Rechtssatz RS0051775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051775
Entscheidungsdatum
22.04.1993
Rechtssatz
Der Umstand, daß gemäß § 10 Abs 1 AO während des Ausgleichsverfahrens der Erwerb eines richterlichen Pfandrechtes oder Befriedigungsrechtes ausgeschlossen ist, steht der Erlassung eines vollstreckbaren Rückstandsausweises als eines bloßen Exekutionstitels nicht entgegen.Der Umstand, daß gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AO während des Ausgleichsverfahrens der Erwerb eines richterlichen Pfandrechtes oder Befriedigungsrechtes ausgeschlossen ist, steht der Erlassung eines vollstreckbaren Rückstandsausweises als eines bloßen Exekutionstitels nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051775
Dokumentnummer
JJR_19930422_OGH0002_0080OB00005_9300000_001