Rechtssatz RS0106826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106826
Geschäftszahl
8Ob18/97y (8Ob19/97w, 8Ob20/97t); 8Ob125/99m; 8Ob72/01y
Entscheidungsdatum
12.04.2001
Rechtssatz
Da die Konkursordnung keinen Endtermin für nachträgliche Anmeldungen festsetzt und der Anmeldende auch bei einer späteren Anmeldung an ihr ein rechtliches Interesse haben kann (§ 61 KO), sind diese verspäteten Anmeldungen jedenfalls bis zur Beschlußfassung über die Konkursaufhebung zulässig.Da die Konkursordnung keinen Endtermin für nachträgliche Anmeldungen festsetzt und der Anmeldende auch bei einer späteren Anmeldung an ihr ein rechtliches Interesse haben kann (Paragraph 61, KO), sind diese verspäteten Anmeldungen jedenfalls bis zur Beschlußfassung über die Konkursaufhebung zulässig.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 18/97y
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 Ob 18/97y
- 8 Ob 125/99m
Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 125/99m
- 8 Ob 72/01y
Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 Ob 72/01y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106826
Dokumentnummer
JJR_19970130_OGH0002_0080OB00018_97Y0000_001