Rechtssatz RS0065305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065305
Entscheidungsdatum
27.04.2018
Rechtssatz
Nur die in dieser Bestimmung genannten Personen sind rekursberechtigt (taxative Aufzählung).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 4/91
Entscheidungstext OGH 07.03.1991 8 Ob 4/91
Veröff: SZ 64/25 = ÖBA 1991,600
- 8 Ob 5/93
Entscheidungstext OGH 22.04.1993 8 Ob 5/93
Auch; Beisatz: Daher nicht der Masseverwalter. (T1)
- 8 Ob 34/98b
Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 Ob 34/98b
Vgl; Beisatz: Hier: Rekursrecht des Gemeinschuldners gegen Bestätigung des Zwangsausgleichs verneint, weil der Ausgleichsantrag - soferne die Bestätigung dem Antrag entspricht - die Zustimmung zu diesem beinhaltet. (T2)
- 8 Ob 110/98d
Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 Ob 110/98d
Vgl; Beisatz: Dem Gemeinschuldner ist ungeachtet der Beschränkung seines Rekursrechtes durch § 155 KO eine Anfechtung der Bestätigung des Zwangsausgleiches dann zuzubilligen, wenn von seinem Antrag abgewichen wurde. (T3); Veröff: SZ 72/137
- 8 Ob 11/07m
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 11/07m
Beis wie T1; Beisatz: Der Masseverwalter kann auch die Einleitung des Verfahrens über einen Zwangsausgleichsantrag nicht bekämpfen. (T4)
- 8 Ob 31/07b
Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 31/07b
Auch; Beisatz: Dem Masseverwalter kommt somit keine Rekurslegitimation gegen die Versagung der Bestätigung des Zahlungsplanes zu. (T5)
- 8 Ob 10/08s
Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 10/08s
Auch; Beisatz: Der Masseverwalter kann gegen die Bestätigung des Ausgleichs gemäß §155 Abs1 Z3 KO nur bei Nichtvorliegen der in §152a Abs1 Z1 und 2 KO genannten Voraussetzungen Rekurs erheben. Dem Masseverwalter kommt somit keine Rekurslegitimation gegen die Bestätigung des Zwangsausgleichs durch das Erstgericht zu. (T6); Beisatz: Diese für die Hauptsachenentscheidung geltende Regelung des §155 KO ist aus Wertungsgründen auch im Zwischenstreit über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, das die Bestätigung des Zwangsausgleichs betrifft, anzuwenden. (T7)
- 8 Ob 70/11v
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 70/11v
Beis wie T4; Beisatz: Gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem lediglich die a‑limine‑Zurückweisung eines Schuldnerantrags auf Abschluss eines Sanierungsplans aufgehoben wurde, steht weder dem Insolvenzverwalter, noch einem einzelnen Insolvenzgläubiger der Revisionsrekurs zu. (T8); Bem: Siehe auch RS0127774. (T9)
- 8 Ob 48/18v
Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 48/18v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065305
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19910307_OGH0002_0080OB00004_9100000_002