Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 27. April 1998 zu GZ 20 S 346/98b-4 wurde das Konkursverfahren eröffnet und die erste Gläubigerversammlung und Berichtstagsatzung sowie allgemeine Prüfungstagsatzung für den 23. 7. 1998 anberaumt.
Der hier maßgebliche Konkursgläubiger meldete in weiterer Folge bereits vor dieser Tagsatzung eine Konkursforderung von S 3,560.930,32 aus Lieferungen an, die auch im Ausmaß von S 3,545.308,67 unbestritten blieb und anerkannt wurde.
Der Masseverwalter brachte jedoch dann gegen diesen Konkursgläubiger eine Anfechtungsklage wegen inkongruenter Deckung in Höhe von weiteren S 1,484.682,10 ein. Dieser wurde schließlich rechtskräftig mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 29. 8. 2000 zu GZ 1 Ob 168/00p, eingelangt beim Vertreter dieses Konkursgläubigers am 22. 9. 2000, stattgegeben.
Am 9. 12. 2000 fasste das Erstgericht einen Beschluss, wonach "zur Prüfung der Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, und der allenfalls bis zur Tagsatzung etwa noch angemeldeten Konkursforderungen" und "zur Verhandlung und Beschlussfassung über die vom Masseverwalter gemäß § 121 KO gelegte Rechnung "sowie" zur Verhandlung über allfällige Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf" eine Tagsatzung für den 18. 1. 2001 anberaumt wurde. Dabei wies es darauf hin, dass im Verteilungsentwurf eine Quote von 3,9 % vorgesehen ist. Dieser Beschluss wurde in der Insolvenzdatei noch am gleichen Tag wie folgt kundgemacht:Am 9. 12. 2000 fasste das Erstgericht einen Beschluss, wonach "zur Prüfung der Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, und der allenfalls bis zur Tagsatzung etwa noch angemeldeten Konkursforderungen" und "zur Verhandlung und Beschlussfassung über die vom Masseverwalter gemäß Paragraph 121, KO gelegte Rechnung "sowie" zur Verhandlung über allfällige Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf" eine Tagsatzung für den 18. 1. 2001 anberaumt wurde. Dabei wies es darauf hin, dass im Verteilungsentwurf eine Quote von 3,9 % vorgesehen ist. Dieser Beschluss wurde in der Insolvenzdatei noch am gleichen Tag wie folgt kundgemacht:
"Tagsatzung: ...... nachträgliche Prüfungstagsatzung
Rechnungslegungstagsatzung
Verteilungstagsatzung
Die Konkursgläubiger und der Gemeinschuldner können in die vom Masseverwalter gelegte Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz anbringen. Der Masseverwalter hat einen Verteilungsentwurf vorgelegt. Den Konkursgläubigern und dem Gemeinschuldner steht es frei, in diesen Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen.
......"
Der Konkursgläubigerin wurde dieser Beschluss erst am 8. Jänner 2001 zugestellt.
Diese meldete am 11. Jänner 2001 eine weitere Forderung aus der infolge Anfechtung an die Masse zurückgezahlten S 1,484.682,10 samt Zinsen in Höhe von S 117.798,34 insgesamt sohin S 1,602.480,44 an.
Am 15. Jänner stellte der Konkursgläubiger einen Antrag auf Verlegung der Verteilungstagsatzung, da die Ladung nicht rechtzeitig erfolgt sei und machte dabei auch geltend, dass es sich nicht um eine Tagsatzung zur Prüfung der "Schlussrechnung", sondern nur um eine Rechnungslegungstagsatzung handle.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.
Mit dem hier maßgeblichen Beschluss genehmigte das Erstgericht in der Verteilungstagsatzung den Verteilungsentwurf, der die zuletzt genannte Forderungsanmeldung nicht berücksichtigt. Dabei stützte es sich darauf, dass diese Konkursgläubigerin ausreichend Zeit gehabt hätte, ihre zweite Forderungsanmeldung rechtzeitig einzubringen.
Das Rekursgericht wies den gegen die Abweisung des Vertagungsantrages gerichteten Rekurs der Konkursgläubigerin wegen mangelnden Rechtschutzinteresses zurück, gab jedoch dem Rekurs gegen die Genehmigung des Verteilungsentwurfes Folge. Dabei trug es dem Masseverwalter auf, dem Konkursgericht einen neuen Verteilungsentwurf unter Berücksichtigung der zuletzt genannten Forderungsanmeldung zur Genehmigung vorzulegen. Es ging dabei davon aus, dass zwar nach § 107 Abs 1 KO Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, nicht zu beachten sind. Dies solle verhindern, dass die Schlussverteilung und der Verteilungsentwurf mehrmals geändert werden müssen. Hier wäre es aber auch bei Berücksichtigung der Forderungsanmeldung zu keiner Verzögerung gekommen, weil dem Masseverwalter die Höhe der Forderung im Hinblick auf den Anfechtungsprozess ohnehin bekannt gewesen sei.Das Rekursgericht wies den gegen die Abweisung des Vertagungsantrages gerichteten Rekurs der Konkursgläubigerin wegen mangelnden Rechtschutzinteresses zurück, gab jedoch dem Rekurs gegen die Genehmigung des Verteilungsentwurfes Folge. Dabei trug es dem Masseverwalter auf, dem Konkursgericht einen neuen Verteilungsentwurf unter Berücksichtigung der zuletzt genannten Forderungsanmeldung zur Genehmigung vorzulegen. Es ging dabei davon aus, dass zwar nach Paragraph 107, Absatz eins, KO Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, nicht zu beachten sind. Dies solle verhindern, dass die Schlussverteilung und der Verteilungsentwurf mehrmals geändert werden müssen. Hier wäre es aber auch bei Berücksichtigung der Forderungsanmeldung zu keiner Verzögerung gekommen, weil dem Masseverwalter die Höhe der Forderung im Hinblick auf den Anfechtungsprozess ohnehin bekannt gewesen sei.
Wesentlich sei, dass das Erstgericht in seinem Beschluss selbst darauf hingewiesen habe, dass "allenfalls bis zur Tagsatzung etwa noch angemeldete Konkursforderungen" zu prüfen seien. Die darauf folgende Genehmigung des Verteilungsentwurfes ohne Berücksichtigung der dann noch angemeldeten Forderung verstoße gegen den Grundsatz des " fair trial". Hinzu komme, dass sich die Abfertigung der Ladungen wegen der Weihnachtsfeiertage verzögert habe und erst am 8. 1. 2001, also einem Zeitpunkt, zu dem die 14-Tagefrist vor dem 18. 1. 2001 bereits in Lauf gesetzt war, zugestellt wurde. Wesentlich sei aber im Ergebnis doch die individuelle Zustellung und nicht die Bekanntgabe in der Insolvenzdatei, da nicht jedem mittellosen Österreicher die Installierung und der Gebrauch eines Internetanschlusses zugemutet werden könne. Jedenfalls sei wegen der unrichtigen Rechtsbelehrung durch das Erstgericht die Prüfung noch in die Verteilung miteinzubeziehen.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht im Hinblick auf eine mangelnde Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als zulässig.