Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den zu 1.) genannten Beschluß wird mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückgewiesen; den Rekursen gegen die zu 2.) und 3.) genannten Beschlüsse wird Folge gegeben.Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den zu 1.) genannten Beschluß wird mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückgewiesen; den Rekursen gegen die zu 2.) und 3.) genannten Beschlüsse wird Folge gegeben.
Zum Beschluß 1.)-Verfahren 8 Ob 20/97t
Der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem dieses den Rekurs gegen den Beschluß betreffend die Genehmigung des Verteilungsentwurfes als verspätet zurückgewiesen hat, ist - wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - nur bei einem S 50.000,-
übersteigenden Entscheidungsgegenstand und nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zulässig (JBl 1994, 264 mwH; zuletzt 8 Ob 2237/96w; Petrasch, ÖJZ 1989, 743 ff [751 iVm 752]). Eine solche liegt aber nicht vor.übersteigenden Entscheidungsgegenstand und nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig (JBl 1994, 264 mwH; zuletzt 8 Ob 2237/96w; Petrasch, ÖJZ 1989, 743 ff [751 in Verbindung mit 752]). Eine solche liegt aber nicht vor.
Die Revisionsrekurswerberin bezweifelt zwar nicht, daß nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (JBl 1952, 115; SZ 27/281; EvBl 1964/232; EvBl 1970/367 ua; zuletzt 8 Ob 1024/93 sowie 8 Ob 2269/96a) in Fällen, in denen neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit dem Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes eintreten, meint aber, es werde ein unbillig hoher Sorgfaltsmaßstab angelegt, wenn von ihr verlangt werde, in den Verteilungsentwurf einzusehen, der ihr im übrigen auch keine Klarheit hätte bringen können. Sie habe, da sie nichts Gegenteiliges gehört habe, darauf vertrauen dürfen, daß die Forderung vom Masseverwalter in der nachträglichen Prüfungstagsatzung anerkannt und bei der Verteilung berücksichtigt worden sei.
Hier übersieht die Revisionsrekurswerberin, daß nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung selbst unverschuldete Unkenntnis des Inhalts der öffentlichen Bekanntmachung nicht entschuldigt (EvBl 1964/232); die Rechtsmittelfrist beginnt auch in diesem Fall gemäß § 174 Abs 2 KO mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen.Hier übersieht die Revisionsrekurswerberin, daß nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung selbst unverschuldete Unkenntnis des Inhalts der öffentlichen Bekanntmachung nicht entschuldigt (EvBl 1964/232); die Rechtsmittelfrist beginnt auch in diesem Fall gemäß Paragraph 174, Absatz 2, KO mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen.
Im übrigen hätte die Revisionsrekurswerberin allen Grund gehabt, entweder an der Verteilungstagsatzung teilzunehmen oder in den genehmigten Verteilungsbeschluß einzusehen, da sie erst nach Verständigung von der Anberaumung der Schlußverteilungstagsatzung zu der gleichzeitig anberaumten nachträglichen Prüfungstagsatzung ihre Schadenersatzforderung angemeldet hat. Hätte sie in den genehmigten Verteilungsbeschluß rechtzeitig Einsicht genommen, hätte sie leicht feststellen können, daß ihre nachträglich angemeldete Forderung dort keine Berücksichtigung fand, rechzeitig ein Rechtsmittel ergreifen und darin die Berücksichtigung ihrer nachträglichen Forderungsanmeldung geltend machen können. Da sie dies unterlassen hat und somit der genehmigte Verteilungsentwurf in Rechtskraft erwachsen ist, kann sie allfällige Fehler, die zu dem nunmehr genehmigten Verteilungsentwurf geführt haben, nicht mehr aufgreifen.
