Begründung:
Das Erstgericht faßte über den Zwangsausgleichsantrag des Gemeinschuldners nach Abhaltung der Tagsatzung vom 27.4.1995 den Beschluß ON 42, mit welchem es in Punkt 1. den Konkursgläubigern Dr.Dieter K***** und Norbert F***** das Stimmrecht im Ausmaß der jeweilig angemeldeten Forderungen zuerkannte und dem nun den außerordentlichen Revisionsrekurs erhebenden Konkursgläubiger Leo S***** hinsichtlich des bestrittenen Teiles seiner Forderung kein Stimmrecht einräumte. In Punkt 2. bestätigte es den am 27.4.1995 vom Gemeinschuldner mit seinen Gläubigern abgeschlossenen Zwangsausgleich, dessen wesentlichen Inhalt es dahin wiedergab, daß die Konkursgläubiger auf ihre Forderungen eine 21 %ige Quote, zahlbar binnen 14 Tagen ab Annahme des Ausgleichs, erhalten. Zur Stimmrechtsentscheidung führte das Erstgericht begründend aus, daß hinsichtlich der Forderung des Konkursgläubigers Dr.K***** ein Urteil vorliege, das nach Auffassung des Konkursgerichtes sachlich und rechtlich zutreffend sei. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Konkursgläubiger F***** das Stimmrecht zustehe, sei deshalb entbehrlich, da auch bei Aberkennung der Berechtigung der Stimmführung die vom Gesetz geforderten Mehrheiten erreicht würden. Was schließlich den Konkursgläubiger Leo S***** betreffe, entfalle der strittige Teil der Forderung auf eine Konventionalstrafe, deren Zurechtbestehen der Konkursgläubiger nicht ausreichend habe bescheinigen können. Der Zwangsausgleich, der mit dem vom Gesetz geforderten Mehrheiten angenommen worden sei, sei nicht unzulässig im Sinne des § 141 KO. Auch die fakultativen Versagungsgründe des § 154 KO seien nicht gegeben, da der Gemeinschuldner den Vermögensverfall nicht durch schwere wirtschaftliche Verfehlungen herbeigeführt habe und die ihm im Ausgleich gewährten Begünstigungen auch nicht im Widerspruch mit den Verhältnissen des Gemeinschuldners stünden. Wenn man bedenke, daß aufgrund der der Forderung auf Konventionalstrafe zugrundeliegenden Konkurrenzklausel dem Gemeinschuldner die Tätigkeit als Marktfahrer verwehrt sei, erscheine es nicht rechtsmißbräuchlich, wenn dieser nunmehr Tätigkeiten nachgehe, deren Entlohnung der Höhe nach unter jenen Beträgen liege, welche eine Pfändung und sohin einen den Gläubigern zukommenden Betrag in Betracht kommen ließen. Der angenommene Zwangsausgleich sei jedenfalls günstiger als die konkursmäßige Liquidation. Daß die Erfüllung des Ausgleichs nicht möglich sein werde, sei nach den Berichten des Masseverwalters nicht anzunehmen.Das Erstgericht faßte über den Zwangsausgleichsantrag des Gemeinschuldners nach Abhaltung der Tagsatzung vom 27.4.1995 den Beschluß ON 42, mit welchem es in Punkt 1. den Konkursgläubigern Dr.Dieter K***** und Norbert F***** das Stimmrecht im Ausmaß der jeweilig angemeldeten Forderungen zuerkannte und dem nun den außerordentlichen Revisionsrekurs erhebenden Konkursgläubiger Leo S***** hinsichtlich des bestrittenen Teiles seiner Forderung kein Stimmrecht einräumte. In Punkt 2. bestätigte es den am 27.4.1995 vom Gemeinschuldner mit seinen Gläubigern abgeschlossenen Zwangsausgleich, dessen wesentlichen Inhalt es dahin wiedergab, daß die Konkursgläubiger auf ihre Forderungen eine 21 %ige Quote, zahlbar binnen 14 Tagen ab Annahme des Ausgleichs, erhalten. Zur Stimmrechtsentscheidung führte das Erstgericht begründend aus, daß hinsichtlich der Forderung des Konkursgläubigers Dr.K***** ein Urteil vorliege, das nach Auffassung des Konkursgerichtes sachlich und rechtlich zutreffend sei. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Konkursgläubiger F***** das Stimmrecht zustehe, sei deshalb entbehrlich, da auch bei Aberkennung der Berechtigung der Stimmführung die vom Gesetz geforderten Mehrheiten erreicht würden. Was schließlich den Konkursgläubiger Leo S***** betreffe, entfalle der strittige Teil der Forderung auf eine Konventionalstrafe, deren Zurechtbestehen der Konkursgläubiger nicht ausreichend habe bescheinigen können. Der Zwangsausgleich, der mit dem vom Gesetz geforderten Mehrheiten angenommen worden sei, sei nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 141, KO. Auch die fakultativen Versagungsgründe des Paragraph 154, KO seien nicht gegeben, da der Gemeinschuldner den Vermögensverfall nicht durch schwere wirtschaftliche Verfehlungen herbeigeführt habe und die ihm im Ausgleich gewährten Begünstigungen auch nicht im Widerspruch mit den Verhältnissen des Gemeinschuldners stünden. Wenn man bedenke, daß aufgrund der der Forderung auf Konventionalstrafe zugrundeliegenden Konkurrenzklausel dem Gemeinschuldner die Tätigkeit als Marktfahrer verwehrt sei, erscheine es nicht rechtsmißbräuchlich, wenn dieser nunmehr Tätigkeiten nachgehe, deren Entlohnung der Höhe nach unter jenen Beträgen liege, welche eine Pfändung und sohin einen den Gläubigern zukommenden Betrag in Betracht kommen ließen. Der angenommene Zwangsausgleich sei jedenfalls günstiger als die konkursmäßige Liquidation. Daß die Erfüllung des Ausgleichs nicht möglich sein werde, sei nach den Berichten des Masseverwalters nicht anzunehmen.
Das Gericht zweiter Instanz wies mit Punkt 1) den dagegen erhobenen Rekurs des Konkursgläubigers Leo S*****, insoweit er sich gegen Punkt 1. der angefochtenen Entscheidung richtet, als unzulässig zurück und gab ihm im übrigen in Punkt 2) dahin Folge, daß es dem am 27.4.1995 zwischen dem Gemeinschuldner und den Gläubigern abgeschlossenen Zwangsausgleich gemäß § 154 Z 1 und 2 KO die Bestätigung versagte. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes in beiden Punkten seiner Entscheidung je S 50.000 übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich des Punktes 1. nicht zulässig, hinsichtlich Punkt 2. jedoch zulässig sei. Der Konkursgläubiger Leo S***** habe gegen den in der Tagsatzung vom 27.4.1995 mündlich verkündeten Stimmrechtsbeschluß des Erstgerichtes bereits ein Rechtsmittel erhoben, über welches vom Rekursgericht mit Beschluß ON 48 abgesondert entschieden worden sei. Der Teil seines Rekurses, mit welchem er nunmehr neuerlich die Entscheidung über die Stimmrechte bekämpfe, sei daher aus dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels heraus unzulässig. Zur Bestätigung des Zwangsausgleiches führte das Rekursgericht aus, daß die vom Rekurswerber geltend gemachten Versagungsgründe nicht vorlägen. Die Entscheidung des Erstgerichtes enthalte den wesentlichen Inhalt des Zwangsausgleiches und entspreche daher der Bestimmung des § 152 Abs 2 KO. Auch das Vermögensverzeichnis entspreche den gesetzlichen Anforderungen, der Hinweis des Gemeinschuldners er liste hiemit sein "gesamtes Hab und Gut" auf, sei der in § 100 Abs 4 KO geforderten Erklärung, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen nichts veschwiegen habe, gleichzuhalten. Es könne nicht davon gesprochen werden, daß die Erfüllung des Ausgleiches voraussichtlich nicht gesichert sei. Die angemeldeten Konkursforderungen ergäben insgesamt einen Betrag von S 600.000, der vom Gläubiger S***** weiters geforderte Betrag von S 200.000, hinsichtlich welches eine Klage anhängig sei, sei gemäß § 150 Abs 3 KO sicherzustellen. Das gesamte Erfordernis von 21 % aus S 800.000 betrage S 168.000. Der Anspruch des Masseverwalters sei mit S 48.000 geltend gemacht worden, die Masseforderung für den erlegten Kostenvorschuß betrage S 40.000. Unter