Das Rechtsmittel des Masseverwalters ist unzulässig, weil diesem nach der taxativen Aufzählung des § 155 KO keine Rekurslegitimation zukommt; nicht alle Interessenten sondern nur die in dieser Bestimmung genannten Personen, das sind bei der Versagung der Bestätigung des Ausgleichs der Gemeinschuldner und die Konkursgläubiger, können den Versagungsbeschluß anfechten (Bartsch-Pollak**n I 646; 8 Ob 4/91 = Bank-Archiv 1991, 600; KO MGA7 E 10 zu § 71.Das Rechtsmittel des Masseverwalters ist unzulässig, weil diesem nach der taxativen Aufzählung des Paragraph 155, KO keine Rekurslegitimation zukommt; nicht alle Interessenten sondern nur die in dieser Bestimmung genannten Personen, das sind bei der Versagung der Bestätigung des Ausgleichs der Gemeinschuldner und die Konkursgläubiger, können den Versagungsbeschluß anfechten (Bartsch-Pollak**n römisch eins 646; 8 Ob 4/91 = Bank-Archiv 1991, 600; KO MGA7 E 10 zu Paragraph 71,
Der Revisionsrekurs des Gemeinschuldners ist gemäß § 171 KO, § 528 Abs 1 ZPO zulässig, aber nicht gerechtfertigt.Der Revisionsrekurs des Gemeinschuldners ist gemäß Paragraph 171, KO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, aber nicht gerechtfertigt.
Der Gemeinschuldner führt aus, nicht der Rückstandsausweis, sondern erst ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Bescheid sei ein taugliches Mittel zur Begründung einer Forderung im Konkurs. Es stehe der Republik Österreich lediglich hinsichtlich des vom Masseverwalter anerkannten Betrages von S 1,000.000,-- ein Stimmrecht zu, zumal ein vollstreckbarer Bescheid fehle. Außerdem hätte der Rückstandsausweis nicht gegen den Gemeinschuldner sondern gegen den Masseverwalter erlassen werden müssen. Schließlich sei die konkursgerichtliche Stimmrechtsentscheidung gemäß § 93 Abs 4 KO nicht, auch nicht im Rahmen eines Rekurses gegen die Bestätigung des Zwangsausgleiches bekämpfbar.Der Gemeinschuldner führt aus, nicht der Rückstandsausweis, sondern erst ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Bescheid sei ein taugliches Mittel zur Begründung einer Forderung im Konkurs. Es stehe der Republik Österreich lediglich hinsichtlich des vom Masseverwalter anerkannten Betrages von S 1,000.000,-- ein Stimmrecht zu, zumal ein vollstreckbarer Bescheid fehle. Außerdem hätte der Rückstandsausweis nicht gegen den Gemeinschuldner sondern gegen den Masseverwalter erlassen werden müssen. Schließlich sei die konkursgerichtliche Stimmrechtsentscheidung gemäß Paragraph 93, Absatz 4, KO nicht, auch nicht im Rahmen eines Rekurses gegen die Bestätigung des Zwangsausgleiches bekämpfbar.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach dem Tagsatzungsprotokoll ON 12 hat der Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung vom 21.10.1991, an der keine Konkursgläubiger teilnahmen, Erklärungen im Sinne seiner zu den Forderungen PZ 1 bis 41 im Anmeldungsverzeichnis enthaltenen Eintragungen abgegeben. Danach hat er die im Ausgleichsverfahren unter ON 29 angemeldete, auf den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 11.7.1991 gestützte Forderung des Finanzamtes L***** hinsichtlich eines Betrages von S 1,000.000,-- anerkannt und hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages von S 590.745,-- bestritten. Das Konkursgericht faßte den Beschluß, daß den Gläubigern zur Geltendmachung bestrittener Forderungen eine Frist von 1 Monat gesetzt werde und gab diese Fristsetzung mit KO-Form Nr. 32 auch der Konkursgläubigerin Finanzamt L***** unter ON 14, Blatt 5 (AS 95) bekannt.
