Rechtssatz RS0053377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053377
Entscheidungsdatum
25.10.2001
Rechtssatz
Ein vollstreckbarer Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 13 EO, sodaß hier eine vollstreckbare Forderung im Sinne des § 110 Abs 2 KO vorliegt und dem Masseverwalter gemäß § 110 Abs 3 und 4 KO eine Frist zu setzen ist, innerhalb der er hinsichtlich dieser nicht auf den Rechtsweg gehörigen Sache vor der zuständigen Behörde den Antrag auf Entscheidung über die Richtigkeit dieser Forderung zu stellen hat.Ein vollstreckbarer Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, EO, sodaß hier eine vollstreckbare Forderung im Sinne des Paragraph 110, Absatz 2, KO vorliegt und dem Masseverwalter gemäß Paragraph 110, Absatz 3 und 4 KO eine Frist zu setzen ist, innerhalb der er hinsichtlich dieser nicht auf den Rechtsweg gehörigen Sache vor der zuständigen Behörde den Antrag auf Entscheidung über die Richtigkeit dieser Forderung zu stellen hat.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 5/93
Entscheidungstext OGH 22.04.1993 8 Ob 5/93
- 8 Ob 202/01s
Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 Ob 202/01s
Vgl; Beisatz: Wird ein vollstreckbarer Rückstandsausweis vom Masseverwalter bestritten, muss er ihn im Verwaltungsweg (nach § 15 AbgEO) bekämpfen. Unterlässt er dies, ist die bestrittene Forderung im Verteilungsentwurf zu berücksichtigen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053377
Dokumentnummer
JJR_19930422_OGH0002_0080OB00005_9300000_002