Begründung:
Das Rekursgericht hat Punkt 7 des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem dieses den Verteilungsentwurf genehmigte, aufgehoben und das Erstgericht angewiesen, dem Masseverwalter die Vorlage eines neuen Verteilungsentwurfes unter Berücksichtigung der bestrittenen Forderung der Republik Österreich (Finanzamt Gänserndorf) aufzutragen. Es machte weder einen Ausspruch iSd § 527 Abs 2 ZPO noch einen solchen nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 ZPO, der aber nötig gewesen wäre, weil es sich vorliegendenfalls nicht um einen "echten" Aufhebungsbeschluss handelt, sondern der nur scheinbar aufhebende Beschluss tatsächlich eine Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses bedeutet.Das Rekursgericht hat Punkt 7 des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem dieses den Verteilungsentwurf genehmigte, aufgehoben und das Erstgericht angewiesen, dem Masseverwalter die Vorlage eines neuen Verteilungsentwurfes unter Berücksichtigung der bestrittenen Forderung der Republik Österreich (Finanzamt Gänserndorf) aufzutragen. Es machte weder einen Ausspruch iSd Paragraph 527, Absatz 2, ZPO noch einen solchen nach Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, ZPO, der aber nötig gewesen wäre, weil es sich vorliegendenfalls nicht um einen "echten" Aufhebungsbeschluss handelt, sondern der nur scheinbar aufhebende Beschluss tatsächlich eine Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses bedeutet.
Der Oberste Gerichtshof trug daher mit Beschluss vom 11. Juni 2001, 8 Ob 310/00x, dem Rekursgericht auf, einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nachzuholen.Der Oberste Gerichtshof trug daher mit Beschluss vom 11. Juni 2001, 8 Ob 310/00x, dem Rekursgericht auf, einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nachzuholen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und stellte diesen Beschluss ua auch dem revisionsrekurswerbenden Masseverwalter zu, der diesen Beschluss am 16. 7. 2001 übernahm.
Obwohl aufgrund des Ergänzungsbeschlusses nunmehr klargestellt war, dass nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden konnte und deshalb gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vom Revisionsrekurswerber gesondert Gründe genannt werden müssen, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs dennoch zulässig sei, ergänzte dieser seine Revisionsrekursausführungen nicht.Obwohl aufgrund des Ergänzungsbeschlusses nunmehr klargestellt war, dass nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden konnte und deshalb gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vom Revisionsrekurswerber gesondert Gründe genannt werden müssen, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs dennoch zulässig sei, ergänzte dieser seine Revisionsrekursausführungen nicht.