Zum Beschluß 2.)-Verfahren 8 Ob 18/97y
Die Anmeldungsfrist ist keine Ausschlußfrist. Nachträgliche Forderungsanmeldungen sind solche, die erst nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist beim Konkursgericht einlangen. Sie sind gültig und wirksam, wenn sie auch etwas ungünstiger als rechtzeitig geltend gemachte Konkursforderungen gestellt sind (vgl § 107 Abs 3 KO), und nehmen ab dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung und ihrer Prüfung am Konkursverfahren und an der Befriedigung aus dem Konkursvermögen grundsätzlich ebenso teil, wie rechtzeitig angemeldete Konkursforderungen es vom Augenblick ihrer Anmeldung und Prüfung tun. Infolge dieser Regelung verschiebt sich der Kreis der als Konkursgläubiger Beteiligten von der Eröffnung des Verfahrens bis zu seiner Beendigung ständig; geschlossen ist dieser Kreis erst mit der Konkursaufhebung. Da die Konkursordnung keinen Endtermin für solche nachträgliche Anmeldungen festsetzt und der Anmeldende auch bei einer späteren Anmeldung an ihr ein rechtliches Interesse haben kann (§ 61 KO), sind diese verspäteten Anmeldungen jedenfalls bis zur Beschlußfassung über die Konkursaufhebung zulässig (SZ 31/30; Bartsch in Bartsch/Pollak I3 480, 494 f mwN - letzterer meint sogar, daß Forderungsanmeldungen, die nach der Konkursaufhebung, aber vor deren Rechtskraft einlangen, vom Konkursgericht einstweilen aufzubewahren sind, bis feststeht, ob die Konkursaufhebung rechtskräftig wird).Die Anmeldungsfrist ist keine Ausschlußfrist. Nachträgliche Forderungsanmeldungen sind solche, die erst nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist beim Konkursgericht einlangen. Sie sind gültig und wirksam, wenn sie auch etwas ungünstiger als rechtzeitig geltend gemachte Konkursforderungen gestellt sind vergleiche Paragraph 107, Absatz 3, KO), und nehmen ab dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung und ihrer Prüfung am Konkursverfahren und an der Befriedigung aus dem Konkursvermögen grundsätzlich ebenso teil, wie rechtzeitig angemeldete Konkursforderungen es vom Augenblick ihrer Anmeldung und Prüfung tun. Infolge dieser Regelung verschiebt sich der Kreis der als Konkursgläubiger Beteiligten von der Eröffnung des Verfahrens bis zu seiner Beendigung ständig; geschlossen ist dieser Kreis erst mit der Konkursaufhebung. Da die Konkursordnung keinen Endtermin für solche nachträgliche Anmeldungen festsetzt und der Anmeldende auch bei einer späteren Anmeldung an ihr ein rechtliches Interesse haben kann (Paragraph 61, KO), sind diese verspäteten Anmeldungen jedenfalls bis zur Beschlußfassung über die Konkursaufhebung zulässig (SZ 31/30; Bartsch in Bartsch/Pollak I3 480, 494 f mwN - letzterer meint sogar, daß Forderungsanmeldungen, die nach der Konkursaufhebung, aber vor deren Rechtskraft einlangen, vom Konkursgericht einstweilen aufzubewahren sind, bis feststeht, ob die Konkursaufhebung rechtskräftig wird).
Daraus folgt, daß die nachträgliche Forderungsanmeldung vom 29.5.1994 keinesfalls verspätet war. Sie hätte in der bereits anberaumten nachträglichen Prüfungstagsatzung vom 11.6.1996 geprüft und bei der Schlußverteilung (in der einen oder anderen Weise) berücksichtigt werden müssen, da die Schlußverteilung gemäß § 136 Abs 1 KO erst stattfinden kann, wenn über sämtliche angemeldete - auch bestrittene - Forderungen endgültig entschieden ist. Beides ist jedoch rechtswidrigerweise unterblieben. Die Zurückweisung der rechtzeitig angemeldeten nachträglichen Forderungsanmeldung war daher verfehlt und wird auch nicht dadurch saniert, daß sie erst nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses erfolgte.Daraus folgt, daß die nachträgliche Forderungsanmeldung vom 29.5.1994 keinesfalls verspätet war. Sie hätte in der bereits anberaumten nachträglichen Prüfungstagsatzung vom 11.6.1996 geprüft und bei der Schlußverteilung (in der einen oder anderen Weise) berücksichtigt werden müssen, da die Schlußverteilung gemäß Paragraph 136, Absatz eins, KO erst stattfinden kann, wenn über sämtliche angemeldete - auch bestrittene - Forderungen endgültig entschieden ist. Beides ist jedoch rechtswidrigerweise unterblieben. Die Zurückweisung der rechtzeitig angemeldeten nachträglichen Forderungsanmeldung war daher verfehlt und wird auch nicht dadurch saniert, daß sie erst nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses erfolgte.