Diese Aufforderung an die Konkursgläubigerin Finanzamt L***** zur Klageführung war gesetzwidrig. Entgegen den Ausführungen beider Rechtsmittelwerber bildete nämlich bereits der vollstreckbare Rückstandsausweis des Finanzamtes L***** vom 11.7.1991 einen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 13 EO (8 Ob 632/92 vom 22.10.1992, 3 Ob 91/90 vom 28.11.1990 = SZ 63/212; Walter-Mayer, Grundriß des öVerwverfRechts5, Rz 1008; Antoniolli-Koja, Allgem.Verw.Recht2, 483), sodaß hier eine vollstreckbare Forderung iSd § 110 Abs 2 KO vorlag und demgemäß richtigerweise dem Masseverwalter gemäß § 110 Abs 3 und 4 KO eine Frist zu setzen gewesen wäre, innerhalb der er hinsichtlich dieser nicht auf den Rechtsweg gehörigen Sache vor der zuständigen Behörde den Antrag auf Entscheidung über die Richtigkeit dieser Forderung hätte stellen müssen. Davon, daß dieser Rückstandsausweis vom 11.7.1991 unwirksam sei, weil er gegen den Masseverwalter hätte erlassen werden müssen, kann keine Rede sein, denn er erging noch während des Ausgleichsverfahrens (siehe Sa 6/91-29), also vor der am 10.9.1991 erfolgten Konkurseröffnung (S 106/91-2) und somit zutreffend gegen den Ausgleichsschuldner. Der Umstand, daß gemäß § 10 Abs 1 AO während des Ausgleichsverfahrens der Erwerb eines richterlichen Pfand- oder Befriedigungsrechtes ausgeschlossen ist, stand der Erlassung dieses vollstreckbaren Rückstandsausweises als eines bloßen Exekutionstitels ebenfalls nicht entgegen; zwar werden im Konkursverfahren gemäß § 7 Abs 1 KO anhängige Rechtsstreitigkeiten unterbrochen, sodaß dort schon der Erwerb eines gerichtlichen Exekutionstitels nicht möglich ist; das Ausgleichsverfahren kennt eine derartige Unterbrechung aber nicht.Diese Aufforderung an die Konkursgläubigerin Finanzamt L***** zur Klageführung war gesetzwidrig. Entgegen den Ausführungen beider Rechtsmittelwerber bildete nämlich bereits der vollstreckbare Rückstandsausweis des Finanzamtes L***** vom 11.7.1991 einen Exekutionstitel gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, EO (8 Ob 632/92 vom 22.10.1992, 3 Ob 91/90 vom 28.11.1990 = SZ 63/212; Walter-Mayer, Grundriß des öVerwverfRechts5, Rz 1008; Antoniolli-Koja, Allgem.Verw.Recht2, 483), sodaß hier eine vollstreckbare Forderung iSd Paragraph 110, Absatz 2, KO vorlag und demgemäß richtigerweise dem Masseverwalter gemäß Paragraph 110, Absatz 3 und 4 KO eine Frist zu setzen gewesen wäre, innerhalb der er hinsichtlich dieser nicht auf den Rechtsweg gehörigen Sache vor der zuständigen Behörde den Antrag auf Entscheidung über die Richtigkeit dieser Forderung hätte stellen müssen. Davon, daß dieser Rückstandsausweis vom 11.7.1991 unwirksam sei, weil er gegen den Masseverwalter hätte erlassen werden müssen, kann keine Rede sein, denn er erging noch während des Ausgleichsverfahrens (siehe Sa 6/91-29), also vor der am 10.9.1991 erfolgten Konkurseröffnung (S 106/91-2) und somit zutreffend gegen den Ausgleichsschuldner. Der Umstand, daß gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AO während des Ausgleichsverfahrens der Erwerb eines richterlichen Pfand- oder Befriedigungsrechtes ausgeschlossen ist, stand der Erlassung dieses vollstreckbaren Rückstandsausweises als eines bloßen Exekutionstitels ebenfalls nicht entgegen; zwar werden im Konkursverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO anhängige Rechtsstreitigkeiten unterbrochen, sodaß dort schon der Erwerb eines gerichtlichen Exekutionstitels nicht möglich ist; das Ausgleichsverfahren kennt eine derartige Unterbrechung aber nicht.
Da dem Masseverwalter eine Frist gemäß § 110 Abs 2, 3 und 4 KO zur Antragstellung vor der zuständigen Behörde wegen Überprüfung der Richtigkeit der dem vollstreckbaren Rückstandsausweis zugrunde liegenden Forderung nicht gesetzt wurde und diese Frist daher noch gar nicht zu laufen begonnen hatte, wäre die in der Höhe von S 590.745,-- bestrittene Forderung des Finanzamtes L***** im Sinne der ausdrücklichen Anordnung des § 150 Abs 3 KO sicherzustellen gewesen. Der Ausgleichsvorschlag sieht eine Sicherstellung dieser Forderung aber nicht vor, sondern geht davon aus, daß sie gemäß § 131 Abs 3, § 134 Abs 2 KO mangels Erhebung der Klage durch den Konkursgläubiger Finanzamt L***** bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen sei.Da dem Masseverwalter eine Frist gemäß Paragraph 110, Absatz 2, 3 und 4 KO zur Antragstellung vor der zuständigen Behörde wegen Überprüfung der Richtigkeit der dem vollstreckbaren Rückstandsausweis zugrunde liegenden Forderung nicht gesetzt wurde und diese Frist daher noch gar nicht zu laufen begonnen hatte, wäre die in der Höhe von S 590.745,-- bestrittene Forderung des Finanzamtes L***** im Sinne der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 150, Absatz 3, KO sicherzustellen gewesen. Der Ausgleichsvorschlag sieht eine Sicherstellung dieser Forderung aber nicht vor, sondern geht davon aus, daß sie gemäß Paragraph 131, Absatz 3,, Paragraph 134, Absatz 2, KO mangels Erhebung der Klage durch den Konkursgläubiger Finanzamt L***** bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen sei.