Berücksichtigung des Habenstandes des Massekontos von S 39.238 sei durch die, wenngleich auf den Vertreter des Gemeinschuldners als Begünstigten lautende Bankgarantie über S 210.000 die Abdeckung aller Forderungsquoten durch Bezahlung oder Sicherstellung als weitgehend möglich zu betrachten. Daß die Garantieerklärung auf den Vertreter des Gemeinschuldners und nicht zugunsten des Masseverwalters laute, schade nicht, da eine Bürgschafts- oder Garantieverpflichtung nach dem Ausgleichsvorschlag nicht beizubringen gewesen sei. Eine materielle Insolvenz des Gemeinschuldners in den letzten fünf Jahren sei aus dem Akt nicht ersichtlich. Für die Annahme einer Begünstigung oder 100 %igen Befriedigung aller anderen Gläubiger, ausgenommen den Konkursgläubiger S*****, fehle es an Verfahrensergebnissen oder entsprechenden konkreten Behauptungen. Berechtigung komme der Rüge des Rekurswerbers jedoch insoweit zu, als das Erstgericht die Versagungsgründe des § 154 Z 1 und 2 KO nicht beachtet habe. Der Gemeinschuldner sei erst 30 Jahre alt und arbeite seit Jänner 1995 als teilzeitbeschäftigter Verkäufer in einem Fabriksverkauf mit einer Entlohnung von monatlich S 6.500 zuzüglich allfälliger Provisionen für Verkäufe außerhalb der Verkaufsstätte. Gehe man davon aus, daß ein Arbeitnehmer in Vorarlberg in jungen Jahren und bei vollem Arbeitseinsatz ein Einkommen von sicherlich rund S 15.000 netto monatlich erzielen könne, dann sei auch unter Berücksichtigung der sich aus dem Akt ergebenden bisherigen gehobenen Lebenshaltung des Gemeinschuldners nicht ersichtlich, warum dieser nicht auch in Zukunft ein entsprechendes Einkommen erzielen könne, um seine Gläubiger daraus zu befriedigen. Der Zwangsausgleichsvorschlag des Gemeinschuldners entspreche bei weitem nicht dem, was dieser bei den gegebenen Aussichten auf einen künftigen Erwerb leisten könne. Damit erscheine dem Rekursgericht, daß die Gläubiger in ihrer Gesamtheit auf längere Sicht mit einer erheblich größeren quotenmäßigen Rückzahlung ihrer Forderungen rechnen könnten als bei Annahme des vorliegenden Zwangsausgleichsvorschlages. Der Ausgleich widerspreche daher den gemeinsamen Interessen der Gläubiger, welcher Umstand von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Die bescheidene Arbeitsbelastung, welche der Gemeinschuldner derzeit auf sich nehme, sei in diesem Zusammenhang wohl auch als unredlich zu bezeichnen, womit die Ausgleichsquote von weniger als 30 % auch den Versagungsgrund des § 154 Z 2 KO erfülle.Das Gericht zweiter Instanz wies mit Punkt 1) den dagegen erhobenen Rekurs des Konkursgläubigers Leo S*****, insoweit er sich gegen Punkt 1. der angefochtenen Entscheidung richtet, als unzulässig zurück und gab ihm im übrigen in Punkt 2) dahin Folge, daß es dem am 27.4.1995 zwischen dem Gemeinschuldner und den Gläubigern abgeschlossenen Zwangsausgleich gemäß Paragraph 154, Ziffer eins und 2 KO die Bestätigung versagte. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes in beiden Punkten seiner Entscheidung je S 50.000 übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich des Punktes 1. nicht zulässig, hinsichtlich Punkt 2. jedoch zulässig sei. Der Konkursgläubiger Leo S***** habe gegen den in der Tagsatzung vom 27.4.1995 mündlich verkündeten Stimmrechtsbeschluß des Erstgerichtes bereits ein Rechtsmittel erhoben, über welches vom Rekursgericht mit Beschluß ON 48 abgesondert entschieden worden sei. Der Teil seines Rekurses, mit welchem er nunmehr neuerlich die Entscheidung über die Stimmrechte bekämpfe, sei daher aus dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels heraus unzulässig. Zur Bestätigung des Zwangsausgleiches führte das