Sofern nichts anderes für einzelne Fälle bestimmt ist, ist im Konkursverfahren grundsätzlich jeder, der in seinem Recht verletzt ist, rekurslegitimiert (EvBl 1968/165; 1970/269; SZ 43/51; 45/106; EvBl 1987/196 uva). Der Masseverwalter ist schon deshalb zur Erhebung des Revisionsrekurses legitimiert, weil er gemäß § 81 Abs 2 KO die gemeinsamen Interessen der Konkursgläubiger gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter zu wahren hat; die revisionsrekurswerbenden Konkursgläubiger sind legitimiert, weil sie bei Berücksichtigung der bestrittenen Forderung des Kreditunternehmens (Konkursgläubigerin Nr 91) und der allfälligen Rechtfertigung der Forderung im Prüfungsprozess eine geringere Quote erhielten.Sofern nichts anderes für einzelne Fälle bestimmt ist, ist im Konkursverfahren grundsätzlich jeder, der in seinem Recht verletzt ist, rekurslegitimiert (EvBl 1968/165; 1970/269; SZ 43/51; 45/106; EvBl 1987/196 uva). Der Masseverwalter ist schon deshalb zur Erhebung des Revisionsrekurses legitimiert, weil er gemäß Paragraph 81, Absatz 2, KO die gemeinsamen Interessen der Konkursgläubiger gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter zu wahren hat; die revisionsrekurswerbenden Konkursgläubiger sind legitimiert, weil sie bei Berücksichtigung der bestrittenen Forderung des Kreditunternehmens (Konkursgläubigerin Nr 91) und der allfälligen Rechtfertigung der Forderung im Prüfungsprozess eine geringere Quote erhielten.
Die Rekurswerber meinen, nach Vorliegen des Verteilungsentwurfes angemeldete Forderungen dürften im Verteilungsentwurf nicht mehr berücksichtigt werden, selbst wenn die Klagsfrist gemäß § 110 Abs 4 KO wie bei der hier strittigen Forderung Nr 91 noch offen gewesen sei. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 131 Abs 3 KO sei, dass die Forderung vor Vorlage des Verteilungsentwurfes vom Gläubiger bereits angemeldet worden sei. Nach Vorlage des Verteilungsentwurfes angemeldete Forderungen seien nicht mehr zu berücksichtigen; dies ergebe sich aus der Entscheidung SZ 45/106; auch bei der Meistbotsverteilung in Exekutionsverfahren werde gleiches vertreten (3 Ob 63/81).Die Rekurswerber meinen, nach Vorliegen des Verteilungsentwurfes angemeldete Forderungen dürften im Verteilungsentwurf nicht mehr berücksichtigt werden, selbst wenn die Klagsfrist gemäß Paragraph 110, Absatz 4, KO wie bei der hier strittigen Forderung Nr 91 noch offen gewesen sei. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 131, Absatz 3, KO sei, dass die Forderung vor Vorlage des Verteilungsentwurfes vom Gläubiger bereits angemeldet worden sei. Nach Vorlage des Verteilungsentwurfes angemeldete Forderungen seien nicht mehr zu berücksichtigen; dies ergebe sich aus der Entscheidung SZ 45/106; auch bei der Meistbotsverteilung in Exekutionsverfahren werde gleiches vertreten (3 Ob 63/81).