Nach der Anordnung des § 153 Abs 2 KO ist dem Zwangsausgleich die Bestätigung zu versagen, wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Zwangsausgleiches geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind.Nach der Anordnung des Paragraph 153, Absatz 2, KO ist dem Zwangsausgleich die Bestätigung zu versagen, wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Zwangsausgleiches geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind.
Hier wurden vom Konkursgericht die Vorschriften des § 110 Abs 2 bis 4 KO verletzt, insbesondere sieht der von ihm bestätigte Zwangsausgleich keine Sicherstellung der bestrittenen Forderung des Finanzamtes L***** vor und widerspricht damit der zwingenden Vorschrift des § 150 Abs 3 KO. Dieser Gesetzesverstoß könnte nur durch eine Abänderung des Ausgleichsvorschlages behoben werden, wozu das Konkursgericht selbst nach Behebung der Verfahrensmängel (Auftrag nach § 110 Abs 2 bis 4 KO an den Masseverwalter) nicht berechtigt wäre (8 Ob 21/88; Holzhammer Österreichisches Insolvenzrecht 110). Dem Zwangsausgleich in der maßgeblichen vorliegenden Form ist daher schon aus diesem Grunde die Bestätigung zu versagen.Hier wurden vom Konkursgericht die Vorschriften des Paragraph 110, Absatz 2 bis 4 KO verletzt, insbesondere sieht der von ihm bestätigte Zwangsausgleich keine Sicherstellung der bestrittenen Forderung des Finanzamtes L***** vor und widerspricht damit der zwingenden Vorschrift des Paragraph 150, Absatz 3, KO. Dieser Gesetzesverstoß könnte nur durch eine Abänderung des Ausgleichsvorschlages behoben werden, wozu das Konkursgericht selbst nach Behebung der Verfahrensmängel (Auftrag nach Paragraph 110, Absatz 2 bis 4 KO an den Masseverwalter) nicht berechtigt wäre (8 Ob 21/88; Holzhammer Österreichisches Insolvenzrecht 110). Dem Zwangsausgleich in der maßgeblichen vorliegenden Form ist daher schon aus diesem Grunde die Bestätigung zu versagen.
Darüberhinaus ist der rekursgerichtlichen Ansicht beizutreten, daß mangels der durch den Masseverwalter gemäß § 110 Abs 2 - 4 KO erfolgten Geltendmachung der bestrittenen (Teil-)Forderung des Finanzamtes L***** von S 590.745,-- dem Finanzamt L***** in der Ausgleichstagsatzung das Stimmrecht zukam. Der Rechtsmittelausschluß des § 93 Abs 4 KO steht der Bedachtnahme auf dieses - vom Konkursgericht rechtsirrig aberkannte - Stimmrecht nicht entgegen, denn der konkursgerichtliche (Bestätigungs-)Beschluß über den Ausgleichsantrag ist in der Frage des Vorliegens der für den Abschluß eines Zwangsausgleiches normierten gesetzlichen Voraussetzungen und damit insbesondere auch der nach § 147 Abs 1 KO geforderten Stimmenmehrheiten im Rechtsmittelwege voll überprüfbar.Darüberhinaus ist der rekursgerichtlichen Ansicht beizutreten, daß mangels der durch den Masseverwalter gemäß Paragraph 110, Absatz 2, - 4 KO erfolgten Geltendmachung der bestrittenen (Teil-)Forderung des Finanzamtes L***** von S 590.745,-- dem Finanzamt L***** in der Ausgleichstagsatzung das Stimmrecht zukam. Der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 93, Absatz 4, KO steht der Bedachtnahme auf dieses - vom Konkursgericht rechtsirrig aberkannte - Stimmrecht nicht entgegen, denn der konkursgerichtliche (Bestätigungs-)Beschluß über den Ausgleichsantrag ist in der Frage des Vorliegens der für den Abschluß eines Zwangsausgleiches normierten gesetzlichen Voraussetzungen und damit insbesondere auch der nach Paragraph 147, Absatz eins, KO geforderten Stimmenmehrheiten im Rechtsmittelwege voll überprüfbar.
Bei Berücksichtigung der vom Finanzamt L***** angemeldeten Gesamtforderung von S 1,590.745,-- in der Ausgleichstagsatzung wurde hier die gemäß § 147 Abs 1 KO erforderliche Stimmenmehrheit unbestrittenermaßen verfehlt. Solcherart konnte daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme des Ausgleichsantrages ein Zwangsausgleich gar nicht wirksam abgeschlossen werden und der konkursgerichtliche Bestätigungsbeschluß erweist sich demnach auch aus diesem Grunde als verfehlt.Bei Berücksichtigung der vom Finanzamt L***** angemeldeten Gesamtforderung von S 1,590.745,-- in der Ausgleichstagsatzung wurde hier die gemäß Paragraph 147, Absatz eins, KO erforderliche Stimmenmehrheit unbestrittenermaßen verfehlt. Solcherart konnte daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme des Ausgleichsantrages ein Zwangsausgleich gar nicht wirksam abgeschlossen werden und der konkursgerichtliche Bestätigungsbeschluß erweist sich demnach auch aus diesem Grunde als verfehlt.