Begründung:
Am 16.6.1997 beantragte die Schuldnerin die Konkurseröffnung gemäß § 183 KO, die Annahme eines Zahlungsplanes und die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung. Nach dem Vermögensverzeichnis, das sie ihrem Antrag anschloß, verdient sie im Durchschnitt rund S 20.000,-- netto monatlich, dem stehen monatliche Aufwendungen von rund S 19.500,-- gegenüber. Sie hat abgesehen von einem PKW Baujahr 1986 kein Vermögen, dagegen Schulden von rund S 870.000,--. Sie bot einen Zahlungsplan mit einer Quote von 19 % an. Anläßlich der Prüfungstagsatzung vom 10.9.1997 stellte die unvertretene Schuldnerin, die den zuvor genannten Antrag durch ihre Rechtsvertreterin gestellt hatte, den Antrag auf Zwangsausgleich und bot den Gläubigern eine Quote von 90 % an, und zwar 60 % in 48 gleichen Monatsraten und 30 % in 12 gleichen Monatsraten, zahlbar ab 1.11.1997, nicht jedoch vor Rechtskraft der Bestätigung des Zwangsausgleiches. Masseforderungen sind bis zum 31.8.1998 zu begleichen.Am 16.6.1997 beantragte die Schuldnerin die Konkurseröffnung gemäß Paragraph 183, KO, die Annahme eines Zahlungsplanes und die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung. Nach dem Vermögensverzeichnis, das sie ihrem Antrag anschloß, verdient sie im Durchschnitt rund S 20.000,-- netto monatlich, dem stehen monatliche Aufwendungen von rund S 19.500,-- gegenüber. Sie hat abgesehen von einem PKW Baujahr 1986 kein Vermögen, dagegen Schulden von rund S 870.000,--. Sie bot einen Zahlungsplan mit einer Quote von 19 % an. Anläßlich der Prüfungstagsatzung vom 10.9.1997 stellte die unvertretene Schuldnerin, die den zuvor genannten Antrag durch ihre Rechtsvertreterin gestellt hatte, den Antrag auf Zwangsausgleich und bot den Gläubigern eine Quote von 90 % an, und zwar 60 % in 48 gleichen Monatsraten und 30 % in 12 gleichen Monatsraten, zahlbar ab 1.11.1997, nicht jedoch vor Rechtskraft der Bestätigung des Zwangsausgleiches. Masseforderungen sind bis zum 31.8.1998 zu begleichen.
Der Zwangsausgleich wurde mit den erforderlichen Mehrheiten der Gläubiger angenommen.
Das Erstgericht bestätigte den Zwangsausgleich (mit einer Quote von 90 %).
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs der Antragstellerin zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Da der Antrag der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluß angenommen wurde, sei die Rekurswerberin nicht (formell) beschwert. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine in der Rechtsprechung bislang uneinheitlich oder gar nicht gelöste Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zur Entscheidung vorliege (§§ 171 KO, 528 Abs 1 ZPO).Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs der Antragstellerin zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Da der Antrag der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluß angenommen wurde, sei die Rekurswerberin nicht (formell) beschwert. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine in der Rechtsprechung bislang uneinheitlich oder gar nicht gelöste Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zur Entscheidung vorliege (Paragraphen 171, KO, 528 Absatz eins, ZPO).
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin aus den Gründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben, die Bestätigung des Zwangsausgleiches zu versagen und das Verfahren zur Ergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen; hilfsweise, dem Rekursgericht eine Sachentscheidung aufzutragen.