Vorauszuschicken ist, dass sowohl die Entscheidung SZ 45/106 als auch die hilfsweise zur Untermauerung des Standpunkts der Revisionsrekurswerber herangezogene exekutionsrechtliche Entscheidung 3 Ob 63, 64/81, nicht vergleichbare Sachverhalte betreffen. In dem der Entscheidung SZ 45/106 zugrunde liegenden Fall handelte es sich nicht um die Anmeldung einer neuen Konkursforderung nach Vorlage des Verteilungsentwurfes, für die die Klagefrist des § 110 Abs 4 KO noch nicht abgelaufen war, sondern um bereits lange zuvor angemeldete und bestrittene Konkursforderungen, für die - nachdem weder in der gesetzten Frist, noch bis zur Vorlage des Verteilungsentwurfes durch den Masseverwalter der Prüfungsprozess eingeleitet worden war - auf Antrag des Masseverwalters das Konkursgericht eine neue (letzte) Frist zur Einbringung der Klage einräumte; eine Gewährung einer solchen neuen Frist hielt der Oberste Gerichtshof für nicht gerechtfertigt, mag auch der Beweggrund für die Nichterhebung der Klage durch die Konkursgläubiger die auf Grund der Äußerungen des Masseverwalters voraussichtliche Aussichtslosigkeit ihrer Befriedigung gewesen sein, die sich nachträglich als unrichtig herausgestellt hatte.Vorauszuschicken ist, dass sowohl die Entscheidung SZ 45/106 als auch die hilfsweise zur Untermauerung des Standpunkts der Revisionsrekurswerber herangezogene exekutionsrechtliche Entscheidung 3 Ob 63, 64/81, nicht vergleichbare Sachverhalte betreffen. In dem der Entscheidung SZ 45/106 zugrunde liegenden Fall handelte es sich nicht um die Anmeldung einer neuen Konkursforderung nach Vorlage des Verteilungsentwurfes, für die die Klagefrist des Paragraph 110, Absatz 4, KO noch nicht abgelaufen war, sondern um bereits lange zuvor angemeldete und bestrittene Konkursforderungen, für die - nachdem weder in der gesetzten Frist, noch bis zur Vorlage des Verteilungsentwurfes durch den Masseverwalter der Prüfungsprozess eingeleitet worden war - auf Antrag des Masseverwalters das Konkursgericht eine neue (letzte) Frist zur Einbringung der Klage einräumte; eine Gewährung einer solchen neuen Frist hielt der Oberste Gerichtshof für nicht gerechtfertigt, mag auch der Beweggrund für die Nichterhebung der Klage durch die Konkursgläubiger die auf Grund der Äußerungen des Masseverwalters voraussichtliche Aussichtslosigkeit ihrer Befriedigung gewesen sein, die sich nachträglich als unrichtig herausgestellt hatte.
Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine solche Forderung. Wohl hatte das Kreditunternehmen vorerst zu Nr 16 eine Forderung angemeldet und die Frist zur Erhebung der Prüfungsklage ungenutzt verstreichen lassen. Diese Forderung ist aber nicht verfahrensgegenständlich. Das Kreditunternehmen hat nämlich mit Nr 91 eine weitere, auf einen neuen Rechtsgrund, nämlich den des Anerkenntnisses durch die frühere Masseverwalterin gestützte Forderung in von der in der Anmeldung Nr 16 unterschiedlicher Höhe angemeldet und ihre frühere Forderungsanmeldung Nr 16 zurückgezogen. Diese Forderung, die nach Vorlage des Verteilungsentwurfs (aber noch mehr als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Schlussverteilung) angemeldet wurde, ist zu beurteilen.
Nach § 107 KO sind nachträgliche Forderungsanmeldungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht behandelt worden sind, zu berücksichtigen:Nach Paragraph 107, KO sind nachträgliche Forderungsanmeldungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht behandelt worden sind, zu berücksichtigen:
Sie sind gültig und wirksam, auch wenn sie etwas ungünstiger als die rechtzeitig geltend gemachten Konkursforderungen gestellt sind. Immerhin nehmen auch die nachträglich angemeldeten Konkursforderungen ab dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung am Konkursverfahren und an der Befriedigung aus dem Konkursvermögen grundsätzlich ebenso teil, als rechtzeitig angemeldete Konkursforderungen es vom Augenblick ihrer Anmeldung tun (vgl auch 7 Ob 122/56). Infolge dieser Regelung verschiebt sich der Kreis der als Konkursgläubiger Beteiligten von der Eröffnung des Verfahrens bis zu seiner Beendigung ständig. Da die KO keinen Endzeitpunkt für solche nachträgliche Anmeldungen festsetzt und der Anmeldende auch bei einer späteren Anmeldung an ihr ein rechtliches Interesse haben kann, sind nach Lehmann (Komm KO 1, 598) und Pollak (in Bartsch-Pollak KO, AO3 I 494 f) und der ihr folgenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 31/30) verspätete Anmeldungen bis zur Konkursaufhebung zulässig. Rintelen (Handbuch des Konkurs- und Ausgleichsrechts 366) will sie - wie die Revisionsrekurswerber - nur bis zum Antrag auf Schlussverteilung berücksichtigen; Petschek/Reimer/Schiemer (Insolvenzrecht 560 f) entschied sich für einen Mittelweg und wollte nachträgliche Anmeldungen bis zum Ende der Frist für die Anbringung von Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf zulassen.Sie sind gültig und wirksam, auch wenn sie etwas ungünstiger als die rechtzeitig geltend gemachten Konkursforderungen gestellt sind. Immerhin nehmen auch die nachträglich angemeldeten Konkursforderungen ab dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung am Konkursverfahren und an der Befriedigung aus dem Konkursvermögen grundsätzlich ebenso teil, als rechtzeitig angemeldete Konkursforderungen es vom Augenblick ihrer Anmeldung tun vergleiche auch 7 Ob 122/56). Infolge dieser Regelung verschiebt sich der Kreis der als Konkursgläubiger Beteiligten von der Eröffnung des Verfahrens bis zu seiner Beendigung ständig. Da die KO keinen Endzeitpunkt für solche nachträgliche Anmeldungen festsetzt und der Anmeldende auch bei einer späteren Anmeldung an ihr ein rechtliches Interesse haben kann, sind nach Lehmann (Komm KO 1, 598) und Pollak (in Bartsch-Pollak KO, AO3 römisch eins 494 f) und der ihr folgenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 31/30) verspätete Anmeldungen bis zur Konkursaufhebung zulässig. Rintelen (Handbuch des Konkurs- und Ausgleichsrechts 366) will sie - wie die Revisionsrekurswerber - nur bis zum Antrag auf Schlussverteilung berücksichtigen; Petschek/Reimer/Schiemer (Insolvenzrecht 560 f) entschied sich für einen Mittelweg und wollte nachträgliche Anmeldungen bis zum Ende der Frist für die Anbringung von Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf zulassen.
