (3 Ob 64/88; 3 Ob 35/85; Bartsch aaO 97 ff; Bartsch-Pollak KO3 römisch eins 592 und 631 f.).
Nach diesen Grundsätzen erweist sich das in der Revision weiterhin verfochtene Feststellungsbegehren des Klägers als betraglich und zeitlich unberechtigt. Ob nun die durch das vorliegende Absonderungsrecht besicherte Forderung der beklagten Partei nur mit (dem angenommenen voraussichtlichen Ausfall von) S 1,212.141,10 oder - richtigerweise - mit S 1,712.141,10 festgestellt wurde und der voraussichtliche Erlös der bisher unverwerteten Pfandsache S 100.000 oder S 500.000 beträgt, in keinem Fall kann die dem Absonderungsrecht der beklagten Partei entsprechende Pfanddeckung mit dem Betrag von S 500.000 begrenzt werden, weil die Ergebnisse der tatsächlichen Pfandverwertung noch nicht vorliegen. Jedenfalls ist dem Revisionswerber zu erwidern, daß mit der Quotenzahlung keineswegs der der Quote zugrundeliegende Betrag von S 1,212.141,10 aus der Sachhaftung ausgeschieden ist. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß die Sachhaftung noch immer für die volle aufrechte Forderung der beklagten Partei besteht und bei einer nur teilweisen Deckung im Falle der Pfandrealisierung die auf die Personalhaftung entrichtete Quotenzahlung entsprechend in Abrechnung zu bringen sein wird. Bis zu der der beklagten Partei nicht aufdrängbaren Pfandverwertung steht dem Kläger daher nur die (nach Abrechnung seiner Quotenzahlung) volle Befriedigung der Forderungen der beklagten Partei zur Pfandfreistellung zur Verfügung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Nach diesen Grundsätzen erweist sich das in der Revision weiterhin verfochtene Feststellungsbegehren des Klägers als betraglich und zeitlich unberechtigt. Ob nun die durch das vorliegende Absonderungsrecht besicherte Forderung der beklagten Partei nur mit (dem angenommenen voraussichtlichen Ausfall von) S 1,212.141,10 oder - richtigerweise - mit S 1,712.141,10 festgestellt wurde und der voraussichtliche Erlös der bisher unverwerteten Pfandsache S 100.000 oder S 500.000 beträgt, in keinem Fall kann die dem Absonderungsrecht der beklagten Partei entsprechende Pfanddeckung mit dem Betrag von S 500.000 begrenzt werden, weil die Ergebnisse der tatsächlichen Pfandverwertung noch nicht vorliegen. Jedenfalls ist dem Revisionswerber zu erwidern, daß mit der Quotenzahlung keineswegs der der Quote zugrundeliegende Betrag von S 1,212.141,10 aus der Sachhaftung ausgeschieden ist. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß die Sachhaftung noch immer für die volle aufrechte Forderung der beklagten Partei besteht und bei einer nur teilweisen Deckung im Falle der Pfandrealisierung die auf die Personalhaftung entrichtete Quotenzahlung entsprechend in Abrechnung zu bringen sein wird. Bis zu der der beklagten Partei nicht aufdrängbaren Pfandverwertung steht dem Kläger daher nur die (nach Abrechnung seiner Quotenzahlung) volle Befriedigung der Forderungen der beklagten Partei zur Pfandfreistellung zur Verfügung. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.