Der Rekurs ist nicht zulässig.
Der Revisionsrekurswerber hat im Konkursverfahren eine Forderung von S 5.800,-- angemeldet. Diese Forderung wurde in der Prüfungstagsatzung vom 18. 2. 1994 vom Masseverwalter bestritten. Dem Revisionsrekurswerber wurde vom Konkursgericht gemäß § 110 KO eine Frist von zwei Monaten zur klageweisen Geltendmachung seines Anspruchs gesetzt. Der Revisionsrekurswerber hat in der Folge keine Klage eingebracht und wurde daher bei der Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens des Gemeinschuldners nicht berücksichtigt.Der Revisionsrekurswerber hat im Konkursverfahren eine Forderung von S 5.800,-- angemeldet. Diese Forderung wurde in der Prüfungstagsatzung vom 18. 2. 1994 vom Masseverwalter bestritten. Dem Revisionsrekurswerber wurde vom Konkursgericht gemäß Paragraph 110, KO eine Frist von zwei Monaten zur klageweisen Geltendmachung seines Anspruchs gesetzt. Der Revisionsrekurswerber hat in der Folge keine Klage eingebracht und wurde daher bei der Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens des Gemeinschuldners nicht berücksichtigt.
Wird eine Forderung bestritten und die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist des § 110 Abs 4 KO angebracht, so berührt dies den Bestand der Forderung nicht und schließt den Gläubiger auch nicht endgültig von der Konkursteilnahme aus; den nicht rechtzeitig Bestreitenden treffen aber die in § 110 Abs 4 KO genannten Nachteile: Gemäß § 131 Abs 3 KO gehört zu diesen Nachteilen, dass die bestrittene Forderung nicht zu berücksichtigen ist, wenn die Klage nicht spätestens am Tag angebracht worden ist, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat (Konecny in Konecny/Schubert, KO § 110 Rz 32; 8 Ob 125/99m).Wird eine Forderung bestritten und die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist des Paragraph 110, Absatz 4, KO angebracht, so berührt dies den Bestand der Forderung nicht und schließt den Gläubiger auch nicht endgültig von der Konkursteilnahme aus; den nicht rechtzeitig Bestreitenden treffen aber die in Paragraph 110, Absatz 4, KO genannten Nachteile: Gemäß Paragraph 131, Absatz 3, KO gehört zu diesen Nachteilen, dass die bestrittene Forderung nicht zu berücksichtigen ist, wenn die Klage nicht spätestens am Tag angebracht worden ist, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat (Konecny in Konecny/Schubert, KO Paragraph 110, Rz 32; 8 Ob 125/99m).
Hier hat der Revisionsrekurswerber - wie schon ausgeführt - die Klage weder innerhalb der ihm eingeräumten Frist noch bis zum Tag angebracht, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat. Er kam daher bei der Verteilung des Masseerlöses nicht zum Zug und kann daher auch bei einer Nachtragsverteilung nicht zum Zug kommen, zumal der in § 131 Abs 3 KO genannte letzte Zeitpunkt für die Möglichkeit der Klageerhebung abgelaufen ist und diese Möglichkeit im Falle der nach Aufhebung des Konkurses erfolgten Bewilligung der Nachtragsverteilung nicht wieder auflebt. Überdies hat der Revisionsrekurswerber gar nicht behauptet, dass er nun - 9 Jahre nach Ablauf der ihm gesetzten Frist - die Klage einbringen will.Hier hat der Revisionsrekurswerber - wie schon ausgeführt - die Klage weder innerhalb der ihm eingeräumten Frist noch bis zum Tag angebracht, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat. Er kam daher bei der Verteilung des Masseerlöses nicht zum Zug und kann daher auch bei einer Nachtragsverteilung nicht zum Zug kommen, zumal der in Paragraph 131, Absatz 3, KO genannte letzte Zeitpunkt für die Möglichkeit der Klageerhebung abgelaufen ist und diese Möglichkeit im Falle der nach Aufhebung des Konkurses erfolgten Bewilligung der Nachtragsverteilung nicht wieder auflebt. Überdies hat der Revisionsrekurswerber gar nicht behauptet, dass er nun - 9 Jahre nach Ablauf der ihm gesetzten Frist - die Klage einbringen will.
Da somit der Revisionsrekurswerber bei der in Rede stehenden Nachtragsverteilung gar nicht zum Zug kommen kann, ist er durch die zweitinstanzliche Entscheidung, mit der die Anordnung dieser Nachtragsverteilung ersatzlos behoben wurde, nicht beschwert. Auf den Umstand, dass er auf der Grundlage des der Schlussverteilung zugrunde liegenden Verteilungsentwurfes (festgestellte Konkursforderungen: S 14,737.395,31; Forderung des Revisionsrekurswerbers: S 5.800,--) selbst im Falle seiner Berücksichtigung bei der angestrebten Nachtragsverteilung des in Rede stehenden Steuerguthabens angesichts der geringen Höhe seiner Forderung weit weniger als den in § 138 Abs 4 KO genannten Betrag von EUR 10,- erhalten würde und daher im Sinne der genannten Bestimmung auch deshalb nicht zu berücksichtigen wäre, braucht daher gar nicht mehr näher eingegangen zu werden.Da somit der Revisionsrekurswerber bei der in Rede stehenden Nachtragsverteilung gar nicht zum Zug kommen kann, ist er durch die zweitinstanzliche Entscheidung, mit der die Anordnung dieser Nachtragsverteilung ersatzlos behoben wurde, nicht beschwert. Auf den Umstand, dass er auf der Grundlage des der Schlussverteilung zugrunde liegenden Verteilungsentwurfes (festgestellte Konkursforderungen: S 14,737.395,31; Forderung des Revisionsrekurswerbers: S 5.800,--) selbst im Falle seiner Berücksichtigung bei der angestrebten Nachtragsverteilung des in Rede stehenden Steuerguthabens angesichts der geringen Höhe seiner Forderung weit weniger als den in Paragraph 138, Absatz 4, KO genannten Betrag von EUR 10,- erhalten würde und daher im Sinne der genannten Bestimmung auch deshalb nicht zu berücksichtigen wäre, braucht daher gar nicht mehr näher eingegangen zu werden.
Da auch im Konkursverfahren Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rekurses das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses ist (JBl 1968, 574; JBl 1987, 327; 8 Ob 26/95), ein solches aber beim Revisionsrekurswerber fehlt, ist der Rekurs daher als unzulässig zurückzuweisen.