Rechtssatz RS0112865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112865
Entscheidungsdatum
12.04.2001
Norm
KO §107 Abs1
KO idF IRÄG 1997 §107 Abs1
Rechtssatz
Verspätete Anmeldungen sind zu berücksichtigen, wenn sie zumindest 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet wurden. Nicht erforderlich ist, dass sie bereits vor der Vorlage des Verteilungsentwurfs angemeldet waren.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 125/99m
Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 125/99m
- 8 Ob 72/01y
Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 Ob 72/01y
Beisatz: Der Ausschluß einer verspäteten Forderungsanmeldung setzt voraus, dass eine Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angeordnet und öffentlich bekanntgemacht wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112865
Dokumentnummer
JJR_19991222_OGH0002_0080OB00125_99M0000_002