Wie bereits das Rekursgericht zutreffend bemerkt hat, ist durch das IRÄG 1997 insoweit eine Änderung eingetreten, als die Frist zur Berücksichtigung nachträglich angemeldeter Forderungen nunmehr dahin eingeschränkt worden ist, dass nach dem § 107 Abs 1 KO angefügten letzten Satz Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, nicht zu beachten sind. Die Erläuterungen (RV 734 BlgNR 20. GP, 46) führen hiezu aus, dass die Konkursordnung zwar festlege, dass Konkursforderungen innerhalb einer vom Gericht festzulegenden Frist anzumelden seien, jedoch die Nichtbefolgung praktisch keine Rechtsfolgen habe. Forderungen, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet wurden, seien unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zu berücksichtigen, solange der Konkursaufhebungsbeschluss nicht gefasst sei (SZ 31/30). Würden die Forderungen noch vor Ausarbeitung der Schlussrechnung und des auf dieser aufbauenden Schlussverteilungsentwurfs angemeldet, so bringe deren Berücksichtigung keinen wesentlichen Mehraufwand mit sich. Würden sie aber später angemeldet, so müsse die Schlussrechnung und der Verteilungsentwurf geändert werden. Dies bedeute nicht nur eine Mehrarbeit für den Masseverwalter, sondern auch eine Verzögerung des Konkursverfahrens. Es könne hiebei auch vorkommen, dass die Schlussrechnung und damit auch der Verteilungsentwurf mehrfach geändert werden müssten. Um solche Verzögerungen hintanzuhalten, sehe das Gesetz nunmehr eine Befristung für die Anmeldung von Konkursforderungen vor. Den Gläubigern sei zuzumuten, jedenfalls bis 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung ihre Forderungen anzumelden. Spätere Anmeldungen seien nicht mehr zu berücksichtigen.Wie bereits das Rekursgericht zutreffend bemerkt hat, ist durch das IRÄG 1997 insoweit eine Änderung eingetreten, als die Frist zur Berücksichtigung nachträglich angemeldeter Forderungen nunmehr dahin eingeschränkt worden ist, dass nach dem Paragraph 107, Absatz eins, KO angefügten letzten Satz Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, nicht zu beachten sind. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 734 BlgNR 20. GP, 46) führen hiezu aus, dass die Konkursordnung zwar festlege, dass Konkursforderungen innerhalb einer vom Gericht festzulegenden Frist anzumelden seien, jedoch die Nichtbefolgung praktisch keine Rechtsfolgen habe. Forderungen, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet wurden, seien unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zu berücksichtigen, solange der Konkursaufhebungsbeschluss nicht gefasst sei (SZ 31/30). Würden die Forderungen noch vor Ausarbeitung der Schlussrechnung und des auf dieser aufbauenden Schlussverteilungsentwurfs angemeldet, so bringe deren Berücksichtigung keinen wesentlichen Mehraufwand mit sich. Würden sie aber später angemeldet, so müsse die Schlussrechnung und der Verteilungsentwurf geändert werden. Dies bedeute nicht nur eine Mehrarbeit für den Masseverwalter, sondern auch eine Verzögerung des Konkursverfahrens. Es könne hiebei auch vorkommen, dass die Schlussrechnung und damit auch der Verteilungsentwurf mehrfach geändert werden müssten. Um solche Verzögerungen hintanzuhalten, sehe das Gesetz nunmehr eine Befristung für die Anmeldung von Konkursforderungen vor. Den Gläubigern sei zuzumuten, jedenfalls bis 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung ihre Forderungen anzumelden. Spätere Anmeldungen seien nicht mehr zu berücksichtigen.
