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Rechtssatz RS0112866

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112866

Entscheidungsdatum

19.07.2018

Rechtssatz

1. Wird eine Forderung bestritten und die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist des Paragraph 110, Absatz 4, KO angebracht, so treffen den nicht rechtzeitig Klagenden nur die in Paragraph 110, Absatz 4, KO genannten Nachteile, wozu gemäß Paragraph 131, Absatz 3, KO auch gehört, dass bestrittene Forderungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Klage nicht spätestens am Tage angebracht worden ist, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat.

2. Das gilt aber dann nicht, wenn die Frist zur Klagserhebung noch offen ist (Paragraph 131, Absatz 3, erster Fall KO). Wenn die Prüfungstagsatzung über verspätet angemeldete Forderungen mit der Tagsatzung über die Schlussverteilung verbunden wird, kann bei Bestreitung der Forderungen die Frist zur Klagserhebung noch nicht abgelaufen sein. Da vor Fristablauf des Paragraph 110, Absatz 4, KO die bestrittene Forderung bei der Verteilung nicht unberücksichtigt bleiben darf, muss abgewartet werden, ob der Konkursgläubiger die Klage innerhalb der Frist einbringt. Ist dies der Fall, ist die Forderung in der Schlussverteilung gemäß Paragraph 131, Absatz eins, KO sicherzustellen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 125/99m
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 125/99m
  • 8 Ob 76/03i
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 Ob 76/03i
    Beisatz: Wurde die bestrittene Forderung nicht bis zur Vorlage des Schlussverteilungsantrages des Masseverwalters eingeklagt, ist sie auch bei der Nachtragsverteilung nicht zu berücksichtigen. (T1)
  • 8 Ob 7/05w
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 7/05w
    nur: Wird eine Forderung bestritten und die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist des § 110 Abs 4 KO angebracht, so treffen den nicht rechtzeitig Klagenden nur die in § 110 Abs 4 KO genannten Nachteile, wozu gemäß § 131 Abs 3 KO auch gehört, dass bestrittene Forderungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Klage nicht spätestens am Tage angebracht worden ist, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat. (T2)
  • 1 Ob 113/07k
    Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 113/07k
    Vgl auch; Veröff: SZ 2007/126
  • 8 Ob 127/12b
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 127/12b
    Vgl; Beisatz: Die Frist des § 110 Abs 4 KO (nunmehr IO) ist eine verfahrensrechtliche Frist. (T3)
  • 8 Ob 84/18p
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 8 Ob 84/18p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112866

Im RIS seit

21.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19991222_OGH0002_0080OB00125_99M0000_003