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Entscheidung 8 Ob 127/12b×

Entscheidung 8 Ob 127/12b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034628 Rechtssatz 16.04.1969Zivilrecht
Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners unterbricht nicht die Verjährung der Forderungen des Gemeinschuldners.
RS0034655 Rechtssatz 07.09.1978Zivilrecht
Den eigentlichen Unterbrechungsgrund stellt nicht die Klage sondern das dem Kläger günstige Urteil dar. Eine Unterbrechung tritt daher nicht ein, wenn das Klagebegehren abgewiesen wird.
RS0034675 Rechtssatz 24.10.1972Zivilrecht
Die für Unterbrechung der Verjährung erforderliche Gerichtshängigkeit tritt erst ein, wenn die Klage in der Einlaufstelle eingelangt ist.
RS0034687 Rechtssatz 07.09.1978Zivilrecht
Eine die Verjährung unterbrechende Klage muss ordnungsgemäß sein. Auch die Abweisung wegen formeller Mängel hebt die Unterbrechung auf (hier: Abweisung eines Rechnungslegungsbegehrens mangels Bestimmtheit).
RS0034690 Rechtssatz 19.12.1969Zivilrecht
Die Verjährung wird durch die beim unzuständigen Gericht eingebrachte und von diesem zurückgewiesene Klage nicht unterbrochen.
RS0065581 Rechtssatz 14.09.1982Zivilrecht
Die Versäumung der Klagefrist zieht nur den Ausschluss von der Verteilung oder der späteren Verteilung sowie die Möglichkeit der Konkursaufhebung ohne Zustimmung des säumigen Gläubigers nach sich; sie steht der Geltendmachung der Ausgleichsquote und des Wie …
RS0108885 Rechtssatz 17.12.1997Zivilrecht
Bei der Hemmung der Verjährung gemäß § 9 Abs 2 KO handelt es sich um eine Ablaufshemmung (hier: § 48 ASGG). Diese findet nicht nur auf Verjährungsfristen im eigentlichen Sinn, sondern auch auf Präklusivfristen analoge Anwendung.
RS0111889 Rechtssatz 29.04.1999Zivilrecht
Da es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, reicht es aus, wenn die Prüfungsklage oder der Fortsetzungsantrag am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird.
RS0112866 Rechtssatz 22.12.1999Zivilrecht
1. Wird eine Forderung bestritten und die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist des § 110 Abs 4 KO angebracht, so treffen den nicht rechtzeitig Klagenden nur die in § 110 Abs 4 KO genannten Nachteile, wozu gemäß § 131 Abs 3 KO auch gehört, dass bestritt …