Begründung:
Im Laufe des am 4. 4. 1996 eröffneten Konkurses erstattete der Gemeinschuldner mit Schriftsatz vom 6. 11. 1997 folgenden Zwangsausgleichsvorschlag:
"1. Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsberechtigten werden durch den Ausgleich nicht berührt.
2. Die Masseforderungen werden voll befriedigt.
3. Alle Gläubiger erhalten auf ihre Forderungen eine 20 %ige Quote, zahlbar am 19. 12. 1997, nicht jedoch vor Konkursaufhebung, wobei die Auszahlung vom Masseverwalter vorzunehmen sein wird. Es macht keinen Unterschied, ob die Forderungen offene Buchforderungen sind, oder aus Wechsel herrühren, auf denen der Schuldner als Akzeptant, Aussteller oder Girant aufscheint.
4. Bei Wechselforderungen....
6. Die 20 %ige Quote, die auf bestrittene Forderungen entfällt, wird durch gerichtlichen Erlag sichergestellt, wenn die Frist zur Erbringung der Rechtfertigungsklage noch offen ist oder wenn die Rechtfertigungsklage bis zur Zwangsausgleichstagsatzung anhängig gemacht worden ist.
7. Der Nachlaß und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich gewährt, werden für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleiches in Verzug gerät. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer 14-tägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen eingeschriebenen Mahnung nicht gezahlt hat."
Der Masseverwalter erklärte in seiner Stellungnahme, daß die Masse zur Erfüllung des Zwangsausgleichs bei weitem nicht ausreiche und das restliche Erfordernis auf die 20 %ige Quote von einer finanzierenden Bank zur Verfügung gestellt werden solle; eine verbindliche Kreditpromesse liege noch nicht vor, doch sei nach Auskunft des Gemeinschuldners mit der Einräumung des Kredites mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.
In der Tagsatzung vom 3. 12. 1997 wurde der Zwangsausgleichsvorschlag mit den gesetzlich erforderlichen Mehrheiten angenommen.
Mit Beschluß vom 4. 12. 1997, ON 19, bestätigte das Erstgericht den Zwangsausgleich, wobei es dessen wesentlichen Inhalt wie folgt wiedergab:
"Die Konkursgläubiger erhalten eine 20 %ige Quote, zahlbar bis 19. 12. 1997.
Sicherheitsleistung gemäß § 157 Abs 1 KO: Die Ausschüttung der Quote an die am Verfahren bisher beteiligten Konkursgläubiger erfolgt durch den Masseverwalter nach konkursrechtlichen Grundsätzen und nach Maßgabe dieses Zwangsausgleiches.Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 157, Absatz eins, KO: Die Ausschüttung der Quote an die am Verfahren bisher beteiligten Konkursgläubiger erfolgt durch den Masseverwalter nach konkursrechtlichen Grundsätzen und nach Maßgabe dieses Zwangsausgleiches.
Im Falle des Verzuges des Schuldners bei der Ausgleichserfüllung gilt § 156 Abs 4 und 5 KO mit der Maßgabe, daß die schriftliche Mahnung eingeschrieben zu erfolgen hat."Im Falle des Verzuges des Schuldners bei der Ausgleichserfüllung gilt Paragraph 156, Absatz 4 und 5 KO mit der Maßgabe, daß die schriftliche Mahnung eingeschrieben zu erfolgen hat."
Dieser Beschluß erwuchs in Rechtskraft.
Mit Beschluß vom 29. 12. 1997, ON 20, forderte sodann das Erstgericht den Masseverwalter auf, bis 10. 1. 1998 nachzuweisen, daß alle Masseforderungen bezahlt bzw sichergestellt sind und daß für die im Zwangsausgleich bestimmten Sicherheitsleistungen vorgesorgt ist (§ 157 Abs 1 KO). Sei im Ausgleich bestimmt worden, daß die Ausschüttung der Quote (einer Quotenrate) durch den Masseverwalter zu erfolgen habe, so sei auch nachzuweisen, daß die dafür erforderlichen Mittel vorhanden seien.Mit Beschluß vom 29. 12. 1997, ON 20, forderte sodann das Erstgericht den Masseverwalter auf, bis 10. 1. 1998 nachzuweisen, daß alle Masseforderungen bezahlt bzw sichergestellt sind und daß für die im Zwangsausgleich bestimmten Sicherheitsleistungen vorgesorgt ist (Paragraph 157, Absatz eins, KO). Sei im Ausgleich bestimmt worden, daß die Ausschüttung der Quote (einer Quotenrate) durch den Masseverwalter zu erfolgen habe, so sei auch nachzuweisen, daß die dafür erforderlichen Mittel vorhanden seien.
Der Masseverwalter teilte sodann mit Schriftsatz vom 12. 1. 1998, ON 21, mit, daß zwar gemäß § 157 Abs 1 KO die Masseforderungen bezahlt bzw sichergestellt seien; die für die Ausschüttung der Quote erforderlichen Geldmittel seien dem Masseverwalter aber bisher nicht zur Verfügung gestellt worden.Der Masseverwalter teilte sodann mit Schriftsatz vom 12. 1. 1998, ON 21, mit, daß zwar gemäß Paragraph 157, Absatz eins, KO die Masseforderungen bezahlt bzw sichergestellt seien; die für die Ausschüttung der Quote erforderlichen Geldmittel seien dem Masseverwalter aber bisher nicht zur Verfügung gestellt worden.
Mit Beschluß vom 27. 1. 1998, ON 22, ordnete das Erstgericht daraufhin wegen Nichterbringung des nach § 157 Abs 1 KO geforderten Erfüllungsnachweises die Fortsetzung des Konkurses ohne Rücksicht auf den trotz seiner rechtskräftigen Bestätigung gegenstandslos gewordenen Zwangsausgleich an.Mit Beschluß vom 27. 1. 1998, ON 22, ordnete das Erstgericht daraufhin wegen Nichterbringung des nach Paragraph 157, Absatz eins, KO geforderten Erfüllungsnachweises die Fortsetzung des Konkurses ohne Rücksicht auf den trotz seiner rechtskräftigen Bestätigung gegenstandslos gewordenen Zwangsausgleich an.
Über Rekurs des Gemeinschuldners, mit dem dieser die Abänderung im Sinne der Aufhebung des Konkurses beantragte, änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß aus dem Spruch die Worte "gegenstandslos gewordenen Zwangsausgleichs" beseitigt wurden und dem Erstgericht aufgetragen wurde, über den im Rekurs enthaltenen Antrag des Gemeinschuldners auf Aufhebung des Konkurses gemäß § 157 Abs 1 KO zu entscheiden. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.Über Rekurs des Gemeinschuldners, mit dem dieser die Abänderung im Sinne der Aufhebung des Konkurses beantragte, änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß aus dem Spruch die Worte "gegenstandslos gewordenen Zwangsausgleichs" beseitigt wurden und dem Erstgericht aufgetragen wurde, über den im Rekurs enthaltenen Antrag des Gemeinschuldners auf Aufhebung des Konkurses gemäß Paragraph 157, Absatz eins, KO zu entscheiden. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Gegen diesen Beschluß richten sich die Revisionsrekurse von sieben Konkursgläubigern und des Masseverwalters jeweils mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen; die im Kopf der Entscheidung unter 3.1. bis 3.4. angeführten Konkursgläubiger und der Masseverwalter beantragen hilfsweise die Aufhebung des zweitinstanzlichen Beschlusses.
Die Revisionsrekurse sind zulässig und berechtigt.