Hieraus folgt eindeutig, dass die bisherige Frist jedenfalls eingeschränkt wurde. Dass dann, wenn nach Vorlage des Verteilungsentwurfes weitere Forderungsanmeldungen erfolgen, der Verteilungsentwurf geändert werden muss, nahm der Gesetzgeber auch mit der Neuregelung durch das IRÄG 1997 in Kauf; er will nur verhindern, dass mehrere solche Änderungen erfolgen müssen. Nach der Neuregelung kann der Masseverwalter nunmehr sicher sein, dass er in den letzten 14 Tagen nicht mit neuen Anmeldungen konfrontiert wird. Da die hier zu beurteilende Forderung jedenfalls innerhalb der nach der neuen (hier noch nicht anzuwendenden) Rechtslage zu wahrenden Frist angemeldet wurde, bedarf es keiner neuerlichen Auseinandersetzung mit der bisherigen Judikatur und den unterschiedlichen Lehrmeinungen; durch die Erläuterungen zur Novelle ist klargestellt, dass der Gesetzgeber der Ansicht war, dass jedenfalls verspätete Anmeldungen auch nach der alten Rechtslage zu berücksichtigen sind, wenn sie zumindest 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet wurden und dass nicht erforderlich ist, dass sie bereits vor der Vorlage des Verteilungsentwurfs angemeldet waren.
Wird eine Forderung bestritten und die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist des § 110 Abs 4 KO angebracht, so berührt dies den Bestand der Forderung nicht; den nicht rechtzeitig Bestreitenden treffen nur die in § 110 Abs 4 KO genannten Nachteile, wozu gemäß § 131 Abs 3 KO auch gehört, dass bestrittene Forderungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Klage nicht spätestens am Tage angebracht worden ist, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat (Pollak aaO I 511); damit sollen spätere Änderungen des Verteilungsentwurfes aus diesem Grund hintangehalten werden. Das gilt aber dann nicht, wenn die Frist zur Klagserhebung noch offen ist (§ 131 Abs 3 erster Fall KO). Immer dann, wenn wie hier die Prüfungstagsatzung über verspätet angemeldete Forderungen mit der Tagsatzung über die Schlussverteilung (auf die gemäß § 136 Abs 3 KO die Vorschriften der §§ 130 bis 135 KO anzuwenden sind) verbunden wurde, kann bei Bestreitung der Forderungen die Frist zur Klagserhebung noch nicht abgelaufen sein. Da vor Fristablauf des § 110 Abs 4 KO die bestrittene Forderung bei der Verteilung nicht unberücksichtigt bleiben darf, muss abgewartet werden, ob der Konkursgläubiger die Klage innerhalb der Frist einbringt. Ist dies wie hier der Fall, ist die Forderung in der Schlussverteilung gemäß § 131 Abs 1 KO sicherzustellen.Wird eine Forderung bestritten und die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist des Paragraph 110, Absatz 4, KO angebracht, so berührt dies den Bestand der Forderung nicht; den nicht rechtzeitig Bestreitenden treffen nur die in Paragraph 110, Absatz 4, KO genannten Nachteile, wozu gemäß Paragraph 131, Absatz 3, KO auch gehört, dass bestrittene Forderungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Klage nicht spätestens am Tage angebracht worden ist, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat (Pollak aaO römisch eins 511); damit sollen spätere Änderungen des Verteilungsentwurfes aus diesem Grund hintangehalten werden. Das gilt aber dann nicht, wenn die Frist zur Klagserhebung noch offen ist (Paragraph 131, Absatz 3, erster Fall KO). Immer dann, wenn wie hier die Prüfungstagsatzung über verspätet angemeldete Forderungen mit der Tagsatzung über die Schlussverteilung (auf die gemäß Paragraph 136, Absatz 3, KO die Vorschriften der Paragraphen 130 bis 135 KO anzuwenden sind) verbunden wurde, kann bei Bestreitung der Forderungen die Frist zur Klagserhebung noch nicht abgelaufen sein. Da vor Fristablauf des Paragraph 110, Absatz 4, KO die bestrittene Forderung bei der Verteilung nicht unberücksichtigt bleiben darf, muss abgewartet werden, ob der Konkursgläubiger die Klage innerhalb der Frist einbringt. Ist dies wie hier der Fall, ist die Forderung in der Schlussverteilung gemäß Paragraph 131, Absatz eins, KO sicherzustellen.
Das Rekursgericht hat daher den erstgerichtlichen Beschluss, mit dem es den Verteilungsentwurf des Masseverwalters, der die bestrittene Forderung Nr 91 des Kreditunternehmens nicht berücksichtigte, zu Recht aufgehoben und das Erstgericht angewiesen, dem Masseverwalter die Vorlage eines neuen Verteilungsentwurfes unter Berücksichtigung der bestrittenen Forderung des Kreditunternehmens aufgetragen.