Die durch das Rekursgericht erfolgte Zurückweisung des Rekurses gegen diesen Beschluß mangels Rechtsmittelinteresses und damit fehlender Rechtsmittellegitimation ist verfehlt. Das Rekursgericht meinte zu Unrecht, die Rekurswerberin habe sich ihres diesbezüglichen Rekursrechtes begeben, weil sie den Verteilungsbeschluß in Rechtskraft habe erwachsen lassen. Diese hat auch nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses, in dem die strittige Forderung nicht berücksichtigt wurde, ein rechtliches Interesse an der Feststellung der nachträglich angemeldeten Konkursforderung, weil ihr diese gemäß § 61 KO einen Exekutionstitel verschaffen kann, mittels dessen sie auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach Konkursaufhebung erworbene Vermögen der Gemeinschuldnerin Exekution führen kann. Ein solches Interesse könnte ihr auch nicht mit dem Argument aberkannt werden, daß sie - infolge inzwischen erfolgter vollständiger Verteilung des Vermögens im Konkurs auch nicht mehr quotenmäßig zum Zuge kommen kann und es unwahrscheinlich ist, daß die Gemeinschuldnerin (eine GmbH) nach Konkursaufhebung noch zu Vermögen kommt; § 61 KO unterscheidet nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen. Daß sich die Rechtsmittelwerberin in ihrem Rekurs gegen diesen Beschluß nicht ausdrücklich auf § 61 KO gestützt hat, sondern diese Bestimmung nur in ihrem Rekurs gegen die Aufhebung des Konkurses (siehe 3.) genannt hat, schadet ihr - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - nicht, weil dieses auf Grund des die Rechtsrüge ordnungsgemäß ausführenden Rekurses - eine rechtliche Beurteilung der Sache nach allen Gesichtspunkten vorzunehmen hatte.Die durch das Rekursgericht erfolgte Zurückweisung des Rekurses gegen diesen Beschluß mangels Rechtsmittelinteresses und damit fehlender Rechtsmittellegitimation ist verfehlt. Das Rekursgericht meinte zu Unrecht, die Rekurswerberin habe sich ihres diesbezüglichen Rekursrechtes begeben, weil sie den Verteilungsbeschluß in Rechtskraft habe erwachsen lassen. Diese hat auch nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses, in dem die strittige Forderung nicht berücksichtigt wurde, ein rechtliches Interesse an der Feststellung der nachträglich angemeldeten Konkursforderung, weil ihr diese gemäß Paragraph 61, KO einen Exekutionstitel verschaffen kann, mittels dessen sie auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach Konkursaufhebung erworbene Vermögen der Gemeinschuldnerin Exekution führen kann. Ein solches Interesse könnte ihr auch nicht mit dem Argument aberkannt werden, daß sie - infolge inzwischen erfolgter vollständiger Verteilung des Vermögens im Konkurs auch nicht mehr quotenmäßig zum Zuge kommen kann und es unwahrscheinlich ist, daß die Gemeinschuldnerin (eine GmbH) nach Konkursaufhebung noch zu Vermögen kommt; Paragraph 61, KO unterscheidet nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen. Daß sich die Rechtsmittelwerberin in ihrem Rekurs gegen diesen Beschluß nicht ausdrücklich auf Paragraph 61, KO gestützt hat, sondern diese Bestimmung nur in ihrem Rekurs gegen die Aufhebung des Konkurses (siehe 3.) genannt hat, schadet ihr - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - nicht, weil dieses auf Grund des die Rechtsrüge ordnungsgemäß ausführenden Rekurses - eine rechtliche Beurteilung der Sache nach allen Gesichtspunkten vorzunehmen hatte.
Zum Beschluß 3.)-Verfahren 8 Ob 19/97w
Hieraus ergibt sich folgerichtig, daß auch der zu 3.) genannte Beschluß verfehlt ist. Ist eine nachträgliche Forderungsanmeldung noch zu prüfen, ist das Konkursverfahren noch nicht beendet, mag auch nichts mehr zu verteilen sein. Die Zurückweisung des Rekurses der Rechtsmittelwerberin durch das Rekursgericht ist daher unrichtig, auch wenn § 139 Abs 1 KO diesen Fall nicht als Aufhebungshindernis nennt, weil der Gesetzgeber davon ausging, daß es zu einer Schlußverteilung erst kommen kann, wenn über alle rechtmäßigerweise angemeldeten Forderungen endgültig entschieden ist (§ 136 Abs 1 KO).Hieraus ergibt sich folgerichtig, daß auch der zu 3.) genannte Beschluß verfehlt ist. Ist eine nachträgliche Forderungsanmeldung noch zu prüfen, ist das Konkursverfahren noch nicht beendet, mag auch nichts mehr zu verteilen sein. Die Zurückweisung des Rekurses der Rechtsmittelwerberin durch das Rekursgericht ist daher unrichtig, auch wenn Paragraph 139, Absatz eins, KO diesen Fall nicht als Aufhebungshindernis nennt, weil der Gesetzgeber davon ausging, daß es zu einer Schlußverteilung erst kommen kann, wenn über alle rechtmäßigerweise angemeldeten Forderungen endgültig entschieden ist (Paragraph 136, Absatz eins, KO).
Das Rekursgericht wird daher über die zu 2.) und 3.) genannten Rekurse unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund der "mangelnden Rechtsmittellegitimation" "mangels Vorliegens eines Rechtsmittelinteresses" zu entscheiden haben, weil die Rekurswerberin, wie dargelegt, durch die Beschlüsse des Erstgerichtes sehr wohl beschwert ist.