Rekursgericht aus, daß die vom Rekurswerber geltend gemachten Versagungsgründe nicht vorlägen. Die Entscheidung des Erstgerichtes enthalte den wesentlichen Inhalt des Zwangsausgleiches und entspreche daher der Bestimmung des Paragraph 152, Absatz 2, KO. Auch das Vermögensverzeichnis entspreche den gesetzlichen Anforderungen, der Hinweis des Gemeinschuldners er liste hiemit sein "gesamtes Hab und Gut" auf, sei der in Paragraph 100, Absatz 4, KO geforderten Erklärung, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen nichts veschwiegen habe, gleichzuhalten. Es könne nicht davon gesprochen werden, daß die Erfüllung des Ausgleiches voraussichtlich nicht gesichert sei. Die angemeldeten Konkursforderungen ergäben insgesamt einen Betrag von S 600.000, der vom Gläubiger S***** weiters geforderte Betrag von S 200.000, hinsichtlich welches eine Klage anhängig sei, sei gemäß Paragraph 150, Absatz 3, KO sicherzustellen. Das gesamte Erfordernis von 21 % aus S 800.000 betrage S 168.000. Der Anspruch des Masseverwalters sei mit S 48.000 geltend gemacht worden, die Masseforderung für den erlegten Kostenvorschuß betrage S 40.000. Unter Berücksichtigung des Habenstandes des Massekontos von S 39.238 sei durch die, wenngleich auf den Vertreter des Gemeinschuldners als Begünstigten lautende Bankgarantie über S 210.000 die Abdeckung aller Forderungsquoten durch Bezahlung oder Sicherstellung als weitgehend möglich zu betrachten. Daß die Garantieerklärung auf den Vertreter des Gemeinschuldners und nicht zugunsten des Masseverwalters laute, schade nicht, da eine Bürgschafts- oder Garantieverpflichtung nach dem Ausgleichsvorschlag nicht beizubringen gewesen sei. Eine materielle Insolvenz des Gemeinschuldners in den letzten fünf Jahren sei aus dem Akt nicht ersichtlich. Für die Annahme einer Begünstigung oder 100 %igen Befriedigung aller anderen Gläubiger, ausgenommen den Konkursgläubiger S*****, fehle es an Verfahrensergebnissen oder entsprechenden konkreten Behauptungen. Berechtigung komme der Rüge des Rekurswerbers jedoch insoweit zu, als das Erstgericht die Versagungsgründe des Paragraph 154, Ziffer eins und 2 KO nicht beachtet habe. Der Gemeinschuldner sei erst 30 Jahre alt und arbeite seit Jänner 1995 als teilzeitbeschäftigter Verkäufer in einem Fabriksverkauf mit einer Entlohnung von monatlich S 6.500 zuzüglich allfälliger Provisionen für Verkäufe außerhalb der Verkaufsstätte. Gehe man davon aus, daß ein Arbeitnehmer in Vorarlberg in jungen Jahren und bei vollem Arbeitseinsatz ein Einkommen von sicherlich rund S 15.000 netto monatlich erzielen könne, dann sei auch unter Berücksichtigung der sich aus dem Akt ergebenden bisherigen gehobenen Lebenshaltung des Gemeinschuldners nicht ersichtlich, warum dieser nicht auch in Zukunft ein entsprechendes Einkommen erzielen könne, um seine Gläubiger daraus zu befriedigen. Der Zwangsausgleichsvorschlag des Gemeinschuldners entspreche bei weitem nicht dem, was dieser bei den gegebenen Aussichten auf einen künftigen Erwerb leisten könne. Damit erscheine dem Rekursgericht, daß die Gläubiger in ihrer Gesamtheit auf längere Sicht mit einer erheblich größeren quotenmäßigen Rückzahlung ihrer Forderungen rechnen könnten als bei Annahme des vorliegenden Zwangsausgleichsvorschlages. Der Ausgleich widerspreche daher den gemeinsamen Interessen der Gläubiger, welcher Umstand von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Die bescheidene Arbeitsbelastung, welche der Gemeinschuldner derzeit auf sich nehme, sei in diesem Zusammenhang wohl auch als unredlich zu bezeichnen, womit die Ausgleichsquote von weniger als 30 % auch den Versagungsgrund des Paragraph 154, Ziffer 2, KO erfülle.