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Entscheidung 8 Ob 48/18v×

Entscheidung 8 Ob 48/18v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0065135 Rechtssatz 18.10.1967Zivilrecht
Im Konkursverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist jedoch, dass der Rekurswerber in seinem Rechte verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interess …
RS0065224 Rechtssatz 13.05.1965Zivilrecht
Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß dem Masseverwalter weder gegen den Eröffnungsbeschluß noch gegen den Beschluß, womit die Aufhebung des Konkurses ausgesprochen wird, ein Rechtsmittel offen steht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht …
RS0065305 Rechtssatz 07.03.1991Zivilrecht
Nur die in dieser Bestimmung genannten Personen sind rekursberechtigt (taxative Aufzählung).
RS0111422 Rechtssatz 28.01.1999Zivilrecht
Dem Masseverwalter steht, soweit er in konkreto gemeinsame Interessen der Konkursgläubiger gegenüber Einzelinteressen eines solchen zu vertreten hat, jedenfalls ein Rekursrecht zu (hier Schuldenregulierungsverfahren).
RS0116129 Rechtssatz 24.01.2002Zivilrecht
Im Konkurseröffnungsverfahren ist der Rekurs zweiseitig. Hat das Rekursgericht zwar die Rekursbeantwortung zurückgewiesen, das Vorbringen jedoch berücksichtigt, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.
RS0118686 Rechtssatz 25.02.2004Zivilrecht
Unter Bedachtnahme auf die E des EGMR vom 6. Februar 2001 Beer gegen Österreich und die darauf gestützte Rechtsfortbildung durch Analogie im österreichischen Verfahrensrecht bleibt das Exekutionsbewilligungsverfahren - so auch bei der Exekution nach § 355 E …
RS0131932 Rechtssatz 23.02.2018Zivilrecht
Ein Antrag nach § 280 IO setzt voraus, dass die zuletzt geltende Abtretungserklärung abgelaufen ist bzw seit 1. 11. 2017 fünf Jahre der Abtretungserklärung abgelaufen sind.